Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 2b O 187/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.10.2018 verkündete Urteil der 2b. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf zum Teil abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.870,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2016 - höchstens aber 4 % - Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des PKW VW Passat, Fahrzeug-ldent Nummer: ...... einschließlich Zulassungsbescheinigung, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des streitbefangenen PKW seit dem 07.06.2016 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.358,86 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.06.2016 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu *.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 26.07.2013 über einen VW Passat Variant, den der Kläger von der Beklagten zum Preis von 27.000,00 EUR erworben hat (Anlage K 1).
Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wurde im August 2013 übergeben. In dem PKW ist ein Dieselmotor der Motorbaureihe EA189 EU 5 verbaut.
Der Kläger hat mit dem PKW 62.929 km zurückgelegt. Der Tachostand beträgt zur Zeit 66.374 km (Bl. 653, 696 GA). Bei Vertragsschluss hatte der PKW einen Tachostand von 3.445 km (Bl. 3).
Der Kläger hat erstinstanzlich Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.799, 33 EUR vorgetragen (siehe im Einzelnen Bl. 603 GA).
Das Landgericht, auf dessen Tatbestand gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO verwiesen wird, hat die auf Zahlung von 27.000,00 EUR nebst Zinsen und weiteren 2.799,33 EUR gerichtete Klage (Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW, abzüglich Nutzungsentschädigung von 4.392,67 EUR) sowie auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten von 1.358,86 EUR gerichtete Klage abgewiesen, desgleichen den Hilfsantrag auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 4.280,37 EUR.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter, will sich allerdings keine Nutzungsentschädigung mehr anrechnen lassen. Ferner verlangt er jetzt Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 4 % seit dem 26.07.2013 (Bl. 673 GA) sowie Aufwendungsersatz in Höhe von nunmehr insgesamt 5.499,00 EUR, sowie ab Juli 2019 monatlich weitere 100,00 EUR (Bl. 666 GA).
Er beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung,
1.die Beklagte zu verurteilen,
an ihn 27.00,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 26.07.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des PKW VW Passat, Fahrzeug-ldent.Nummer: ......,
sowie an ihn weitere 5.199,33 EUR zuzüglich jeweils weitere 100,00 EUR Stellplatzkosten ab Juli 2019 bis zur Rückgabe des PKW,
sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.358,85 EUR nebst 5 % Prozentpunkte über dem Basiszinssatz an Zinsen zu zahlen;
2.festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des streitbefangenen PKW seit dem 07.06.2016 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens,
die Berufung zurückzuweisen
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
B. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 Abs. 2 und 3 ZPO). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufungsbegründung auch auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten und lässt erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll.
Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.
I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 27.000,00 EUR nach §§§§ 437 Nr. 2, 440, 323,326 Nr. 5, 346 BGB zu.
1.Das Fahrzeug des Klägers hat sich bei Gefahrübergang und zum Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens wegen der Abgasmanipulationen nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet, so dass es gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft war (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2019, 13 U 144/17).
2.Der Kläger hat der Beklagten auch mit Schreiben der Rechtsanwälte Mettlach vom 29.02.2016 (Bl. 612 f GA) eine ausreichend bemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt.
Diese war zudem auch entbehrlich. Dem Kläger war es im Streitfall nicht zuzumuten, der Beklagten vor Erklärung des Rücktritts eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, da die dem Käufer zust...