Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 11 O 37/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.10.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.616,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges Pkw Golf VI Cabriolet 2.0 TDI LIFE, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ...1.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges Pkw Golf VI Cabriolet 2.0 TDI LIFE, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ...1 im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.242,84 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der I. Instanz tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 34 % und die Beklagte zu 66 %.
Dieses Urteil und - soweit es nicht abgeändert worden ist - das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die beklagte Fahrzeugherstellerin Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit der Verwendung einer Abschalteinrichtung geltend.
Der Kläger erwarb am 17.04.2015 bei der A. GmbH ein Gebrauchtfahrzeug der Marke VW Golf VI, 2.0 TDI LIFE, 103 KW, Euro 5, mit einer Laufleistung von 7.373 km zu einem Kaufpreis von 22.300, -EUR. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet und mit einer Software versehen, die erkannte, ob es sich im Prüfzyklus zur Ermittlung von Emissionswerten befand, um in diesem Fall auf den Modus 1 umzuschalten, der den Stickstoffoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb (Modus 0) reduzierte.
Das Kraftfahrtbundesamt ordnete mit Bescheid vom 15.10.2015 gegenüber der Herstellerin, der Beklagten, die Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung an.
Das Update für den Fahrzeugtyp des Klägers wurde von dem KBA freigegeben. Der Kläger hat das von der Beklagten angebotene Software Update am 20.09.2016 aufspielen lassen.
Der Kläger hat vorgetragen, ihm sei es auf den Erwerb eines umweltfreundlichen Fahrzeugs angekommen. Er habe auf diese Angaben vertraut und das Fahrzeug u.a. deshalb gekauft. Das Fahrzeug sei mangelhaft, da es von dem sog. "VW Abgasskandal" betroffen sei. Es liege eine negative Abweichung der real erzielten Abgasklasse von der beim Kauf zugesicherten Schadstoffklasse vor. Die Beklagte habe ihn durch das Entwickeln, den Einbau der Motorsteuerungssoftware und das Inverkehrbringen des damit ausgestatteten Fahrzeugs sittenwidrig geschädigt. Die schädigende Handlung sei der Beklagten zurechenbar. Die Entwicklung der Manipulationssoftware sei entweder aus der Führungsebene der Beklagten angeordnet oder zumindest gebilligt worden. Die internen Entscheidungsabläufe innerhalb der Organisationsstruktur der Beklagten würden sich seiner Kenntnis entziehen. Die Beklagte habe auch mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Ihr sei bewusst gewesen, dass von ihr hergestellte, mangelbehaftete Fahrzeuge an Endverbraucher weiter verkauft worden seien, die von der Manipulation nichts hätten ahnen können.
Das Software Update sei nicht geeignet, die Grenzwerte der Schadstoffklasse einzuhalten. Nach einem Software Update würden die Fahrzeuge weniger Leistung bei höherem Verbrauch aufweisen. Außerdem komme es zu erhöhtem Verschleiß bzw. Problemen mit Verunreinigungen oder Verstopfungen an anderen Komponenten. Nach der Nachbesserung würde zudem ein Minderwert verbleiben.
Von dem Kaufpreis sei der Wertersatzanspruch in Höhe von 2.162,56 EUR anzurechnen, wobei eine Gesamtlaufleistung von 500.000 km zugrunde zu legen sei. Außergerichtliche Kosten könne er nach einer 1,7 Geschäftsgebühr verlangen.
Die Beklagte hat behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei stets technisch sicher und fahrbereit gewesen. Es verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen und die für das Fahrzeug erteilte EG-Typengenehmigung sei unverändert wirksam. Dem Kläger sei kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Es liege bereits keine unzulässige Abschalteinrichtung vor, da die streitgegenständliche Software nicht auf das Emissionskontrollsystem einwirke, sondern dazu führe, dass Abgase beim Durch...