Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 13/14)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen am 10. Oktober 2014 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 375.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 375.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten europäischen Patents ......, das (soweit für den Rechtsstreit von Interesse) eine Filterpatrone zum Einsetzen in den Wasservorratstank einer Getränkemaschine betrifft. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 14. Februar 2006 am 13. Februar 2007 angemeldet und am 5. November 2008 offengelegt. Seine Erteilung ist am 13. April 2011 bekanntgemacht worden. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Eine von der Beklagten zu 3) erhobene Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents hat der Bundesgerichtshof - nach erstinstanzlicher Vernichtung durch das Bundespatentgericht während des laufenden, aus diesem Grund vorübergehend ausgesetzt gewesenen Berufungsverfahrens - mit Urteil vom 17. Mai 2018 (X ZR 19/16) abgewiesen.

Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

"Filterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine, wie eine Espressomaschine oder dergleichen, mit einem Gehäuse, in dem ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett angeordnet ist, und mit einem Adapterteil zum Anschluss des Auslasses der Filterpatrone an ein Anschlusselement des Wasservorratstanks,

dadurch gekennzeichnet, dass

das Adapterteil austauschbar ausgebildet ist und eine mit dem Wasservorratstank in Verbindung stehende Steigleitung zur Filterpatrone zur Wasserzufuhr in die Filterpatrone aus dem Wasservorratstank aufweist."

Die nachstehenden Abbildungen der Klagepatentschrift zeigen bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung.

((Abbildungen))

Die Beklagte zu 3) stellt Filterpatronen für den Einsatz in Wasservorratstanks von Kaffee- und Espressomaschinen her, welche sie (u.a. über die Webseite www.A.com ihres Online-Shops) sowie die Beklagten zu 1) und 2) (unter der gemeinsamen Domain www.A.de) in Deutschland u.a. unter den Bezeichnungen "... Edition", "... Edition ..." und "... Edition ..." anbieten und vertreiben. Sämtliche Filterpatronen, welche die Klägerin für patentverletzend hält, sind, soweit es für die Zwecke des Rechtsstreits auf ihre Ausgestaltung und Funktionsweise ankommt, identisch ausgebildet.

Wie die nachfolgenden Abbildungen verdeutlichen, bestehen die Filterpatronen aus einem oberen Filterteil und einem unteren, abnehmbaren Steckaufsatz. Im zusammengefügten Zustand werden die Patronen aufrecht stehend auf dem Wassertank der Getränkemaschine montiert.

((Abbildungen))

Der Steckaufsatz ist mit einem Sauganschluss an die Auslassöffnung des Wasservorratsbehälters angeschlossen und an seinem unteren Ende mit zwei Einlasslöchern für das zu filternde Wasser sowie im Inneren mit einer Steigleitung (vgl. die nachstehende Abbildung) versehen. Die Steigleitung ist über Zulaufrohre mit den Einlasslöchern verbunden.

((Abbildung))

Steckaufsatz eingesaugte Wasser gelangt infolgedessen von der Steigleitung des Aufsatzes in die Steigleitung des Filterteils, aus dessen oberem Ende es seitlich nach Art eines Überlaufs austritt. Der Raum neben der Steigleitung ist mit Filtermaterial versehen und so als Filterbett hergerichtet.

((Abbildung))

Über die Steigleitung des Steckaufsatzes in die Steigleitung des Filterteils angesaugtes Wasser gelangt auf diese Weise in das Filterbett, welches es aufgrund der Gravitation von oben nach unten durchströmt. Am unteren Ende des Filterbetts tritt das Wasser in den Steckaufsatz ein, den es durch den konzentrischen Raum, der sich um die Steigleitung herum befindet, passiert, um - nunmehr in gefilterter Form - über die Auslassöffnung des Steckaufsatzes erneut in die Getränkemaschine zu gelangen.

Die nachfolgenden Abbildungen verdeutlichen die maßgeblichen Strömungsverhältnisse nochmals im Überblick.

((Abbildungen))

Dass die angegriffenen Filterpatronen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, bestreiten die Beklagten - auch in der Berufungsinstanz - nicht. Vor dem Landgericht haben sie sich jedoch mit der mangelnden Rechtsbeständigkeit des Klageschutzrechts verteidigt und in diesem Zusammenhang - neben druckschriftlichem Stand der Technik - geltend gemacht, dass der Erfindungsgegenstand mit Rücksicht auf die Lieferung einer Filterkartusche durch die Beklagte zu 3) an die B. AG im Jahre 2005 durch offenkundige Vorbenutzung neuheitsschädlich vorweggenommen sei.

Mit Urteil vom 10.10.2014 hat das Landgericht...

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