Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
Während der Dauer der Testamentsvollstreckung kann der Erbe den Nachlass auch dann nicht verwalten, wenn sich vorübergehend kein Testamentsvollstrecker im Amt befindet.
Normenkette
BGB § 2205
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 18.04.1996; Aktenzeichen 8 O 267/95) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das am 18. April 1996 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt,
- das Grundstück S. Straße 11/13, Gemarkung F. 22/340, eingetragen im Grundbuch von F. Bl. 5638, 1.668 m² groß, einschließlich aller Gebäude zu räumen und an den Kläger herauszugeben;
- dem Kläger Namen und Anschrift der Personen/Firmen mitzuteilen, an die Gebäude/Gebäudeteile oder Grundstücksflächen untervermietet worden sind;
an den Kläger zu zahlen:
- 150.853,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. März 2000;
- weitere 21.267,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. März 2000;
- ab dem 1. März 2000 bis zur endgültigen Räumung des unter Ziff. 1. bezeichneten Grundstücks monatlich 3.606,00 DM nebst jeweils 4 % Zinsen seit dem 5. eines jeden Monats zuzüglich 425,00 DM Nebenkostenvorauszahlung.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des I. Rechtszugs hat die Beklagte 80 % zu tragen; der Kläger hat 20 % zu tragen. Von den Kosten des II. Rechtszugs hat die Beklagte 68 % zu tragen; der Kläger hat 32 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,– DM, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,– DM, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.
Tatbestand
Der Kläger wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 1995 (Bl. 7/8 GA) zum Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am 8. Oktober 1962 verstorbenen Hermann Heinrich S. (nachfolgend: Erblasser) bestellt. Mit Schreiben vom 14. Februar 1995 (Bl. 9 GA) nahm er das Amt an.
Tochter und nichtbefreite Vorerbin des Erblassers ist Frau Hella G.. Die Beklagte ist eine seiner insgesamt drei Nacherben.
Aufgrund der vom Erblasser bis zum Tode der Vorerbin angeordneten und am 31. Dezember 1963 (Bl. 12 GA) im Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckung übte in der Zeit vom 1. Dezember 1990 bis zum 12. Oktober 1992 der Rechtsanwalt von S. das Amt des Testamentsvollstreckers aus. Ihm folgte in der Zeit vom 4. August 1993 bis zum 31. Dezember 1994 der Rechtsanwalt J., der somit Amtsvorgänger des Klägers war.
Am 29. Juni 1993, also zu einem Zeitpunkt, als sich kein Testamentsvollstrecker im Amt befand, vermietete Frau Hella G., vertreten durch den Verwalter H., der Beklagten, ihrer Tochter, das zum Nachlaß gehörende 1.668 m² große Grundstück S. Straße 11/13 in D. nebst aufstehenden Gebäuden für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 2023 (Bl. 13 ff. GA). Der monatliche Mietzins sollte während der gesamten Mietzeit unverändert 1.800,00 DM betragen, die Heiz- und Nebenkosten sollten durch eine pauschale monatliche Zahlung von 100,00 DM abgegolten werden. Grundlage für das Tätigwerden des Verwalters H. beim Vertragsschluß mit der Beklagten war eine sogenannte Verwaltervollmacht, die ihm der damalige Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt Dr. F. unter dem 12. Dezember 1985 (Bl. 248 GA) erteilt hatte.
Am 28. Februar 1991 (Bl. 233/285 GA) hatten die Vorerbin Hella G. und ihre Nacherben unter Einschluß der Beklagten vereinbart, daß jeder von ihnen berechtigt sein sollte, zum Nachlaß gehörende Häuser und Flächen anzumieten, wobei man sich erklärtermaßen darüber im klaren war, „daß dadurch dem Nachlaß finanzielle Nachteile entstehen”.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte auf Räumung und Herausgabe des von mehreren Untermietern gewerblich genutzten Grundstücks S. Straße 11/13 in D. in Anspruch. Er hält nämlich den Mietvertrag vom 29. Juni 1993 für unwirksam, weil er ohne Mitwirkung eines Testamentsvollstreckers geschlossen und auch nicht von einem der nachfolgenden Testamentsvollstrecker genehmigt worden sei. Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, der vereinbarte Mietzins von 1.800,00 DM liege erheblich unter dem marktüblichen, den er zunächst mit 6.000,00 DM beziffert hat, zumal die Beklagte von ihren Untermietern entsprechende Mietzahlungen erhalte, ohn...