Leitsatz

Die Parteien stritten um Ausgleichsansprüche nach beendeter Ehe. Die im Jahre 1961 geschlossene Ehe war im Jahre 2000 geschieden worden.

Mit notariellem Vertrag vom 25.02.1976 hatten die Eheleute Gütertrennung vereinbart. Sie erwarben während der Ehezeit einen umfangreichen Immobilienbesitz. Sowohl die Klägerin als auch der Kläger waren Alleineigentümer diverser Anwesen. Häuser in Spanien und Frankreich standen im hälftigen Miteigentum beider Parteien. Ferner waren die Eheleute Gesellschafter einer gemeinsam geführten GmbH.

Zur Finanzierung eines Hausanwesens der Klägerin nahmen die Parteien im Jahre 1980 gemeinsam ein Darlehen über 340.000,00 DM auf. Das Darlehen war tilgungsfrei, die Zinsen wurden durch Mieteinnahmen aus dem Anwesen gedeckt. Zugleich schloss der Beklagte eine Lebensversicherung ab. Zur Sicherung des Darlehens erhielt die Darlehensgeberin eine erstrangige Briefhypothek an dem finanzierten Grundstück. Weiterhin traten die Parteien sämtliche Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag i.H.v. 340.000,00 DM an die Darlehensgeberin ab. In dem Zeitraum von 1980 bis 1997 beglich der Beklagte die jährlichen Prämien der Lebensversicherung i.H.v. jeweils 9.161,40 DM. Die Prämie für das Jahr 1998 wurde von der Klägerin entrichtet. Ab Oktober 1998 wurde die Ehe von den Parteien als gescheitert angesehen.

Der Beklagte kündigte den Lebensversicherungsvertrag. Sodann verrechnete die Darlehensgeberin unter dem 1.10.2000 einen Betrag von 250.308,50 DM auf die noch offen stehende Darlehensforderung. Nachdem die Klägerin die Restverbindlichkeiten aus diesem Darlehen i.H.v. 94.501,56 DM übernommen hatte, gab die Darlehensgeberin den Hypothekenbrief frei und hinterlegte diesen wegen des zwischenzeitlich entstandenen Streits über die Berechtigung an diesem Brief bei dem AG.

Die Parteien waren zusammen mit zwei weiteren Beteiligten Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die den Betrieb eines Pensions-, Ausbildungs- und Handelsstalls für Pferde zum Zwecke hatte und die unter dem 8.4.1994 bzw. dem 21.4.1994 in Person ihrer Gesellschafter ein Finanzierungsdarlehen über 50.000,00 DM aufnahm. Dieses Darlehen war durch selbstschuldnerische Bürgschaften der Gesellschafter abgesichert.

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Freigabe des Hypothekenbriefs von dem Beklagten. Im Wege der Widerklage begehrte der Beklagte Zahlung des aus der Lebensversicherung gutgeschriebenen Betrages Zug um Zug gegen Freigabe des Hypothekenbriefs.

Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Widerklage zur Freigabe des Hypothekenbriefs nebst Löschungsbewilligung verurteilt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgte der Beklagte sein erstinstanzliches Klagebegehren mit Ausnahme des hilfsweise geltend gemachten Widerklagevorbringens weiter.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die zulässige Berufung hatte nur zum Teil Erfolg. Klage und Widerklage waren nach Auffassung des OLG derzeit unbegründet, da der Grundstückserwerb in Erfüllung einer gesellschaftsrechtlichen Zweckbindung erfolgt sei und den mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüchen erst nach Vollzug einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung Durchsetzung verliehen werden könne.

Die Widerklage des Beklagten sei (zurzeit) nicht begründet. Ihm stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 127.980,70 EUR nicht zu. Mit zutreffender Begründung sei das LG zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Erwerb des Grundstücks eine gesellschaftsrechtliche Zweckbindung zugrunde gelegen habe, die die Anforderungen einer Ehegatteninnengesellschaft erfülle. Da sich der gesellschaftsrechtliche Zweck dieser Innengesellschaft nicht auf diese eine Immobilie beschränke, könne die Auseinandersetzung nur unter Einbeziehung aller von den früheren Eheleuten zum Zwecke der Vermögensbildung erworbenen Immobilien erfolgen. Ein solcher umfassender Ausgleichsanspruch sei nicht schlüssig dargetan und bei genauer Betrachtung nicht Streitgegenstand der Widerklage.

Um bei der Auflösung einer Ehe einen gerechten Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten herzustellen, stellten zwei Rechtsinstitute Lösungswege für den Fall parat, dass das Ehegüterrecht - insbesondere im Fall der Gütertrennung - keine befriedigende Lösung gewährleiste. Vorrangig sei zu prüfen, ob zwischen den Ehegatten zumindest stillschweigend eine so genannte Innengesellschaft begründet worden sei, die nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen der §§ 722, 730 ff. BGB abgewickelt werden müsse. Lägen die Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft nicht vor, sei zu prüfen, ob nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Rückabwicklung erfolgen könne, weil es sich bei dem auszugleichenden Vermögensgegenstand um eine so genannte ehebezogene Zuwendung handele.

Im vorliegenden Fall lag nach Auffassung des OLG die Annahme einer Eheinnengesellschaft nahe, von deren Existenz dann ausgegangen werden müsse, wenn in der Ehe durch planvolle und zielstrebige Zusammenarbeit der ...

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