Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 52/18) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.04.2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das vorliegende Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 400.000,- abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE ...170 B4 (Anlage C rop 1, "Klagepatent"). Das Klagepatent wurde am 16.10.2000 unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom 04.11.1999 und vom 03.10.2000 angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 23.05.2001, die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 12.02.2009.
Die A. G. GmbH ("A."), K., Österreich war die Anmelderin und ursprüngliche Inhaberin des Klagepatents. Die A. wurde als übertragende Gesellschaft mit der B. S. K. GmbH ("B.") als übernehmender Gesellschaft verschmolzen. B. wurde ihrerseits in die B. S. GmbH eingebracht.
Mit Vertrag vom 22.10.2009 und Wirkung zum selben Tag übertrug die B. S. GmbH das Klagepatent an die Klägerin und trat ferner sämtliche Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents an diese ab (vgl. Anlage C rop 5).
Das Klagepatent steht in Kraft. Über eine von der hiesigen Beklagten eingereichte Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht ist noch nicht entschieden. Das Bundespatentgericht erteilte am 10.03.2020 (s. Abschrift gem. Bl. 367 ff. GA) einen qualifizierten Hinweisbeschluss nach § 83 Abs. 1 S. 1 PatG.
Der im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie geltend gemachte Anspruch 1 lautet:
"Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage, mit einem schwenkbaren Bügel mit einem Quersteg und wenigstens einer Fußstütze, dadurch gekennzeichnet, dass am Quersteg (8) wenigstens ein, einem Sitzplatz zugeordneter und den Abstand zwischen dem Quersteg (8) und der Sitzfläche (1) verringernder Schutzbügel (12) angeordnet ist."
Die nachstehend verkleinert eingeblendete Fig. 1 des Klagepatents zeigt einen sechssitzigen Sessel einer Seilbahnanlage in Vorderansicht.
((Abbildung))
Die Beklagte stellt her und bietet in der Bundesrepublik Deutschland Sessel für Sessellifte unter der Produktbezeichnung "6er Sessel ... komfort" ("angegriffene Ausführungsform") an.
Die nachfolgend eingeblendete Abbildung der angegriffenen Ausführungsform entstammt dem Internetauftritt der Beklagten (vgl. Anlage C rop 7) und ist von der Klägerin mit Anmerkungen versehen worden (vgl. S. 34 der Klageschrift, Bl. 36 GA):
((Abbildung))
Mit Schreiben vom 10.04.2017 (Anlage C rop 8) mahnte die Klägerin die Beklagte u.a. wegen der Verletzung des Klagepatents ab und forderte sie zudem zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 19.05.2017 (Anlage C rop 9) zurück.
Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht auf Unterlassung, Rechnungslegung, Erstattung von Abmahnkosten sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Entschädigung und zum Schadensersatz in Anspruch genommen und insoweit geltend gemacht: Das angerufene Gericht sei auch für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch international und örtlich zuständig. Der Entschädigungsanspruch sei auch begründet. Eine Verletzungshandlung nach Patenterteilung rechtfertige eine Verurteilung für den Offenlegungszeitraum. Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Sie verfüge insbesondere über einen am Quersteg angeordneten, einem Sitzplatz zugeordneten und den Abstand zwischen dem Quersteg und der Sitzfläche verringernden Schutzbügel. Dem Klagepatent lasse sich nicht entnehmen, dass ein Fußstützentragbügel bzw. eine lotrechte Stange - beides erfordere der Patentanspruch gerade nicht - kein Schutzbügel in diesem Sinne sein könne. Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht geboten, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen werde.
Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht: Es fehle an Vortrag der Klägerin zu einer Benutzungshandlung im Offenlegungszeitraum. Das Klagepatent werde von der angegriffenen Ausführungsform nicht verletzt, da diese nicht über einen anspruchsgemäßen Schutzbügel verfüge. Nach der Lehre des Klagepatents handele es sich bei dem Schutzbügel und der lotrechten Stange um zwei räumlich-körperlich definierte, voneinander zu unterscheidende Bauteile mit unterschiedlicher Funktion. Das Klagepatent differenziere ausdrücklich zwischen dem Schutzbügel und der lotrechten Stange. Nur der Schutzbügel verringere anspruchsgemäß den Abstand zwischen Querstange und Sitzfläche. Die lotrechte Stange verlaufe dagegen vor dem Sitz und verringere allenfalls de...