Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 18.12.1998; Aktenzeichen 5 O 7/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 18. Dezember 1998 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt:

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage und der. Widerklage verurteilt, an die V. V. f. H.- u. O. G. C. K., v. d. d. V. V. H. u. G. G. d. v. d. d. G. F. L., M. K. 78.367,47 DM nebst 4 % Zinsen daraus seit dem 19. September 1996 zu zahlen.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts bleibt für die I. Instanz aufrechterhalten.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,– DM, die auch in Gestalt einer Bürgschaft eines im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, abwenden, es sei denn, die Kläger leisten vorher Sicherheit in gleicher Höhe.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Mitglieder einer großen Wohnungseigentumsgemeinschaft. Die Beklagte und der frühere, am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte sind Rechtsanwälte. Bis zum 30. September 1996 hatten sie eine Außensozietät geführt. Auf der Grundlage von in diesem Verfahren nicht umstrittenen Aufträgen, die noch der frühere, in der Wohnungseigentümerversammlung vom 1. Juli 1996 durch Beschluß abgewählte Verwalter namens der Wohnungseigentümer erteilt hatte, hatten die Beklagten namens der Wohnungseigentümer Wohngeldrückstände eingetrieben. Die in Ausführung dieser Aufträge auf dem Konto der Außensozietät (nachfolgend Sozietät genannt) eingegangenen Gelder betragen (73.506,15 DM + 3.922,12 DM) 77.428,27 DM. Um diesen Betrag wird gestritten. Ferner wird gestritten um einen weiteren Betrag von 1.355,85 DM, den der Kläger zu 317) nach Mahnung auf das Sozietätskonto überwiesen hatte. Diese Mahnung beruht auf einer Geschäftstätigkeit der Sozietät, deren Beauftragung unter den Parteien umstritten ist (so genannte Mahnaktion von Juli/August 1996). Die als Nachfolgerin am 1. Juli 1996 gewählte jetzige Verwalterin (nachfolgend Verwalterin genannt) hatte die nicht zur Auszahlung gebrachten Gelder in der Gesamthöhe von 78.784,12 DM mit Fristsetzung zum 19. September 1996 bei den Beklagten angemahnt, nachdem diese zuvor mit Schreiben vom 6. September 1996 an die Verwalterin die noch nicht erledigten Mandate mit sofortiger Wirkung gekündigt hatten.

Die Kläger, namens derer die Verwalterin die Klage erhoben hat, haben beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie zu Händen der WEG-Verwalterin, der V. 78.784,12 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. September 1996 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat widerklagend beantragt,

die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 58.131,49 DM nebst. 4 % Zinsen seit dem 21. September 1996 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2. hat sich in erster Linie damit verteidigt, als nur angestellter Rechtsanwalt der Beklagten, wovon die Kläger vermittels des Wissens des früheren Verwalters Kenntnis gehabt hätten, keine Fremdgelder vereinnahmt zu haben. Im Übrigen haben die Beklagten geltend gemacht: Die Verwalterin sei nicht wirksam bestellt worden, weil die Versammlung vom 1. Juli 1996 nicht beschlußfähig gewesen und der gefaßte Beschluß angefochten worden sei. Die Verwalterin sei auch nicht wirksam ermächtigt worden, namens der Kläger Klage zu erheben und mit der Vertretung Rechtsanwälte zu beauftragen. Die diesbezügliche Versammlung vom 19. November 1996 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden und sei nicht beschlußfähig gewesen; die gefaßten Beschlüsse seien angefochten worden. Die Ermächtigungsbeschlüsse seien wegen Unbestimmtheit sogar nichtig. Ferner seien die Kläger in der Zusammensetzung, in welcher sie im Prozeß auftreten, nicht aktiv legitimiert. Ein Zahlungsanspruch der Kläger bestehe auch aus sachlichen Gründen nicht. Noch im Juni 1996 habe der frühere Verwalter den Auftrag erteilt, säumige Wohnungseigentümer zunächst außergerichtlich, im Nichtzahlungsfalle dann auch gerichtlich in Anspruch zu nehmen. In der Folgezeit seien gegen 135 Zahlungssäumige Mahnschreiben verfaßt worden. 117 davon seien bis zum 12. August 1996 an die Adressaten auch versandt worden. Der Rest der bereits gefertigten Mahnschreiben sei zurückgehalten worden, nachdem auf der Grundlage eines Rundschreibens der Verwalterin vom 11. August 1996 bekannt geworden sei, daß einstweilen von außergerichtlichen Maßnahmen gegen säumige Wohnungseigentümer abgesehen werden solle.

Die Beklagte beansprucht auf der Grundlage von Kostenrechnungen, die sie zu Händen der Verwalterin in allen 135 Mahnfällen zu Lasten der Wohnungseigentümer erstellt hat, unter Berechnung einer 7,5/10-Geschäftsgebühr sowie einer 15/10-Erhöhungsgebühr wegen Mehrfachvertretung ein Honorar von insgesamt 138.162,10 DM. Ferner macht sie auf der Grundlage erteilter Kostenr...

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