Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 18.05.1999; Aktenzeichen 11 O 197/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 18. Mai 1999 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 244.345,26 DM nebst 5 % Zinsen von 76.192,90 DM ab dem 03. Juni 1996 und von weiteren 168.152,36 DM ab dem 06. August 1996 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 DM Zug um Zug gegen Herstellung einer Kante zwischen Dachschräge und Mittelpfette im 5. Obergeschoß des Hauses A.straße … in W.-E. (Stationsbüro, Appartement …, Raum …, Flur), die den Anforderungen nach DIN 18 202 (Grenzwert 10 mm auf 4 m) genügt, zu zahlen.

Hinsichtlich des Antrages auf Herausgabe der Originalbürgschaftsurkunden Nrn. … und … der Z. Kautions- und Kreditversicherungs-AG, … F. M., ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin die Originalbürgschaftsurkunde … über 66.352,77 DM der Z. Kautions- und Kreditversicherungs-AG, … F. M., herauszugeben.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Aufrechterhaltung der Bürgschaften Nrn. … und … der Z. Kautions- und Kreditversicherungs-AG, … F. M., über den 10.12.1996 hinaus entstanden ist und noch entsteht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Anschlußberufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 28 %, die Beklagte 72 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen sie durch Sicherheitsleistung von 393.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen sie durch Sicherheitsleistung von 5.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Vertrag über Trockenbauarbeiten geltend. Am 13.1.1995 erteilte die Beklagte ihr den Auftrag für den Innenausbau an dem Bauvorhaben Seniorenresidenz An der L. in W.. Die Parteien vereinbarten Geltung der VOB/B. Als „im einzelnen ausgehandelt” wurde im Vertrag als Ausführungsfrist die Zeit von der 4. Kalenderwoche 1995 bis zur 19. Kalenderwoche 1995 angegeben. Außerdem wurde eine Vorauszahlung von 90 % des Nettobetrages gegen Vorauszahlungsbürgschaften vereinbart. Auf Angebot, Leistungsverzeichnis, Bauvertrag und Zusätzliche Angebots- und Vertragsbedingungen (Anlagen K 1 bis K 4) wird wegen der Einzelheiten des Vertragsinhalts Bezug genommen. Die Beklagte leistete eine Vorauszahlung von 938.020,50 DM und erhielt vier Bürgschaften über je 234.505,13 DM.

Die vereinbarte Ausführungsfrist wurde nicht eingehalten. Die Parteien streiten darüber, ob dies von der Klägerin oder von der Beklagten zu vertreten ist. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 20.9.1995. Dabei wurde ein Mängelprotokoll erstellt, die Klägerin nahm weitere Arbeiten vor und zeigte am 27.9.1995 die Fertigstellung der Mängelbeseitigungsarbeiten an. Am 20.11.1995 leistete die Beklagte noch eine Abschlagszahlung von 1.330,83 DM. Am 26.3.1996 erteilte die Klägerin ihre Schlußrechnung. Sie akzeptiert die von der Beklagten dazu vorgenommenen Kürzungen und hat in erster Instanz eine restliche Werklohnforderung von 87.001,88 DM geltend gemacht.

Von den vier Vorauszahlungsbürgschaften gab die Beklagte zunächst nur eine am 31.8.1995 zurück. Aufgrund der zweiten Bürgschaft forderte sie am 22.7.1996 die Bürgin zur Zahlung von 168.152,36 DM für Schadensersatzansprüche wegen der Verzögerung der Bauausführung auf (Anlage K 16). Die Klägerin zahlte am 6.8.1996 diesen Betrag zur Vermeidung der Inanspruchnahme der Bürgin (Anlage B 0) und erhielt die zweite Bürgschaftsurkunde zurück. Erst nach Rechtshängigkeit der Klage gab die Beklagte am 11.8.1997, wie die Parteien erstmals in der Berufungsinstanz übereinstimmend vortragen, die letzten zwei Bürgschaften gegen Übersendung einer neuen Bürgschaft über einen Betrag von 66.352,77 DM zurück.

Die Klägerin hat in erster Instanz die restliche Werklohnforderung, Rückzahlung des wegen der Inanspruchnahme der Bürgschaft gezahlten Betrages, eine Schadensersatzforderung wegen Behinderungen bei der Ausführung der Arbeiten, Ansprüche auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunden und Schadensersatz wegen verspäteter Rückgabe geltend gemacht. Sie hat behauptet, sie habe sämtliche im Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängel beseitigt, und von der Beklagten behauptete Mängel bestritten. Sie hat weiter behauptet, die Verzögerung der Bauarbeiten sei auf unzureichende Vorarbeiten und mangelnde Koordination der Arbeiten durch die Beklagte zur...

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