Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 6 O 59/96) |
Tatbestand
Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der K Elektronik D GmbH (nachfolgend: K GmbH). Die Klägerin und die K GmbH waren durch eine sogenannte Systemhauspartnerschaft verbunden, in welcher die K GmbH bei der Klägerin EDV-Artikel bezog und an ihre Kunden weiterverkaufte sowie bei diesen anfallende Dienstleistungen erbrachte. Die Klägerin gewährte der K GmbH einen Warenkredit in der Weise, daß Rechnungen bis zu einem Limit von 120.000,- DM erst 30 Tage nach Erhalt zu bezahlen waren. Ferner waren die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin (Bl. 207 GA) Bestandteil des Vertragsverhältnisses.
In der Zeit vom 25.8.1994 bis 15.11.1994 erwarb die K GmbH von der Klägerin Computer und EDV-Zubehör im Gesamtverkaufswert von 79.121,11 DM, die sie nicht bezahlte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung auf Seite 3 der Klageschrift (Bl. 3 GA) verwiesen. Zudem kaufte die K GmbH am 25. und 27.1.1995 für einen Auftrag der Kreishandwerkerschaft bei der Klägerin EDV-Artikel im Gesamtbetrag von 45.148,55 DM, welche sie ebenfalls nicht beglich.
Am 5.1.1995 sperrte die Klägerin hausintern die Kreditlinie der K GmbH. Mit Schreiben vom 17.1.1995 mahnte sie bei der K GmbH die offenen Rechnungen für die Zeit vom 25.8.1994 bis 15.11.1994 vergeblich zur Zahlung an (Bl. 39 GA).
In der Zeit vom 8.11.94 bis 27.1.95 und vom 2.2.1995 bis 23.3.1995 tätigte die K GmbH bei der Klägerin weitere Einkäufe, die sie jeweils bar bezahlte.
Am 4.4.1995 stellte die B den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der K GmbH, welchen das Amtsgericht D durch Beschluß vom 10.7.1995 mangels kostendeckender Masse abwies (Bl. 81 der Akte Amtsgericht D 7 N 93/95).
Die Klägerin hat die unbezahlten Rechnungen zunächst gegen die K GmbH eingeklagt. Mit Schriftsatz vom 10.1.1996 (Bl. 51 GA) hat sie die Klage gegen den Beklagten gerichtet und Verweisung an das Landgericht D beantragt. Zur Begründung ihres nunmehr auf Schadensersatz gerichteten Zahlungsanspruchs hat sie vorgetragen: Der Beklagte sei zum Schadensersatz verpflichtet, weil er zu ihrem Nachteil einen Eingehungsbetrug begangen habe. Er habe die Kaufverträge in der Gewißheit geschlossen, die Forderungen nicht begleichen zu können. Die K GmbH sei zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse zahlungsunfähig gewesen. Der Beklagte habe ferner Ende Januar 1995 wahrheitswidrig gegenüber Mitarbeitern der Filiale der Klägerin behauptet, Aufträge im Wert von 45.000,- DM seien von dem zuständigen Mitarbeiter der Klägerin, dem Handlungsbevollmächtigten E, freigegeben worden (Bl. 155 GA).
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 124.269,66 DM nebst 9,88 % Zinsen von
11.273,66 DM seit dem 30.09.1994,
521,55 DM seit dem 07.10.1994,
2.753,10 DM seit dem 11.10.1994,
3.845,60 DM seit dem 20.10.1994,
521,50 DM seit dem 20.10.1994,
3.038,10 DM seit dem 27.10.1994,
150,10 DM seit dem 27.10.1994,
4.348,15 DM seit dem 16.11.1994,
3.536,75 DM seit dem 16.11.1994,
1.184,65 DM seit dem 17.11.1994,
672,05 DM seit dem 17.11.1994,
3.975,67 DM seit dem 18.11.1994,
2.211,55 DM seit dem 18.11.1994,
2.678,05 DM seit dem 24.11.1994,
1.793,60 DM seit dem 24.11.1994,
3.311,70 DM seit dem 25.11.1994,
4.740,50 DM seit dem 30.11.1994,
3.369,65 DM seit dem 07.12.1994,
2.898,93 DM seit dem 07.12.1994,
3.810,45 DM seit dem 12.12.1994,
3.718,65 DM seit dem 16.12.1994,
4.765,20 DM seit dem 16.12.1994,
2.945,35 DM seit dem 16.12.1994,
3.639,45 DM seit dem 20.12.1994,
3.417,10 DM seit dem 20.12.1994,
6.866,00 DM seit dem 02.03.1995,
6.129,40 DM seit dem 04.03.1995,
32.153,15 DM seit dem 04.03.1995,
sowie 20,- DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Er habe sich an den vereinbarten Kreditrahmen gehalten. Die Klägerin sei aufgrund der Geschäftsbeziehung stets über die finanzielle Lage der K GmbH informiert gewesen. Sie sei in dem fraglichen Zeitraum zahlungsfähig gewesen. Noch im Januar 1995 habe sie einen größeren Auftrag der Kreishandwerkerschaft im Wert von 45.000,- DM erhalten. Den von der Kreishandwerkerschaft bezahlten Werklohn habe sie im Februar 1995 gegenüber der Klägerin zurückgehalten, weil sich an der Anlage Mängel gezeigt hätten (Bl. 141 GA). Herr E habe keine Einwendungen gegen die Einkäufe der K GmbH vom 25. und 27.1.1995 erhoben (Bl. 139 GA). Die Mahnung der Klägerin vom 17.1.1995 sei überdies inhaltlich falsch und habe keine Kündigung der Systemhaus-Partnerschaft oder der Kreditlinie enthalten.
Durch Urteil vom 11.9.1996 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung von 124.269,66 DM gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB nicht zu, weil sich nicht feststellen lasse, daß der Beklagte in dem Bewußtsein Ware für die K GmbH bestellt hätte, diese nicht bezahlen zu können. Allein aus dem Umstand, daß später das Konkursverfahren über das Vermögen der K GmbH er...