Leitsatz (amtlich)
1. Bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung ist auch der im Vergleich zum vereinbarten Vertragsende höhere Wert des Pkw bei Rückgabe, der mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln ist, dem Leasingnehmer zu vergüten.
2. Es wird daran festgehalten, dass bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten regelmäßig auf 10 EUR pro Monat zu schätzen sind.
Normenkette
BGB § 535; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 24.03.2010; Aktenzeichen 11 O 178/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung des Beklagten das am 24.3.2010 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Mönchen-
gladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin über den im Teilanerkenntnisurteil vom 7.8.2008 zuerkannten Betrag hinaus weitere 4.763,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.5.2007 zu zahlen.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Durch das angefochtene Schlussurteil, auf dessen Tatbestand zur Darstellung der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das LG nach vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags infolge fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs den Beklagten (Leasingnehmer) über das zu seinen Lasten antragsgemäß ergangene Teilanerkenntnisurteil (2.750 EUR) hinaus zur Zahlung weiterer 2.456,86 EUR (nebst Zinsen) verurteilt und die weitergehende Klage (5.008,12 EUR nebst Zinsen) abgewiesen. Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Während der Beklagte mit seinem Rechtsmittel unter Abänderung des angefochtenen Schlussurteils die vollständige Abweisung der Klage verfolgt, soweit sie nicht durch das Teilanerkenntnisurteil erledigt ist, will die Klägerin (Leasinggeberin) unter Abänderung des angefochtenen Schlussurteils mit ihrem Rechtsmittel die Verurteilung des Beklagten über das Teilanerkenntnisurteil hinaus zur Zahlung von insgesamt weiteren 6.356,86 EUR (nebst Zinsen) erreichen.
B. Das Rechtsmittel des Beklagten hat keinen, das der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Mit Blick auf das zu seinen Lasten ergangene Teilanerkenntnisurteil schuldet der Beklagte zwar keine Leasingraten mehr. Der der Klägerin entstandene Kündigungsfolgeschaden beträgt aber nicht nur, wie das LG erkannt hat, 2.456,86 EUR, sondern 4.763,99 EUR. In diesem Umfange (2.307,13 EUR nebst Zinsen) ist der Beklagte unter Teilabänderung des angefochtenen Schlussurteils zur weiteren Zahlung zu verurteilen; im Übrigen unterliegt das Rechtsmittel der Klägerin ebenso wie insgesamt das Rechtsmittel des Beklagten der Zurückweisung.
I.1. Der Beklagte schuldet aus §§ 535 Abs. 2, 546a Abs. 1 BGB der Klägerin allerdings bis zum Tag vor der am 7.3.2007 erfolgten Rückgabe des Kraftfahrzeugs keine Leasingraten mehr. Diese sind, was im angefochtenen Urteil nur verdeckt zum Ausdruck kommt, unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Zahlungen und des unangegriffen gebliebenen Teilanerkenntnisurteils mehr als erfüllt:
Tabelle 1:
Zeile |
Fälligkeit/EUR |
Betrag/EUR |
Zahlung/EUR |
Datum |
Salden/EUR |
Bemerkungen |
01 |
08/06 |
510,98 |
1.160,82 |
31.1.2007 |
649,84 |
|
02 |
09/06 |
510,98 |
0,00 |
31.1.2007 |
138,86 |
|
03 |
10/06 |
510,98 |
0,00 |
31.1.2007 |
-372,12 |
|
04 |
11/06 |
510,98 |
0,00 |
|
-883,10 |
|
05 |
01/07 |
524,20 |
0,00 |
|
-1.407,30 |
|
06 |
02/07 |
524,20 |
0,00 |
|
-1.931,50 |
|
07 |
01.6.3.2007 |
101,46 |
0,00 |
|
-2.032,96 |
6 / 31 × 524,20 - |
08 |
Teil-AU |
|
|
|
2.750,00 |
Teil-Anerk. auf LRen) |
09 |
Überzahlung |
|
|
|
717,04 |
Mindg. des Künd.Schadens |
2. Infolge der vom Beklagten durch den Zahlungsverzug herausgeforderten, von ihm im zweiten Rechtszug auch nicht mehr in Abrede gestellten berechtigten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags, schuldet er der Klägerin gem. §§ 535 Abs. 2, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Nr. XV. 1 der PrivatLeasing-Bedingungen (PLB) den ihr daraus erwachsenen Schaden. Dieser beträgt ausweislich der in der folgenden Tabelle zusammengefassten Einzelpositionen insgesamt 4.763,99 EUR. Er gleicht unter Berücksichtigung erlangter Vorteile nur die Vermögenseinbußen aus, die die Klägerin auf der Grundlage der gem. § 249 BGB anzustellenden Differenzhypothese infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses erlitten hat (vgl. zur Schadensberechnung beim Kilometer-Abrechnungsvertrag BGH NJW 2004, 2823; 1987, 377).
Tabelle 2
Zeile |
Position |
Zw. -Rg./EUR |
Beträge/EUR |
Bemerkungen |
01 |
Restliche Leasingraten 1) (25 Mon × 440,50 EUR) |
11.012,50 |
1.4.2007 - 30.4.2009 |
|
02 |
Abzinsung/vorschüssig 2) |
|
-299,04 |
|
03 |
Restliche Leasingraten/abgezinst |
10.713,46 |
|
|
04 |
Gutschrift/Wertminderung |
-525 |
|
|
05 |
Ersparte Vertragskosten (§ 249 BGB) 3) |
|
-250 |
(25 Mon × 10 EUR/Mon) |
06 |
Zwischensumme. |
|
9.938,46 |
|
07 |
realer Kfz-Wert bei Rückgabe 4) |
14.321 |
|
SVG M. |
08 |
hyp. Kfz-Wert bei prospektiertem Vertragsende 5) |
-10.100 |
|
SVG B. |
09 |
Substanzvor... |