Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.11.2006; Aktenzeichen 5 O 580/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
Die Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch den Erwerb von Beteiligungen an der ..., Beteiligungs-Nr. ..., sowie ..., Teilhaberregister-Nr. ... entstanden ist, ist dem Grunde nach gerechtfertigt, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus diesen inzwischen gekündigten Beteiligungen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eine Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Er begehrt die Rückabwicklung von gezeichneten Fondsanteilen und die Rückzahlung der auf die Beteiligungen gezahlten Kaufpreise wegen angeblicher Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds und Medienfonds.
Wegen der Darstellung des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das erstinstanzliche Vorbringen ist dahingehend zu korrigieren, dass der Kläger auf seine Beteiligungen an der ... (im Folgenden: ...) lediglich bis Ende 2004 monatliche Zahlungen leistete und diese Beteiligungen zwischenzeitlich gekündigt hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers sei spätestens Ende August 2005 verjährt gewesen. Die Verhandlungen über den Jahreswechsel 2004/2005 hätten die Verjährung gemäß § 203 BGB maximal für 4 Monate gehemmt. Der Kläger habe deshalb seinen Anspruch durch Erhebung der Klage Ende Dezember 2005 nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfristen rechtshängig gemacht.
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB auf das vorliegende Vertragsverhältnis anwendbar sei, habe am 01.01.2002 zu laufen begonnen. Hierbei könne der Meinungsstreit dahinstehen, ob der Verjährungsbeginn ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners grundsätzlich am 01.01.2002 zu laufen beginne oder ob dieser Fristbeginn nur dann anzunehmen sei, wenn der Gläubiger bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB gehabt habe. Der Kläger habe jedenfalls bis zum 31.12.2001 hinsichtlich aller Beteiligungen Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt.
Hinsichtlich der ... (im Folgenden ...) ergäbe sich die Kenntnis des Klägers darüber, dass er keine risikofreie Anlage gezeichnet habe, bereits daraus, dass in den Jahren 2000 und 2001 keine Ausschüttungen vorgenommen worden seien und durch Schreiben der Fondgesellschaft vom 15.02.2001, in dem auf die Auswirkungen der vollständigen Investition der zur Verfügung stehenden Investitionsmittel in Filmproduktionen hingewiesen worden sei. Hinzu komme, dass auch der Emissionsprospekt der ... eine ausreichende Aufklärung über die Risiken enthalte und davon auszugehen sei, dass der Prospekt für den Kläger auch hinreichend verständlich gewesen sei. Aus diesem Grund könne auch offen bleiben, ob der Zeuge H... den Kläger ausreichend aufgeklärt habe, da dieser etwaige Widersprüche zu den Angaben des Zeugen H... im Prospekt habe entdecken können. Vor diesem Hintergrund mangele es zumindest an der Kausalität einer der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnenden Pflichtverletzung durch den Zeugen H... für den beim Kläger eingetretenen Schaden. Da der Prospekt die wesentliche Unterrichtungsmöglichkeit für den Interessenten darstelle, könne offen bleiben, ob die Beklagte den Kläger über negative Pressestimmen hätte unterrichten müssen. Es sei auch nicht relevant, dass die Beklagte den Kläger nicht darüber unterrichtet habe, dass es sich bei den verschiedenen Beteiligungen ausschließlich um solche gehandelt habe, die von ... initiiert worden waren, da nicht die Person des Initiators sondern die Investitionsobjekte der Fondsgesellschaften entscheidend seien.
Hinsichtlich seiner Beteiligung an der ... habe der Kläger aufgrund des sämtliche Risiken in anschaulicher Form darstellenden Emissionsprospektes ebenfalls Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB n.F. gehabt. Soweit der Kläger den Erhalt des Prospekts mit Nichtwissen bestreite, sei dies angesichts der von ihm unterzeichneten Empfangsbestätigung vom 22.01.2000 unbeachtlich. Selbst eine Pflichtverletzung der Beklagten dahingehend unterstellt, dass der Kläger nicht darüber informiert worden sei, dass die ... auch in den wirtschaftlich angeschlagenen ... investiere, sei ein darauf gestützter Anspruch verjährt, da der Kläger aufgrund des Prospektinhaltes sich hätte darüber informieren können, dass das Anlagekapital hauptsäc...