Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 05.11.2008; Aktenzeichen 3 O 151/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 05.11.2008 wird zurückgewiesen.
Von den im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 2/3, die Klägerin ein weiteres Drittel alleine. Die Klägerin trägt zudem die im
Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Der Drittwiderbeklagte trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus eigenem und aus von ihrem Ehemann, dem Drittwiderbeklagten, abgetretenem Recht wegen angeblicher Falschberatung im Zusammenhang mit einer Anlageberatung in Anspruch, die zu einer Beteiligung der Klägerin und des Drittbeklagten an der Firma … in Höhe von nominal 100.000 DM geführt hat. Die Parteien streiten darüber, ob Klägerin und Drittwiderbeklagter vom Beklagten zu 2 ordnungsgemäß über die Risiken einer finanzierten Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds informiert wurden, sowie über die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche.
Der Beklagte zu 2 ist selbständiger Handelsvertreter der …-Gruppe, und tritt im Rechtsverkehr im Namen der Beklagten zu 3 auf.
Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um die Holdinggesellschaft der …- Gruppe, einem der größten Finanzdienstleister Europas.
Nach einer ersten Datenerhebung im Oktober 1993 und einem weiteren Vermittlungsgespräch am 07.11.1993 unterzeichneten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte am 26.11.1993 eine einseitige als Anlage K 4 überreichte Beitrittserklärung zur … ( im Folgenden: …) über einen Kommanditanteil in Höhe von 100.000 DM.
Wegen des genauen Wortlautes der Beitrittserklärung wird auf die Anlage K 4 verwiesen.
Zur Finanzierung der Beteiligung schlossen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte Darlehensverträge mit der …, deren Konditionen in dem Gespräch mit dem Beklagten zu 2. besprochen worden waren. Nach Auslaufen der ursprünglich vereinbarten Zinsbindung schlossen sie im Dezember 2003 einen weiteren Darlehensvertrag mit der …. Wegen der Einzelheiten der Darlehensverträge wird auf die Anlagen K 2 und K 3 zur Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin hat behauptet, zum Beklagten zu 2 habe schon lange vor 1993 ein Bekanntschaftsverhältnis bestanden. Der Beklagte zu 2 habe im Haus der Schwester der Klägerin gewohnt. Anlässlich der Besuche bei der Schwester habe sich das Bekanntschaftsverhältnis entwickelt. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte seien aufgrund des Bekanntschaftsverhältnisses davon ausgegangen, dass der Beklagte ihnen einen besonders werthaltigen Ratschlag hinsichtlich der Gestaltung ihrer Finanzen geben werde. Er habe besonderes Vertrauen in Anspruch genommen. Die Anlage sei ihnen als eine zur Altersvorsorge besonders geeignete Anlageform empfohlen worden. Auf die Risiken seien sie nicht hingewiesen worden, diese seien ihnen insbesondere nicht anhand des Beteiligungsprospektes (Anlage K 6) erläutert worden. Der Beklagte zu 2 habe sie insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass Ausschüttungen gegebenenfalls nach § 172 Abs. 4 HGB zurückzuzahlen sein könnten, Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft nur eingeschränkt fungibel seien, dass eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds langfristig erfolge, sich Risiken aus einer Fremdfinanzierung ergeben könnten, Ausschüttungen ausgesetzt werden können und die prospektierten Immobilien noch nicht vollständig fertiggestellt und vermietet seien. Auf ihre Nachfrage, was passiere, wenn die prospektierten Mieteinnahmen ausblieben und die Werthaltigkeit der Beteiligung sich gerade nicht erweise, habe der Beklagte zu 2 beschwichtigend geantwortet, dass der Initiator bereits etliche Projekte in Berlin hochgezogen habe und etwas von seinem Geschäft verstehen würde (Bl. 175 GA) Der Emissionsprospekt (K 6) sei ihnen erst nach Unterzeichnung der Kapitalanlage übergeben worden. Soweit sie ausweislich der Beitrittserklärung erklärt hätten, den Emissionsprospekt erhalten und inhaltlich verstanden zu haben, verstoße diese Regelung gegen § 309 Nr. 12b BGB (Bl. 168). Die Anlage sei für sie wertlos, da ab 2004 keine Ausschüttungen mehr erfolgt seien.
Sie hätten im Jahr 1998 eine Ausschüttung in Höhe von 1.0...