Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das am 30. März 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.133,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 des materiellen Schadens zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 8. Juli 2003 in Hünxe auf der A.-E.-Straße künftig noch erwachsen wird, soweit die Ansprüche nicht auf den Träger der Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 den immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 8. Juli 2003 in Hünxe auf der A.-E.-Straße künftig noch erwachsen wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des 1. Rechtszuges werden zu 71 % dem Kläger und zu 29 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 91 % dem Kläger und zu 9 % den Beklagten gesamtschuldnerisch zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers, mit welcher er seine Schadenersatzforderung im Umfang von 100 % weiterverfolgt, ist in der Sache unbegründet. Im Ergebnis richtig, wenn auch in der Begründung unzutreffend, hat das Landgericht dem Kläger nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadensereignisses angelastet. Dieser Mitverschuldensanteil wirkt sich zu Lasten des Klägers in einem größeren Umfang anspruchsmindernd als durch das Landgericht angenommen (20 %) aus, nämlich zu einer Quote von 1/3. Damit ist kein Raum für den durch den Kläger begehrten Ausspruch einer uneingeschränkten Schadenersatzverpflichtung der Beklagten. Vielmehr ist auf die insoweit begründete Berufung der Beklagten ihre Schadenersatzverpflichtung auf den Umfang von 2/3 der materiellen und immateriellen Unfallschäden des Klägers zu begrenzen, wobei diese Quotierung auch im Zusammenhang mit dem Feststellungstenor des angefochtenen Urteils zu berücksichtigen ist.
Im Ansatz zutreffend macht der Kläger allerdings geltend, dass der ihm durch das Landgericht zuerkannte Schmerzensgeldbetrag zu niedrig bemessen ist. Da andererseits seinem Mitverschuldensanteil ein größeres Gewicht als durch das Landgericht angenommen zukommt, wirkt sich die dem Kläger zustehende Erhöhung des Schmerzensgeldes im Ergebnis nicht mehr zu seinen Gunsten aus. Vielmehr steht ihm hinsichtlich seiner immateriellen und - unstreitigen - materiellen Unfallschäden unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 2. nur noch ein Restsaldo in Höhe von 3.133,33 EUR zu, welcher mit 126,71 EUR geringfügig niedriger ist als der dem Kläger durch das Landgericht zuerkannte bezifferte Zahlungsanspruch.
Darüber hinaus beanstanden die Beklagten zu Recht die erstinstanzliche Zinsentscheidung. Da die Beklagte zu 2. bereits vor Rechtshängigkeit eine Teilregulierung im Umfang von 5.000 EUR vorgenommen hat, fließt dieser Teilbetrag nicht mehr in die Bemessung des Hauptsachebetrages ein, auf welchen sich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen bezieht.
Im einzelnen ist folgendes auszuführen:
I.
Was die Haftungsverteilung dem Grunde nach anbelangt, kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben zwar entsprechend der durch das Landgericht vertretenen Ansicht sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1. jeweils durch ein fahrlässiges Fehlverhalten die Entstehung des Schadensereignisses schuldhaft herbeigeführt.
1a)
Die dem Kläger vorzuhaltende Pflichtwidrigkeit ist jedoch anderer Art als durch das Landgericht angenommen. Er war als vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer nicht gehalten, vorsorglich sein Motorrad bei dem Anblick des in der Grundstücksausfahrt stehenden Betonmischers sofort abzubremsen, weil er wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse von vornherein mit einer ihn, den Kläger, gefährdenden Einfahrt des Beklagten zu 1. in die Albert-Einstein-Straße hätte rechnen müssen. Vielmehr war zu seinen Gunsten der Vertrauensgrundsatz einschlägig, wonach er zunächst - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - von der Annahme ausgehen durfte, dass der Beklagte zu 1. als Grundstücksausfahrer seiner Wartepflicht gegenüber dem bevorrechtigten fließenden Verkehr nachkommen werde. Dies macht der Kläger mit seiner Berufungsbegründung zu Recht geltend.
b)
In Widerspruch zu der Begründung der angefochtenen Entscheidung steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch fest, dass der Kläger sich mit einer nach Maßgabe des § 3 Abs....