Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Februar 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Dortmund- 8 O 16/16 (Kart) - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 1.250.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten - soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse - (aus eigenem sowie abgetretenem Recht) auf Schadensersatz aus behaupteter kartellgesetzwidriger Preisbindung in Zusammenhang mit dem Verkauf von Möbeln der Erstbeklagten in Anspruch.
Die Klägerin und die S. (beide fortan auch: S.) gehören zur S.-Gruppe, die sowohl im stationären Geschäft als auch über das Internet in erster Linie Bad- und Sanitärartikel, aber auch Leuchten und Möbel vertreibt. Die Beklagte zu 1. (fortan auch: D.) stellt Möbel her, die im höheren Preissegment liegen und über den Fachhandel an Endkunden weiterverkauft werden; der Beklagte zu 2. ist Geschäftsführer der Komplementärin der Erstbeklagten, der Beklagte zu 3. Prokurist und Verkaufsleiter von D..
Im September 2012 begann die S., von der Beklagten zu 1. Waren auf der Grundlage eines zwischen S. und D. geschlossenen "Partnervertrags" (Anl. rop 1a zur Klageschrift) zu beziehen; in Zusammenhang mit konzerninternen Umstrukturierungen bei S. schlossen die Klägerin und die Erstbeklagte im Juli 2015 eine inhaltsgleiche Vereinbarung (Anl. rop 1b zur Klageschrift), die den erstgenannten Vertrag ersetzte. Auf Grund der Geschäftsbeziehung mit S. ließ D. die von ihr produzierten Möbel erstmals (auch) über den Vertriebskanal Internet handeln.
Am 26. Oktober 2015 erklärte die Erstbeklagte gegenüber der Klägerin schriftlich die ordentliche Kündigung des Partnervertrags mit Wirkung zum 31. Januar 2016.
Die Klägerin hat die Kündigung nicht hingenommen und vor dem Landgericht die Beklagte zu 1. auf Weiterbelieferung mit D.-Produkten zu den Bedingungen des Partnervertrags in Anspruch genommen sowie auf gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung vom 26. Oktober 2015 und der Verpflichtung der Beklagten angetragen, ihr seit dem 1. Februar 2016 wegen Nichtbelieferung bereits entstandene und noch entstehende Schäden zu ersetzen. Sie hat den Beklagten vorgeworfen, in der Zeit des Warenbezugs durchgängig ihr Preissetzungsverhalten überwacht und sie, insbesondere in Person der Beklagten zu 2. und zu 3., wiederholt unter Androhung der Vertragskündigung zur Einhaltung der von D. bekanntgegebenen unverbindlichen Preisempfehlungen aufgefordert und allenfalls "bestimmte Maximalrabatte" hingenommen zu haben. Gestützt auf ihre Behauptung, unter dem Nachgeben solcher Einmischungen der Beklagten habe sie während der Bezugszeit den Endkunden D.-Produkte mit geringeren oder weniger Rabatten als von ihr eigentlich beabsichtigt angeboten und infolgedessen einen erheblichen Gewinnentgang erlitten, hat sie die Beklagten über die vorgenannten Begehren hinaus auch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.150.551 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht ist in seinen Urteilsfeststellungen bereits den Behauptungen der Klägerin zu einer angeblichen Beeinflussung ihres Preissetzungsverhaltens durch die Beklagten nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten sowie prozessordnungsgemäß begründeten Berufung, wobei sie im zweiten Rechtszug allein noch ihr beziffertes Schadensersatzverlangen erster Instanz und in diesem Zusammenhang ergänzend das Begehren auf Ersatz von zur Schadensbezifferung aufgewendeten Kosten von zwei Privatgutachten verfolgt und insoweit unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an ihren Behauptungen festhält, die Beklagten hätten sie unter Androhung der Beendigung der Warenbelieferung fortwährend dazu genötigt, die ihren Abnehmern abverlangten Preise den Vorstellungen ihrer Lieferantin anzupassen und keine höheren Rabatte als 5 % - 6 % zu gewähren, wodurch ihr ein Gewinn in Millionenhöhe entgangen sei. Den beanspruchten Gutachteraufwand hat sie zunächst auf 97.178,38 Euro beziffert und den Betrag im Senatstermin auf 81.662,50 Euro reduziert.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 1.150.551 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 1.059.105 EUR seit dem 1. Juli 2016 sowie weitere 81.662,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen.
Die Beklagten beantrage...