Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 30.11.1999; Aktenzeichen 9 O 350/99) |
Tenor
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die Berufung der Kläger das am 30. November 1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, die Hausgrundstücke in D., O. Straße … und …, eingetragen im Grundbuch Gemarkung B., Flur …, Flurstücke Nr. …, und … mit einem geneigten Dach zu versehen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger und die Beklagten sind Eigentümer von Hausgrundstücken einer aus zweigeschossigen Reihenhäusern bestehenden Wohnanlage. Die mit Flachdächern errichteten Häuser sind in zwei Reihenhauszeilen angeordnet und durch einen Weg voneinander getrennt. Die Häuser der Kläger und der Beklagten befinden sich in derselben Häuserzeile (Hausnr. … – …). Die Beklagten beabsichtigen die Errichtung von zwei Satteldachern und haben dafür eine Baugenehmigung erhalten, von der die Kläger Mitteilung erhielten. Mit der Errichtung der Dächer haben die Beklagten bislang nicht begonnen. Die Kläger forderten die Beklagten mit Schreiben vom 05.08.1999 auf, die geplante Bebauung zu unterlassen.
Die Kläger erwarben das Grundstück O. Straße … und die Beklagten ihr Grundstück O. Straße … von der R. GmbH im Jahre 1982. Das Grundstück Nr. … erwarben die Beklagten durch Kaufvertrag vom 11.12.1986 von den Eheleuten H. (UR.-Nr. 410/1985, Notar H. in D.). Die R. GmbH hatte sämtliche Häuser der Anlage im Jahre 1982 mit folgenden gleichlautenden Bestimmungen veräußert:
„I. Allgemeine Vereinbarungen
§ 10 Veränderungsverbot – nachbarschaftliche Bindung
(1) Bis zum Eigentumsübergang und bis zur Zahlung des Restkaufgeldes bedarf der Käufer der schriftlichen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er das Gebäude ganz oder teilweise abbrechen, verändern oder erweitern will. Diese Regelung gilt auch für die Einrichtung oder Ausübung eines Geschäfts- oder Gewerbebetriebes auf dem Grundstück.
II. Besondere Vereinbarungen
…
(2) Der Käufer verpflichtet sich, die äußere Gestaltung, Insbesondere die Farbgestaltung des Eigenheims, der Garage einschließlich des Garagentores und der Gesimse nicht zu verändern.
V. Schlußvorschriften
…
(3) Sämtliche Verpflichtungen und Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch für die Rechtsnachfolger des Käufers und des Wohnungsunternehmens. Sie haben sie daher ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen und diesen wiederum entsprechend zu verpflichten.”
Bis in das Jahr 1997 wurde das einheitliche Erscheinungsbild gewahrt. Die Kläger nahmen im Jahre 1997 die Eheleute R. und Herrn H. wegen der Aufstockung mit Satteldächern auf Beseitigung „in Anspruch. Die damaligen Beklagten, deren Häuser sich in der anderen Zeile der Wohnsiedlung gegenüber von den Häusern der Beklagten befinden, wurden rechtskräftig” zur Entfernung der fertiggestellten Satteldächer verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das im Rechtsstreit vorgelegte Urteil des Senats vom 15.06.1998 verwiesen (9 U 244/97). Dem Zweck des Vertrages sei – so die Begründung – zu entnehmen, dass einzelne Eigentümer das Recht hätten, die in den Kaufverträgen enthaltene Vereinbarung über das Verbot einer Veränderung der äußeren Gestaltung eigenständig durchzusetzen. Die Satteldächer auf den Häusern Nr. … und …, die bei Rechtskraft der Entscheidung schon errichtet waren, wurden nicht abgerissen. Es kam zu einer Verständigung im Vollstreckungsstadium, wonach die damaligen Beklagten je 30.000 DM an die Kläger zahlten. Im Gegenzug verzichteten die Kläger auf die Beseitigung der Satteldächer.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, ihnen stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung von Veränderungen zu. Mit Nichtwissen sei zu bestreiten, dass der Vertrag der Beklagten mit den Eheleuten H. über den Erwerb des Hauses Nr. … eine Verpflichtung, Veränderungen zu unterlassen, nicht enthalte. Ihrem Eindruck nach sei der Straßenzug der Häuser Nr. … bis … vom Erscheinungsbild her unverändert.
Das Vorhandensein der Satteldächer auf den Häusern … und … störe den optisch einheitlichen Eindruck nicht. Man sehe die errichteten Dächer bei Herannahen nicht. Die andere Häuserzeile habe zudem eine gesonderte Straßenanbindung. Auf den Vollstreckungsvergleich mit den Beklagten des vorangegangenen Prozesses könnten sich die Kläger nicht berufen, da dieser lediglich geschlossen worden sei, um die damaligen Beklagten vor dem finanziellen Ruin zu bewahren.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu unterlassen, die Hausgrundstücke in D., O. Straße … und …, eingetragen im Grundbuch Gemarkung B. Flur … Flurstücke … und …, mit einem geneigten Dach zu versehen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage a...