Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 29.01.2009) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Januar 2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 15.339,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten, die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Ein solcher hätte nur dann bestanden, wenn sich die Beklagte im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten mit der Erbringung der geschuldeten Versicherungsleistung im Verzug befunden hätte und die Kosten durch den Verzug entstanden wären (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB: Ersatz des "hierdurch" entstehenden Schadens). Die Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung des Versicherungsanspruchs sind jedoch bereits vor Verzugseintritt, nämlich mit der Beauftragung des Rechtsanwalts durch die Kläger entstanden. Ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs ist der Anwaltsauftrag vor dem 18. Februar 2005 erteilt worden. Verzug der Beklagten ist hingegen erst später eingetreten. Dabei kann offen bleiben, ob dies mit Ablauf des 30. November 2005 oder schon mit Zugang der Anwaltsschreiben vom 18. Februar oder 11. Mai 2005 der Fall war, denn die Anwaltskosten waren wegen der zwingend erforderlichen vorherigen Mandatserteilung auch zu diesen Zeitpunkten bereits entstanden.
Die vorgerichtlichen Kosten sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt des normativen Schadensbegriffs zu ersetzen. Es geht allein um die Frage der Kausalität zwischen Verzug und Schaden. Der Schaden der Kläger ist jedoch schon vor dem Verzug der Beklagten mit der Erbringung der ihr obliegenden Leistung entstanden. Eine normative Korrektur ist weder zulässig noch geboten. Auch wenn die Bevollmächtigten der Kläger nach Verzugseintritt weiter tätig waren und insoweit grundsätzlich erneut die gleichen Kosten entstanden wären, haben die Kläger keinen mehr erlitten, da die streitgegenständlichen Geschäftsgebühren (Nr. 2300 VV RVG) nicht wiederholt entstehen. Vielmehr sind die späteren Tätigkeiten des Rechtsanwalts in derselben vorgerichtlichen Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG von der erstmalig entstandenen Gebühr bereits abgedeckt. Es gibt also keinen weiteren oder erneuten Schaden. Das Vermögen der Kläger ist wegen der vollständigen Abdeckung der gesamten vorgerichtlichen Tätigkeit durch die bereits entstandene Geschäftsgebühr nicht erneut geschädigt worden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat hat der Beklagten die Kosten der ersten Instanz in vollem Umfang auferlegt, weil der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in erster Instanz noch Nebenforderung war und daher den Streitwert des Verfahrens vor dem Landgericht, vor welchem sie ansonsten unterlegen ist, nicht erhöht hat.
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 778,24 Euro festgesetzt.
Fundstellen