Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 07.09.2009; Aktenzeichen 11 O 76/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Düsseldorf vom 7.9.2009 - 11 O 76/09, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei ihr genommenen Rentenversicherung geltend. Die Parteien streiten hauptsächlich um die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie um das "ob" und "wie" von Auskunftsrechten des Versicherungsnehmers.
Der Kläger, der die als Assekuranzmakler tätige W. P. GmbH betreibt, beantragte als Versicherungsnehmer über diese mit Versicherungsantrag vom 3.5.1999, für dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage K1 (Bl. 8 f. GA) verwiesen wird, bei der Beklagten für seine Ehefrau als versicherte Person eine sog. Rentenversicherung "MultiRent mit dynamischer Anpassung". Dieser Versicherungsantrag nimmt hinsichtlich der technischen Daten Bezug auf das dem Versicherungsantrag beigefügte Angebot der Beklagten vom selben Tag, dessen Inhalt sich aus Anlage K2 (Bl. 10 ff. GA) ergibt. Dieses als "Versorgungsvorschlag 1 vom 3.5.1999 für eine Rentenversicherung" bezeichnete Angebot sah für die Ehefrau des Klägers als versicherte Person ein Rentenbeginnalter von 60 Jahren vor und erstmalig ab dem 1.5.2007 eine monatliche Garantierente i.H.v. 1.228,95 DM (entspricht EUR 628,35). Zudem sollte die monatliche lebenslange Garantierente durch eine Zusatzrente aus Überschuss i.H.v. voraussichtlich 367,75 DM (entspricht EUR 188,03) und einer variablen Gewinnrente i.H.v. voraussichtlich 670,61 DM (entspricht EUR 342,88) auf eine Altersrente i.H.v. insgesamt voraussichtlich 2.267,61 DM (entspricht EUR 1.159,26) ergänzt werden. Hinter den beiden letzten DM-Positionen war ein "(*)" gedruckt. Insoweit heißt es in dem Versorgungsvorschlag weiter:
"Die Höhe der Leistungen aus der Überschussbeteiligung kann nicht garantiert werden, da die Überschüsse im Wesentlichen von unseren künftigen Kapitalerträgen, vom Verlaufe der Sterblichkeit der bei uns versicherten Personen und von der künftigen Kostenentwicklung unserer Gesellschaft abhängen. Daher stellen die mit (*) gekennzeichneten Beträge nur eine Beispielrechnung dar, die von dem derzeitigen Steuerrecht ausgeht und auf der Annahme gründet, dass sich die für 1998 festgesetzten Überschussanteile während der gesamten Versicherungsdauer weder erhöhen noch vermindern, sondern unverändert bleiben. Eine Änderung des Steuerrechts kann zu einer Verminderung der Beträge führen."
Die Beklagte nahm den Versicherungsantrag des Klägers an und übersandte mit Schreiben vom 14.6.1999 den Versicherungsschein Nr ... vom selben Tag, für dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage B1 (Bl. 49 ff. GA) Bezug genommen wird. Für das Versicherungsverhältnis galten die Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung (ALB) der Beklagten, für deren weitere Einzelheiten auf Anlage B2 (Bl. 64 ff. GA) verwiesen wird
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20.2.2006, für dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage K4 (Bl. 22 GA) Bezug genommen wird, mit, dass sich ab dem 1.5.2007 neben der garantierten Altersrente Zahlungen ergeben aus Überschussbeteiligung i.H.v EUR. 52,05 (im Angebot: EUR 188,03) und variabler Gewinnrente i.H.v EUR. 27,22 (im Angebot: EUR 342,88). Den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag i.H.v EUR. 707,62 (im Angebot: EUR 1.159,26) zahlt die Beklagte seit dem 1.5.2007 monatlich an den Kläger aus. Änderungen der monatlichen Zahlungen nahm die Beklagte seither nicht vor. Die Summe der monatlichen Differenzbeträge i.H.v EUR. 451,64 ist Gegenstand des vom Kläger verfolgten Zahlungsantrags.
Der Kläger, der mit dem Zahlenwerk der Beklagten nicht einverstanden war, forderte die Beklagte zur Erläuterung auf, wie sich die Höhe der nicht garantierten Bestandteile der Altersrente konkret ergeben habe. Die Beklagten antwortete hierauf zunächst mit Schreiben vom 17.2.2006, Anlage B3 (Bl. 68 ff. GA), und vom 8.3.2006, Anlage B4 (Bl. 70 ff. GA). Der Kläger gab sich mit den Antworten der Beklagten nicht zufrieden und legte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zwei Beschwerden über die Beklagte ein. Zudem nahm der Kläger anwaltliche Hilfe seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten in Anspruch, der sich ebenfalls an die Beklagte wandte. Diese antwortete mit Schreiben vom 23.11.2007, für dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage K6 (Bl. 121 f. GA) verwiesen wird. Die vom Kläger verlangten Auskünfte bilden den Gegenstand seines Hilfsantrages.
Der im Bezirk des erstinstanzlich angerufenen Gerichts wohnhafte Kläger ist der Ansicht gewesen, das angerufene Gericht sei nach § 215 VVG n.F. örtlich zustän...