Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 11 O 330/17) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichterin - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 09.03.2018 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 8.964,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2017 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ...3, sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2017 zu zahlen und soweit festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte seit dem 07.09.2017 in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, der Herstellerin seines Kraftfahrzeuges VW Passat, die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung des Erwerbes aus unerlaubter Handlung.
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 04.08.2011 von der A. GmbH & Co KG zum Preise von 14.649,99 EUR den aus dem Antrag ersichtlichen gebrauchten VW Passat Variant 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 mit 2,0 l Hubraum ausgestattet gewesen ist, der die Abgasnorm Euro 4 erfüllen sollte und über eine EG-Typgenehmigung für die Emissionsklasse Euro 4 verfügt. Hersteller des Fahrzeugs und des Motors war die Beklagte. Überdies erwarb der Kläger für den Passat für 23,65 EUR eine Navigationskonsole, für 399,98 EUR einen Satz Kompletträder und ließ für 880,01 EUR eine Anhängerkupplung anbringen. Er macht überdies einen weiteren Betrag von 2.435,50 EUR wegen "notwendiger Aufwendungen" geltend (Bl. 449 ff, 517 ff. GA). Bei Erwerb wies das erstmals im Jahre 2008 zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug einen Kilometerstand von 82.908 km auf. Am 09.11.2018, dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz, wies das Auto einen Kilometerstand von 141.611 km auf.
Die Beklagte baute in den Motor eine Software ein, die erkennt, ob sich das Auto auf einem Prüfstand zur Kontrolle der Abgaswerte oder im normalen Straßenverkehr befindet. Die Software sieht für diese zwei Situationen unterschiedliche Abgasrückführungen im Motor vor, die dazu führen, dass auf dem Prüfstand erheblich geringe Wert an Stickstoffausstoß gemessen werden, als im wirklichen Straßenverkehr erzielt werden.
Im Jahre 2015 wurden diese Umstände durch Presseberichte langsam einer breiteren Öffentlichkeit bekannt. Das Kraftfahrtbundesamt (nachfolgend: KBA) ordnete in diesem Zusammenhang unter dem 15.10.2015 gegenüber der Beklagten nachträglich eine Nebenbestimmung zur erteilten EG-Typ-, Gesamtfahrzeug- und Systemgenehmigung an, durch welche der Beklagten auferlegt wurde, die "unzulässige Abschalteinrichtung" zu entfernen und durch "geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit insbesondere der Emissionen des genehmigten Systems nach der Entfernung dieser zu erreichen." Infolgedessen bot die Beklagte den Besitzern betroffener Fahrzeuge an, die unzulässige Software durch ein Update zu beseitigen. Zugleich wies sie darauf hin, dass eine Weigerung, das Update aufspielen zu lassen, eine Betriebsuntersagung nach § 5 FZV nach sich ziehen könne. Der Kläger ließ das Update am 28.12.2016 auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufspielen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu. Diese habe ihm durch den heimlichen Einbau der Manipulationssoftware wahrheitswidrig vorgespiegelt, das Fahrzeug befinde sich in einem gesetzmäßigen, der erteilten Betriebserlaubnis genügenden Zustand. Die gesetzeswidrige Software hätten die Ingenieure der Beklagten entwickelt und eingebaut, weil sie seinerzeit keine andere Möglichkeit gesehen hätten, einerseits die gesetzlichen Vorgaben zum Schadstoffausstoß (zumindest scheinbar) zu erfüllen und andererseits den Kostenvorgaben des Vorstands d...