Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Dezember 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund - 8 O 41/18 (Kart) - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils bzw. des angefochtenen Urteils jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten kartellrechtlich unzulässigen Eingriffs in ihre Preisgestaltung auf Unterlassung und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.
Die Beklagte ist ein im Bereich Modellbau und Spielwaren international tätiges Import- und Großhandelsunternehmen.
Die Klägerin vertreibt u.a. in ihrem Onlineshop unter ... sowie auf der Plattform "X." Produkte der Beklagten. Sie bezog zwischen 2016 und 2018 bei der Beklagten Waren, die sie über die genannten Plattformen zum Verkauf anbot. Dabei unterschritt sie regelmäßig die unverbindlichen Preisempfehlungen der Beklagten.
Nachdem die Beklagte im Juni 2018 von einem Kunden darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die Klägerin mehr als 4000 Artikel aus ihrem Sortiment zu Preisen deutlich unterhalb der Einkaufspreise anbot, nahm die Beklagte über E-Mail und telefonisch Kontakt zur Klägerin auf.
In seiner E-Mail an die Klägerin vom 11. Juni 2018, 15:54 Uhr (Anlage B 4, GA 64) schrieb der Mitarbeiter der Beklagten, Herr ...:
"Guten Tag Frau ...,
wir haben gesehen, dass Sie viele Produkte von uns online bei X. haben. Allerdings finde ich Sie nicht in unserer Kundenlisten!?
Bleibt die Frage, woher Sie unsere Produkte beziehen und warum Sie mit sehr aggressiven Preisen am Markt auftreten? Es macht den Eindruck, dass hier evtl. ein Fehler vorliegt. Wir bitten dringend um Aufklärung dazu, da wir Sie telefonisch nicht erreichen konnten! Screenshots Ihrer X. Angebote haben wir gespeichert um unsere Aussagen oben belegen zu können. Wir bitten um schnellstmöglichen Rückruf Ihrerseits um das ganz zu klären. Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
..."
In einer weiteren E-Mail der Beklagten vom 9. Juli 2018 (Anlage B 9, GA 72) an die Klägerin heißt es auszugsweise:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
...
Bereits im Juni hatten wir Sie in mehreren Telefonaten darauf hingewiesen, daß wir ihre Geschäftspraktiken als sehr zweifelhaft empfinden.
Sie haben auf diversen Plattformen unsere Produkte zu wirtschaftlich kaum zu verantwortenden Preisen eingestellt, ohne einen Lagerbestand bzw. ohne diese überhaupt jemals bei uns bestellt zu haben.
Wir hatten Sie daher eindringlich darum gebeten, sämtliche nicht lagermäßig vorhandenen Produkte aus ihren Shops zu entfernen und ihre Preispolitik zu überdenken.
Nun erreicht uns eine Reklamation einer ihrer Kunden. (...)
Ihm wurde von ihnen ein unvollständiges und scheinbar nicht einwandfreies Boot geliefert.
Sie haben ihm daraufhin erklärt, er könne die Reklamation direkt über uns abwickeln und sich von uns auch noch die Kosten erstatten lassen.
Wie kommen Sie darauf? Sie sind doch der Vertragspartner und daher verantwortlich für die Reklamation.
...
Nach diesen Vorkommnissen ist für uns offensichtlich, daß eine weitere Zusammenarbeit mit Ihnen problematisch sein wird.
Von daher wäre es wohl das Beste, wenn Sie unsere Produkte komplett auslisten und sich auf andere Hersteller konzentrieren würden.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
...".
In der E-Mail vom 7. September 2018 (GA 186) schrieb die Beklagte der Klägerin ferner:
"AW: fehlende Lieferung und Zugang
Hallo Herr ... und Frau ...,
unsere Geschäftsleitung ist nicht bereit, den Zugang frei zu schalten und hatte bis gestern darum gebeten, alle nicht bei Ihnen am Lager befindlichen Produkte von uns aus Ihren Shops zu entfernen. Bitte machen Sie das jetzt schnellstmöglich, da sonst leider das ganz weitergegeben werden muss. Wir bitten höfflich darum, unsere Aufforderung Zeitnah umzusetzen und sprechen weiterhin ein Verbot aus, unsere Bilder, Texte und EAN Nummern zu verwenden. (Natürlich gilt das nur für Produkte, die Sie nicht auf Lager haben)
Mit freundlichen Grüßen
Die Beklagte sperrte im Juni 2018 den Händler-Account der Klägerin und stellte die Belieferung ein.
Das Landgericht hat durch Aufrechterhaltung eines gegen die Klägerin ergangenen klageabweisenden Versäumnisurteils die auf Unterlassung, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung gerichtete Klage abgewiesen, weil die Klägerin bereits nicht schlüssig dargelegt habe, dass die Beklagte den von ihr behaupteten Preisdruck auf die Klägerin ausgeübt habe. Es sei auch nicht schlüssig vorgetragen, dass...