Leitsatz (amtlich)
1. Dass die Löschung der Gesellschaft auf die Wirksamkeit einer erteilten Prozessvollmacht keinen Einfluss hat, ist für die Geltung von § 66 Abs. 5 GmbHG unerheblich. Die Fortgeltung der Prozessvollmacht steht insbesondere der Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht entgegen (a.A. BayObLG, Beschluss vom 21.7.2004, 3Z BR 130/04; zweifelnd bereits Senat, Beschluss vom 30.4.2015, I - 3 Wx 61/14).
2. Die gelöschte Gesellschaft ist auch dann nicht ohne die Bestellung eines Nachtragsliquidators prozessfähig, wenn die Prozessvollmacht trotz der Registerlöschung fortwirkt (entgegen BGH, Urteil vom 18.1.1994, XI ZR 95/93).
3. Die vertragliche Verpflichtung eines Gastronomen, die Geburtstagsfeier des Gastes an dem vereinbarten Termin (einem Samstag und am Tag des Geburtstags) durchzuführen, ist ein absolutes Fixgeschäft.
Normenkette
FamFG § 394 Abs. 1; GmbHG § 66 Abs. 5; ZPO § 246 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 323 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 326 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 5 O 282/20) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. März 2022 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.300 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin betrieb ein Hausboot, auf dem sie Veranstaltungen wie Hochzeiten und Geburtstagsfeiern durchführte. Aufgrund einer Anfrage der Beklagten für eine Feier zu ihrem 51. Geburtstag am 29. August 2020 übersandte die Klägerin mit E-Mail vom 10. September 2019 ein Angebot zum Preis von 139,00 EUR netto pro Person bei einer Mindestgästezahl von 140 Personen. Das Angebot umfasste alle mit der Ausrichtung der Feier verbundenen Leistungen (Überlassung des Hausboots, Catering, Getränkeeinkauf, Porzellan und Besteck, Blumenschmuck, Bedienung und DJ). In dem Schreiben der Klägerin heißt es:
"Sobald Sie sich - nach Ihrer Bedenkzeit - bei uns melden, prüfen wir gerne, ob Ihr Wunschtermin noch frei ist. Wenn wir das bejahen, wird unser Angebot von heute verbindlich und kann innerhalb der Optionszeit angenommen werden. Das ist der Fall, wenn Ihre Anzahlung - während dieser Zeit - auf unserem Konto eingeht. Ihre Annahme erfolgt also ganz einfach, schlicht durch Anzahlung von 40 %."
Unter dem 21. September 2019 stellte die Klägerin der Beklagten eine Anzahlung in Höhe von 9.520,00 EUR in Rechnung (Anlage KIII), die die Beklagte bezahlte.
Mit E-Mail vom 29. April 2020 (Bl. 37 Anlagenband Beklagte) bat die Beklagte die Klägerin, "keine Kosten ohne Rücksprache mit uns entstehen zu lassen", da zu befürchten sei, dass die Feier wegen der Corona-Schutzmaßnahmen nicht gestattet sein werde. Unter dem 14. Mai 2020 (Anlage KX3) bat die Beklagte um Verschiebung des Termins auf den 28. August 2021, um mit den Gästen in ihren Geburtstag feiern zu können.
Im Anschluss an eine persönliche Besprechung bot die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 8. Juni 2020 (Anlage KXI) an, den Termin ohne Rückzahlung der Anzahlung zu stornieren oder ihn ohne weitere Kosten auf den 27. August 2021 (der 28. August war bereits belegt) zu verschieben. Die Beklagte bat am nächsten Tag um Mitteilung anderer Termine im Juni 2021 oder August 2022, woraufhin die Klägerin mitteilte, außer dem 27. August 2021 könne sie lediglich Termine im Jahr 2022 anbieten (Anlage KXII).
Mit E-Mail vom 15. Juni 2020 (Anlage B9) erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag und bat um Rückzahlung der Anzahlung.
Unter dem 13. Juli 2020 (Anlage KVI) teilte die Klägerin der Beklagten mit, das Fest finde statt, da nach der ab dem 15. Juli 2020 gültigen Fassung der Corona-Schutzverordnung NRW Feste aus herausragendem Anlass mit bis zu 150 Teilnehmern stattfinden dürften.
Die Beklagte bat die Klägerin unter dem 21. Juli 2020 (Bl. 178 d. A.) um Mitteilung ggfs. entstandener Kosten und bot an, sich über die Kostentragung zu einigen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Zahlung eines Betrages von 12.300 Euro, der sich wie folgt berechnet:
Vergütung für die Veranstaltung: 149,00 EUR pro Person × 140 Gäste = 20.860,00 EUR
zuzüglich DJ: 900,00 EUR
abzüglich Anzahlung netto: 8.000,00 EUR
abzüglich ersparte Aufwendungen: 1.460,00 EUR
12.300,00 EUR
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen den Parteien sei durch Leistung der Anzahlung ein Vertrag über die Ausrichtung der Geburtstagsfeier zustande gekommen. Die Beklagte sei nicht wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch die Klägerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen. Der Klägerin sei die Leistungserbringung nicht dauerhaft unmöglich geworden, weil sie ihren Geburtstag auch in einem anderen Jahr hätte feiern können. Eine einvernehmliche Verschiebung des Termins auf den 27. August 2021 habe nicht stattgefunden. Der Vertrag sei aber vor...