Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit des OLG für Berufungen gegen amtsgerichtliche Urteile bei Auslandswohnsitz, Urkundsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist der ausländische Wohnsitz einer Partei im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht in Streit gewesen, ist dieser bei der Prüfung der instanziellen Zuständigkeit des OLG zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Berufungsgericht entzogen.

2. Die vom Kläger im Urkundsverfahren vorzulegenden Urkunden müssen den Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen, hinsichtlich derer der Kläger die Beweislast trägt, erbringen können und tatsächlich erbringen; es genügt hierbei, dass die Urkunden nach den Grundsätzen allgemeiner Auslegung und freier Beweiswürdigung mittelbar die zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen beweisen.

3. Im Urkundenprozess ist die Aufrechnung des Beklagten gegen eine urkundlich bewiesene Forderung des Klägers eine Einwendung i.S.v. § 598 ZPO, die, wenn sie nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Mitteln von dem Beklagten nachgewiesen wird, als unstatthaft zurückzuweisen ist.

 

Normenkette

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b; ZPO §§ 592, 598; BGB §§ 133, 157, 387

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Urteil vom 14.02.2008; Aktenzeichen 47 C 13636/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.2.2008 verkündete Urteil des AG Düsseldorf - 47 C 13636/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.11.2007 zu zahlen.

Den Beklagten bleibt vorbehalten, ihre Rechte im Nachverfahren geltend zu machen (§ 599 ZPO).

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen

 

Gründe

A. Der Kläger, der unter der Firma B. Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstattung und Einrichtung von Wohnhäusern und Wohnungen anbietet, ist von den Beklagten mit Leistungen an dem von diesen erworbenen Objekt C. 27 in D ... beauftragt worden. Er macht nunmehr im Wege des Urkundsverfahrens Bezahlung eines Teilbetrages von 3.000 EUR aus der vom Kläger und dem Beklagten zu 1) unstreitig unterschriebenen Vereinbarung vom 27.3.2007 geltend. Diese hat folgenden Wortlaut:

Vereinbarung zwischen den Eheleuten H. und C. K., K., D. und Herrn Architekten B., R. 3 in Z. zwecks Abgeltung der Ansprüche von Herrn S. betreffend sämtliche Planungs- und Architekturleistungen für das Objekt C. in D.

I. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Herr S. insgesamt Zahlungen i.H.v. 47.800 EUR erhalten hat.

II. Zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit diesem Objekt im Zusammenhang mit den Planungs- und Architekturleistungen erhält Herr S. pauschal einen Betrag von 20.000 EUR, fällig und zahlbar bis 30.4.2007.

III. Herr S. ist verpflichtet, die bis zur endgültigen Fertigstellung zu erbringenden Planungs- und Architekturleistungen auf Basis dieser Vereinbarung zu erbringen.

IV. Etwaig anfallende BTW-Beträge auf das Architektenhonorar zahlt Herr K.

D., den 27.3.2007

H.K.B.S.

Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob der beschrittene Weg des Urkundsverfahrens für die Teilzahlungsklage zulässig ist. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Betrages von 20.000 EUR gemäß der Ziff. 2 bis zum 30.4.2007 unabhängig von weiteren Leistungen bzw. Restleistungen des Klägers sein sollte, so dass die Geltendmachung der Teilforderung hieraus im Urkundsprozess statthaft sei. Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, die Prozessart des Urkundenprozesses sei unstatthaft, weil für den Zahlungsanspruch des Klägers Anspruchsvoraussetzung sei, dass dieser seine Pflichten aus Ziff. 3 des Vertrages erfüllt habe, was dieser nicht getan habe, jedenfalls nicht urkundlich unter Beweis gestellt habe. Auch liege keine Abnahme vor. Damit könne der Kläger nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen durch Urkunden belegen.

Die Beklagten haben sich noch darauf berufen, dass sie in Vollziehung der Vereinbarung entsprechend Ziff. 2 des Vertrages bereits insgesamt 13.900 EUR durch Übergabe von drei Barschecks an den Kläger gezahlt hätten. Im Übrigen seien die Arbeiten des Klägers nicht beendet, insbesondere sei eine von ihnen gefertigte und dem Kläger übermittelte Mängelliste vom 1.6.2007 (GA 43) nicht erledigt.

Dem hat der Kläger entgegengehalten, dass entsprechend seinem Schreiben vom 13.5.2007 (GA 27) die beauftragten Firmen die Arbeiten in der Wohnung der Beklagten mängelfrei fertig gestellt hätten; auch hat er sich darauf berufen, die Beklagten hätten ihm (dem Kläger) am 19.9.2007 ein Betreten der Wohnung im Hause C. verboten.

Das LG hat die Klage als im Urkundenverfahren unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht durch Urkunden nachweisen können, dass er die von ihm zu erbringenden Planungs- und Architektenleistungen erbracht habe. Das eigene Schrei...

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