Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 24.06.1986; Aktenzeichen 4 O 177/85) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Juni 1986 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 4.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Hohe leistet. Die Sicherheiten können jeweils durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) ansässigen Bank oder Sparkasse geleistet werden.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.000 DM
Tatbestand
Der Kläger, der bereits von 1953 bis 1957 als Geschäftsführer der Beklagten tätig gewesen war, wurde mit Vertrag vom 25. Juli 1969 für die Zeit ab 1. Januar 1970 erneut als Geschäftsführer bei der Beklagten angestellt. Er schied mit Ablauf des 31. Mai 1983 aus dem Unternehmen der Beklagten aus.
Unter Nr. 7 des Anstellungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 25. Juli 1969 heißt es u.a.:
„Erfindungen, die Herr … wahrend seiner Tätigkeit macht, werden Eigentum der Firma …
Die Vergütung erfolgt mangels anderweitiger Vereinbarung nach den gesetzlichen Vorschriften.”
Im April 1970 und Januar 1972 meldete die Beklagte zwei Erfindungen des Klägers zum Patent an. Aufgrund dieser Anmeldungen wurden ihr die deutschen Patente … (betreffend eine) … und … (betreffend eine …) erteilt, die nach wie vor bestehen.
Im Dezember 1983 stellte die Beklagte den Antrag, über ihr Vermögen das Konkursverfahren zu eröffnen; dieser Antrag wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Siegen vom 21. Dezember 1983 abgelehnt.
Der Kläger hat geltend gemacht:
Die Beklagte habe die im Jahre 1984 fällig werdenden Jahresgebühren für beide Patente nicht bezahlt, obwohl sie von ihrem langjährigen Patentanwalt … dazu aufgefordert und darauf hingewiesen worden sei, daß die Patente bei Nichtzahlung der Gebühren verfallen wurden. Als er – der Kläger – davon erfahren habe, habe er aus seinen Mitteln die Jahresgebuhr für das Patent … im April 1984 durch den dazu von ihm beauftragten Patentanwalt … zahlen lassen und die Jahresgebühr für das Patent … im Juni 1984 selbst an das … gezahlt. Die Beklagte, die durch die Nichtzahlung der fälligen Gebühren ihren Willen zur Aufgabe der beiden Patente dokumentiert, es aber pflichtwidrig unterlassen habe, ihm die Aufgabeabsicht mitzuteilen, sei deshalb verpflichtet, ihm, der durch die Zahlung der Jahresgebühren seinen Übernahmewillen deutlich gemacht habe, die Patente zu übertragen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Rechte an den deutschen Patenten
- Nr. … und
- Nr. …
auf ihn zu übertragen und ihm alle zur Wahrung der Rechte aus diesen Patenten erforderlichen Unterlagen einschließlich der Amtsbescheide und Zahlungsnachweise, insbesondere die erteilten Original-Urkunden auszuhändigen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eingewendet: Sie habe nie den Willen gehabt, die Patente aufzugeben. Sie habe – nach einem etwa einwöchigen Betriebsstillstand Ende Dezember 1983 – ihre Produktion wieder aufgenommen und habe – unstreitig – dem Kläger unter dem 31. Januar 1986 eine Lizenzabrechnung betreffend beide Patente für die Jahre 1984 und 1985 erteilt und die aus der Abrechnung folgenden Betrage an den Kläger gezahlt. Da sie infolge finanzieller Schwierigkeiten im Jahre 1984 zur Zahlung der fälligen Jahresgebühren nicht in der Lage gewesen sei, habe der Patentanwalt … diese für sie bezahlt, und sie habe ihm die Beträge später erstattet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 24. Juni 1986 wird Bezug genommen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt, mit der er seine Klageantrage weiterverfolgt, den Antrag auf Aushändigung der erforderlichen Unterlagen in der Fassung, daß die Beklagte ihm die Original-Patenturkunden, die Amtsbescheide und die Nachweise über die Zahlung der Jahresgebühren aushändigen möge. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Beide Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen; der Kläger beruft sich zusätzlich darauf, er habe auch die in den Jahren 1985 und 1986 fällig gewordenen Jahresgebühren betreffend beide Patente durch den Patentanwalt … an das deutsche Patentamt zahlen lassen; die Beklagte tritt dem entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsatze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet, weil dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Übertragung der Patente nicht zusteht.
Soweit sich ein solcher Anspruch aus § 16 ArbNErfG ergeben konnte, ist es bereits zweifelhaft, ob diese Bestimmung im vorliegenden Falle überhaupt anwendbar ist. Denn, wie sich aus § 1 ArbNErfG ergibt, gilt das genannte Gesetz nur für die ...