Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 19.04.2002)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.4.2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Mönchengladbach – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin beansprucht vom Beklagten, ihrem seit 2002 von ihr geschiedenen Ehemann, Auszahlung des Hälftebetrages des nach Abzug gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten verbleibenden Nettoerlöses (vgl. GA 34) aus dem Verkauf des den Eheleuten hälftig gehörenden Grundbesitzes (Erbbaurecht) in S. (vgl. notarielle Urkunde vom 8.4.1996, GA 26 ff.). Die Eheleute lebten in Gütertrennung.

Das LG hat der auf 21.140,18 Euro bezifferten Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin, die damit einverstanden gewesen sei, dass der Beklagte den gesamten Verkaufserlös für den Erwerb eines anderen Hausgrundstücks in E. zu Alleineigentum verwendet habe, habe damit zwar eine sog. ehebezogene (unbenannte) Zuwendung erbracht; diese Zuwendung sei hier indes nach Treu und Glauben rückabzuwickeln.

Mit seiner Berufung greift der Beklagte die Würdigung des LG an und beantragt, die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Auf den Akteninhalt, insb. auf das angefochtene Urteil, wird Bezug genommen.

II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg; der Klägerin steht der ihr vom LG zugebilligte Rückforderungsanspruch zu.

a) Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der bereinigte Nettoerlös aus dem Verkauf des Objekts in S. für den Ankauf des im Alleineigentum des Beklagten stehenden Hauses in E. verwandt worden ist. Dies hatte der Beklagte erstinstanzlich unbestritten gelassen. Die neue Behauptung der Berufung, der Verkaufserlös sei von den Parteien schlicht im Rahmen der Eheführung verbraucht worden (GA 159), muss deshalb gem. § 531 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben. Entgegen der Auffassung der Berufung kommt ein Bestreiten in seiner Erklärung im Kammertermin vor dem LG (vgl. GA 100: „Es ist auch richtig, dass der Verkaufserlös für das Haus in S. in die Finanzierung des neuen Hauses in E. einfließen sollte”) nicht zum Ausdruck. Die Verwendung des Terminus „sollte” lässt dem Zusammenhang nach nicht erkennen, dass damit gesagt sein sollte, letztlich sei diese Art der vorgesehenen Verwendung nicht verwirklicht worden. Der einleitende Passus „es ist richtig …” nimmt vielmehr auf die bisherige Darstellung der Klägerin (vgl. GA 15) Bezug.

b) Die Einwilligung der Klägerin in die Verwendung des an sich ihr zustehenden Hälfteanteils für den Erwerb des Hausgrundstücks in E. zu Alleineigentum des Beklagten stellt sich rechtlich aus den vom LG zutreffend näher erläuterten Gründen als „unbenannte Zuwendung” unter Eheleuten dar. Die Klägerin hat dem Beklagten die ihr zustehenden Mittel aufgrund der ehelichen Verbundenheit und auch zu dem Zweck überlassen, damit ein Haus zu erwerben, das der Familie als Wohnsitz dienen sollte. Dass das Haus vom Beklagten zu Alleineigentum erworben wurde, hatte seinen Grund unstreitig nur darin, dass das Haus nicht Zugriffsobjekt für Gläubiger der Klägerin werden sollte, die aus ihrer früheren Ehe noch Schulden mitschleppte. Der Zweck, den räumlichen Lebensmittelpunkt der Familie vom Zugriff Dritter freizuhalten, belegt zusätzlich, dass die Zuwendung der Sicherung des ehelichen Lebens diente und damit ehebezogen war. Die vom Beklagten erwähnte Entscheidung des BGH (BGH FamRZ 1999, 1580) rechtfertigt keine abweichende Würdigung. Denn hier geht es nicht wie im vom BGH entschiedenen Fall um die Teilhabe an gemeinschaftlich erarbeitetem geschäftlichen Erfolg und damit um die Grenzziehung zwischen unbenannter Zuwendung und Ansprüchen aus einer Ehegatten-Innengesellschaft. Anerkanntermaßen zählen, worauf das LG schon zutreffend verwiesen hat, zu den ehebezogenen auch solche Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen im Interesse einer haftungsmäßig günstigeren Organisation des Familienvermögens macht, etwa durch Verlagerung auf den nicht haftenden Ehepartner (vgl. BGH v. 2.10.1991 – XII ZR 132/90, NJW 1992, 238).

Die Zuwendung der Klägerin ist auch entspr. dem landgerichtlichen Urteil nunmehr nach Scheitern der Ehe gem. § 242 BGB auszugleichen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin den Wertanteil zurückerhält, den sie ca. vier Jahre vor dem Scheitern der Ehe zum Erwerb des als Familienheim geplanten Hauses des Beklagten nur deshalb ohne dingliche Gegenleistung zur Verfügung gestellt hat, weil den Eheleuten dies haftungsmäßig günstiger erschien. Zusätzlich fä...

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