Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 22.10.2008) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Dezember 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
I.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagten zum Ersatz von Nutzungsausfall in dem beantragten Umfang verurteilt. Die mit der Berufung erhobenen Rügen rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Im Einzelnen ist noch folgendes auszuführen:
1.
Das Landgericht hat die Höhe des Nutzungsausfalls zutreffend auf der Grundlage der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch auf 38 €/pro Tag geschätzt; die Rückstufung um 2 Gruppen ist angemessen und ausreichend. Der Kläger muss sich insoweit nicht auf geringere Vorhaltekosten verweisen lassen (§ 287 ZPO).
a.
Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss v. 02.07.2008, 1 W 24/08; Urteil v. 15.10.2007, 1 U 52/07) ist die Heranziehung der durchgehend als praktikabel und angemessen anerkannten Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch auch in Fällen geeignet, in denen - wie hier - der Zeitraum, für den Ersatz des Nutzungsausfalls verlangt wird, über den Zeitraum hinausgeht, in dem üblicherweise Ersatzfahrzeuge angemietet werden. Es findet sich kein schadensrechtlicher Grund, für den darüber hinausgehenden Zeitraum eine andere Berechnungsmethode zu wählen bzw. die Höhe des Nutzungsausfallschadens anders zu bewerten. Der dem Geschädigten entstehende Nutzungsfall ist für die gesamte Zeit des Unfalls gleichbleibend.
b.
Soweit die Beklagten rügen, dass die so bemessene Nutzungsausfallentschädigung, verglichen mit dem niedrigen Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges unverhältnismäßig hoch sei und damit der Zuspruch zu einer übermäßigen Bereicherung des Klägers führe, ist das unzutreffend. Denn auf die Relation des Nutzungsausfallschadens zu dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges kommt es hier nicht an. Entscheidend ist allein der Gebrauchsvorteil, welchen der Geschädigte aus der Nutzung des Fahrzeuges hätte ziehen können. Nach den vorliegenden Unterlagen (Gutachten und Fotos) ist nicht ersichtlich, dass das Fahrzeug des Klägers nicht mehr dem in der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zugrunde gelegten Nutzungswert von täglich 38 € entsprochen hat. Insofern ist davon auszugehen, dass der Nutzungswert des Fahrzeugs des Klägers diesem Tabellenwert entsprach.
Dass letztlich der Nutzungsausfallschaden die zugesprochene Höhe erreicht hat, ist allein von der beklagten Versicherung zu vertreten. Sie hatte es in der Hand, durch eine entsprechende Vorschussleistung den - nach seinen Angaben - finanziell unvermögenden Kläger in die Lage zu versetzen, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Hierzu hätte ein Betrag von 1.500 € genügt.
2.
Eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht kann dem Kläger nicht vorgehalten werden.
a.
Der Kläger hat unstreitig mit Schreiben vom 10. Januar 2007 die beklagte Versicherung schriftlich darüber informiert, zur Ersatzbeschaffung finanziell nicht in der Lage zu sein. Zu weitergehenden Angaben war er - jedenfalls von sich aus - nicht verpflichtet. Es ist insofern das Risiko der ersatzpflichtigen Versicherung, wie sie mit dem Risiko umgeht, auf einen (sich im nachfolgenden Rechtsstreit dann erweislich) finanziell unvermögenden Geschädigten zu treffen. Der Geschädigte hat jedenfalls Anspruch auf sofortigen Ersatz. Insofern hat der Schädiger auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert. Insofern hat das Landgericht auch zutreffend festgestellt, dass der Kläger tatsächlich nicht in der Lage war, ohne die Ersatzleistung der beklagten Versicherung die Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Angesichts seiner von ihm offengelegten finanziellen Verhältnisse war er zudem nicht verpflichtet bzw. in der Lage, in Vorlage zu treten oder einen Kredit aufzunehmen. Eine solche Pflicht, die ohnehin nur unter besonderen Umständen angenommen werden kann (Senat, U. v. 29.10.2001, 1 U 211/00), entfiel hier bereits deshalb, weil der Kläger ein lediglich geringes freies Einkommen monatlich besaß; ihm war - ungeachtet der Möglichkeit einer weiteren Kreditaufnahme - eine solche Kreditaufnahme schon nicht zumutbar.
Soweit die Beklagten weiter einwenden, dass es letztlich nicht sein könne, dass ein Geschädigter mit schlichtem Zuwarten über ein Jahr eine ungewöhnlich hohe Nutzungsausfallentschädigung erziele, verkennt sie, dass sie über das finanzielle Unvermögen des Klägers bereits durch dessen Schreiben vom 10.01.2007 informiert war. Damit war sie aber hinreichend über das Risiko einer Schadensvergrößerung bei verzögerter Regulierung informiert; sie hätte dieses Risiko durch geeignete Maßnahmen ohne weiteres begrenzen können.
b.
Soweit die Beklagten ...