Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft liegt nahe, wenn in der Ehe durch planvolle und zielstrebige Zusammenarbeit der Ehegatten erhebliche Vermögenswerte geschaffen werden.
2. Erwarben die Ehegatten während der Ehezeit einen umfangreichen Immobilienbesitz, so entspricht es der Lebenswirklichkeit, dass die über einen langen Zeitraum vollzogene Vermögensbildung nicht zur Verwirklichung und Vertiefung der ehelichen Gemeinschaft geschah, sondern von einer auf die Vermögensbildung selbst fokussierten Motivation getragen wurde.
3. Die gesellschaftsrechtliche Zweckbindung umfasst im Regelfalle alle abredetypischen Erwerbsvorgänge, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, die die Singularität eines einzelnen Grundstücksgeschäfts belegen.
Normenkette
BGB § 705 ff.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 22.12.2005; Aktenzeichen 6 O 229/00) |
Tenor
I. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des LG Saarbrücken vom 22.12.2005 - 6 O 229/00 - mit der Maßgabe abgeändert, dass die Klage ("Wider-Widerklage") und die Widerklage als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden.
II. Die Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin zu 55 %, der Beklagte zu 45 %; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 58 %, der Beklagte 42 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 309.927,63 EUR, für das Berufungsverfahren auf 173.839,24 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach beendeter Ehe. Die 1961 geschlossene Ehe der Parteien wurde im Jahr 2000 geschieden.
Mit notariellem Vertrag vom 25.2.1976 vereinbarten die Eheleute Gütertrennung. Sie erwarben während der Ehezeit einen umfangreichen Immobilienbesitz. So gehörten der Klägerin u.a. die Anwesen [Straße 1] und [Straße2 Nr24]. Der Beklagte war Eigentümer der Anwesen [Straße2 Nr. 24a] und [Straße2 Nr. 24b]. Häuser in Spanien und Frankreich standen im hälftigen Miteigentum beider Parteien. Die Eheleute waren Gesellschafter einer gemeinsam geführten GmbH.
Zur Finanzierung des Hausanwesens der Klägerin [Straße 1] nahmen die Parteien 1980 gemeinsam ein Darlehen bei der S.-versicherungs- und ...-anstalt über 340.000 DM auf. Dieses Darlehen war tilgungsfrei; die Zinsen wurden durch Mieteinnahmen abgedeckt, die aus dem Anwesen erwirtschaftet wurden. Zugleich schloss der Beklagte eine Lebensversicherung bei der S. ...-versicherungs- und ...-anstalt ab. Zur Sicherung des Darlehens erhielt die Darlehensgeberin eine erstrangige Briefhypothek an dem finanzierten Grundstück. Weiterhin traten die Parteien sämtliche Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag i.H.v. 340.000 DM an die Darlehensgeberin ab. Im Zeitraum 1980 bis 1997 beglich der Beklagte die jährlichen Prämien der Lebensversicherung i.H.v. jeweils 9.161,40 DM. Die Prämie für das Jahr 1998 wurde von der Klägerin entrichtet. Ab Oktober 1998 wurde die Ehe von den Parteien als gescheitert angesehen.
Der Beklagte kündigte den Lebensversicherungsvertrag. Sodann verrechnete die Darlehensgeberin unter dem 1.10.2000 einen Betrag von 250.308,50 DM auf die noch offen stehende Darlehensforderung. Nachdem die Klägerin die Restverbindlichkeiten aus diesem Darlehen i.H.v. 94.501,56 DM übernommen hatte, gab die Darlehengeberin den Hypothekenbrief frei und hinterlegte diesen -zwischenzweitlich war Streit um die Berechtigung an diesem Brief entstanden - bei dem AG in Saarbrücken.
Die Parteien waren zusammen mit zwei weiteren Beteiligten Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die den Betrieb eines Pensions-, Ausbildungs- und Handelsstalls für Pferde zum Zweck hatte (Gesellschaftsvertrag Bl. 665) und die unter dem 8.4.1994 beziehungsweise dem 21.4.1994 in Person ihrer Gesellschafter ein Finanzierungsdarlehen bei der [Bankbezeichnung] über 50.000 DM aufnahm. Dieses Darlehen war durch selbstschuldnerische Bürgschaften der Gesellschafter abgesichert (Bl. 669 ff.).
Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Relevanz begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage (Wider-Widerklage) die Freigabe des Hypothekenbriefes von dem Beklagten. Im Wege der Widerklage begehrt der Beklagte Zahlung des aus der Lebensversicherung gutgeschriebenen Betrages Zug um Zug gegen Freigabe des Hypothekenbriefes.
Die Klägerin hat behauptet, nicht nur ihr eigenes, sondern auch das Vermögen des Beklagten hätten bei Fortbestand der...