Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldausgleich des Mieters bei Nichtdurchführung der Schönheitsreparatur

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Mieter fällige Schönheitsreparaturen vertragswidrig nicht durchgeführt, so schuldet er dem Vermieter einen Ausgleich in Geld, wenn dieser die Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses dergestalt umbauen will, daß die Schönheitsreparaturen ihren Zweck verfehlen würden; die Entscheidung des BGH, 1985-10-23, VIII ZR 231/84, BGHZ 96, 141 steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

 

Orientierungssatz

Ist es dem Mieter nicht verwehrt, die Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durch Bekannte oder Verwandte ausführen zu lassen, so hat der Vermietung bei Nichtdurchführung der Renovierung nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch auf Zahlung der erforderlichen Renovierungskosten, sondern nur auf den Betrag, den der Mieter für die eigene Arbeitsleistung bzw für die seiner Bekannten oder Verwandten hätte aufbringen müssen. Dieser Betrag macht im allgemeinen nur einen Bruchteil des Betrages aus, den der Mieter bei Beauftragung eines Handwerkers hätte aufbringen müssen (so auch BGH, 1984-10-30, VIII ARZ 1/84, BGHZ 92, 363).

 

Normenkette

BGB §§ 535, 133, 157

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.03.1987; Aktenzeichen 1 O 334/86)

 

Fundstellen

JZ 1988, 366

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