Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 10.10.2014; Aktenzeichen 4c O 6/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.10.2014 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des LG Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 375.000,-- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 2 049 AAA (Klagepatent, Anlage K 1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 10.08.2007 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 11.08.2006 eingereicht und am 22.04.2009 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 22.06.2011 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft eine Filterpatrone für wasserführende Geräte. Die von der Klägerin in diesem Rechtsstreit in Kombination geltend gemachten erteilten Patentansprüche 1 und 4 des Klagepatents lauten wie folgt:

"1. "Filterpatrone für einen Wassertank für wasserführende Geräte, insbesondere Haushaltsgeräte wie Getränkeautomaten, insbesondere Kaffeeautomaten, Trinkwasserspender, Koch- und Backgeräte, Dampfgeräte, insbesondere Dampfbügeleisen, Dampfreiniger, Hochdruckreiniger, Luftreiniger und-konditionierer oder dergleichen, mit einem Gehäuse und einer Steigleitung, zur Zufuhr von zu reinigendem Wasser von oben in eine im Abstrom zu betreibende Filterstrecke, und wobei ein in Strömungsrichtung der Filterstrecke nachfolgend angeordneter Sauganschluss an der Filterpatrone zum Ansaugen von Wasser aus der Filterpatrone mit Mitteln zur Erzeugung eines Unterdrucks vorgesehen ist, wobei die Steigleitung wenigstens in dem Bereich des Gehäuses, in welchem der Sauganschluss ausgebildet ist, im Gehäuse der Filterpatrone angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Steigleitung innerhalb des Gehäuses freistehend ausgebildet ist."

"4. Filterpatrone nach einem der vorgenannten Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass die Filterpatrone wenigstens eine Axialdichtung zum dichten Abschluss des Sauganschlusses in Richtung der Längsachse der Filterpatrone aufweist."

Die Beklagte zu 3. hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben. Auf diese hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents - entsprechend einer Selbstbeschränkung der Klägerin - durch Urteil vom 22.09.2015 mit einem den erteilten Ansprüchen 1 und 4 entsprechenden Patentanspruch 1 aufrechterhalten.

Die nachfolgend wiedergegebene einzige Figur der Klagepatentschrift erläutert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:

Die Beklagten bieten an und vertreiben in Deutschland u.a. unter den Bezeichnungen "B", "C" und "D" Filterpatronen für den Einsatz in Wasservorrattanks von Kaffee- und Espressomaschinen, die identisch ausgestaltet sind (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die Beklagten zu 1. und 2. betreiben gemeinsam einen Online-Shop, über den sie diese Filterpatronen anbieten und innerhalb Deutschlands liefern. Die Beklagte zu 3. wird auf der Verpackung der angegriffenen Ausführungsform als Herstellerin und Vertriebsunternehmen benannt. Sie bietet die angegriffene Ausführungsform auch über ihren Online-Shop zur Lieferung innerhalb Deutschlands an.

Die angegriffene Ausführungsform, von der die Klägerin im Berufungsverfahren zwei Muster vorgelegt hat, besteht aus einem sich im oberen Bereich der Patrone befindlichen Filterteil, der das für den Filtriervorgang erforderliche Filtermaterial sowie die für den Betrieb notwendigen (Wasser-)Leitungen enthält. Im unteren Bereich besitzt die Filterpatrone einen Steckaufsatz, der mit einem (Saug-)Anschluss an die Auslassöffnung des Wasservorratsbehälters montiert wird. Der Steckaufsatz ist mit zwei Einlasslöchern für das zu filtrierende Wasser sowie im Inneren mit der für den Betrieb notwendigen (Steig-)Leitung versehen. Die nachfolgend wiedergegebenen, von der Klägerin mit Beschriftungen versehenen Abbildungen zeigen die angegriffene Ausführungsform, wobei das erste Bild das Filterteil mit aufgestecktem Aufsatz und die zweite Abbildung das obere Filterteil mit dem abgenommenen Steckaufsatz zeigt. Die dritte Abbildung zeigt den Aufbau der angegriffenen Ausführungsform im ...

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