Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 7 O 17/16) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.08.2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Gründe
I. Die Klägerin hat im Mahnverfahren für Architektenleistungen gemäß Rechnung vom 02.05.2012 (12-481-SR-033) zunächst ein (Rest-) Honorar in Höhe von 23.562,00 EUR brutto (19.800,00 EUR netto) geltend gemacht. Sie hat ein Pauschalhonorar in Höhe von 190.400,00 EUR brutto (160.000,00 EUR netto) und Leistungsprämien in Höhe von 17.850,00 EUR brutto (15.000,00 EUR netto) abzüglich Abschlagszahlungen in Höhe von 184.688,00 EUR brutto (155.200,00 EUR netto) in Rechnung gestellt. Die vorgenannte Rechnung (Anlage 5 zur Klageerwiderung) ist als Schlussrechnung bezeichnet. Zur Begründung des Mahnbescheids hat die Klägerin nachfolgend die Rechnung vom 04.05.2016 (16-481-SR-37) vorgelegt und auf Grundlage einer Mindestsatzabrechnung und für Besondere Leistungen ein Honorar in Höhe von 257.360,33 EUR geltend gemacht.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die auf Zahlung in Höhe von 257.360,33 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass sich die Parteien auf ein Pauschalhonorar in Höhe von 160.000,00 EUR geeinigt hätten. Auch wenn diese Vereinbarung nicht schriftlich getroffen sei und die Mindestsätze unterschreite, sei die Klägerin nach Treu und Glauben an die Vereinbarung des Pauschalhonorars gebunden. Nach Mindestsätzen könne sie daher nicht abrechnen. Über den Restbetrag in Höhe von 23.562,00 EUR - wie er sich auf der Grundlage der Vereinbarung des Pauschalhonorars in Höhe von 160.000,00 EUR ergebe - sei nicht zu entscheiden, weil es sich um einen anderen Streitgegenstand handele.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie weitere Hilfsanträge stellt. Das Landgericht habe neuere Rechtsprechung zur Frage der Treuwidrigkeit einer Mindestsatzabrechnung nicht berücksichtigt. Schon wegen Planungsänderungen komme eine Bindung an das Pauschalhonorar nicht in Betracht. Die Beklagte habe auf die Rechnung vom 02.05.2012 nicht vertrauen dürfen, weil diese tatsächlich eine Teilschlussrechnung gewesen sei. Sie habe zudem Kenntnis von der Mindestsatzunterschreitung haben müssen. Sie, die Klägerin, habe einen Auftrag für 160.000,00 EUR bestritten. Das Landgericht habe übersehen, dass eine Vergütungsvereinbarung nur bei Auftragserteilung getroffen werden könne. Das Landgericht hätte wegen eines "prozessualen Zugeständnisses" zumindest zur Zahlung in Höhe von 23.562,00 EUR verurteilen müssen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 28.08.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie 257.360,33 EUR nebst 9 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2016 zu zahlen;
2. hilfsweise an sie 23.562,00 EUR nebst 9 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2012 zu zahlen;
3. weiter hilfsweise an sie 15.000,00 EUR nebst 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2012 zu zahlen;
4. weiter hilfsweise festzustellen, dass sie mit einer Honorarrechnung nach HOAI 2009 ihre Leistungen der Planungs- und Bauüberwachung des Bauvorhabens P.-Straße 15 in D abrechnen kann;
5.die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Verwendung der vereinnahmten, verwalteten und ausgegebenen Baugelder im Sinne des § 1 BauFordSiG zu dem Bauvorhaben P.-Straße15 in geordneter Auflistung nebst Nachweisen der Zahlungen an Empfänger und Erhalt von Geldern zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und erhebt die Einrede der Verjährung. Die neuen Anträge seien nicht zulässig.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht kein Honorar gemäß Rechnung vom 04.05.2016 (16-481-SR-37) zu. Auch bestehen keine Honoraransprüche gemäß Rechnung vom 02.05.2012 (12-481-SR-033).
1. Zutreffend ist die Würdigung des Landgerichts, dass sich die Parteien auf einen Pauschalpreis in Höhe von 160.000,00 EUR netto mit Leistungsprämie in Höhe von 15.000,00 EUR netto geeinigt haben. Aus den Angeboten vom 22.04.2010 und 30.04.2010 (Anlage 1 und 2 zur Klageerwiderung) und der 1. Abschlagsrechnung vom 30.04.2010 (Anlage 3 zur Klageerwiderung) geht deutlich hervor, dass die Parteien eine solche Vereinbarung getroffen haben. Die Beklagte hat vorgetragen, dass das zweite Angebot über Pauschalhonorar in Höhe von 170.000,00 EUR noch auf 160.000,00 EUR "verhandelt" worden sei. Damit korrespondiert die 1. Abschlagsrechnung, in der das Pauschalh...