Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 18.01.2001; Aktenzeichen 8 O 370/00)

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Erstattung seines materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 2. März 2000 um 6.55 Uhr auf der A 31, Fahrtrichtung E, Anschlussstelle Sch, in Anspruch.

Die Zeugin S K war auf winterglatter Fahrbahn mit ihrem Pkw Peugeot 106, RE-SK 980 in Höhe der Beschleunigungsspur der Anschlussstelle Sch ins Schleudern gekommen Ihr Fahrzeug stand anschließend quer zur Fahrtrichtung, entweder teilweise auf dem Grünstreifen und teilweise auf der Beschleunigungsspur oder teilweise auf der Beschleunigungsspur und teilweise auf dem rechten der beiden Richtungsfahrstreifen, wobei auch streitig ist, in welcher Höhe. Kurz danach kam der Kläger als Fahrer des Pkw Daimler Benz 210 K der S C B G, ST auf der Fahrbahn der A 31 ebenfalls ins Schleudern, geriet zunächst an die Mittelleitplanke und dann hinter dem Ende der Beschleunigungsspur gegen die Seitenleitplanke, wo er mit der Front entgegen der Fahrtrichtung stehen blieb. Der Kläger stieg aus und begab sich zu Fuß zu der Zeugin K und ihrem Peugeot 106 zurück. Er und die Zeugin hielten sich danach im Umfeld des Peugeot 106 auf, wo genau, ist streitig.

Die Beklagte zu 1. geriet mit dem bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten BMW Z 3 ihres Lebensgefährten, des Beklagten zu 2., E auf der Fahrbahn der A 31 ebenfalls ins Schleudern, stieß gegen den Peugeot 106 der Zeugin K und verletzte bei dem weiteren Auslaufen des BMW Z 3 die Zeugin K und den Kläger. Der Kläger trug unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma, eine drittgradig offene sprunggelenksnahe Unterschenkeltrümmerfraktur rechts und eine Sprunggelenksluxationsfraktur links davon.

Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage ein Schmerzensgeld von 100.000,00 DM und Erstattung materiellen Schadens von bislang 15.864,19 DM verlangt sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung künftiger materieller und immaterieller Schäden begehrt. Der Kläger hat vorgetragen:

Der Peugeot 106 der Zeugin K sei quer zur Fahrbahn halb auf dem Grünstreifen und halb auf der Beschleunigungsspur zum Stillstand gekommen und habe mit der Front zur Fahrbahn gestanden. Er und die Zeugin K hatten hinter dem Fahrzeug gestanden, als die Beklagte zu 1. mit dem BMW Z 3 gegen den Peugeot 106 geprallt sei und den Kläger weggeschleudert habe. Die Ausgangsgeschwindigkeit der BMW Z 3 habe mehr als 100 km/h betragen.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 2. März 2000 zu zahlen.

2.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Unfalls vom 2. März 2000 zu tragen hätten, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sei;

3.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 15.864,19 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen:

Der Peugeot 106 der Zeugin K habe halb in den rechten Fahrstreifen hineingeragt. Der Kläger und die Zeugin K hätten vor dem Peugeot 106 auf der Fahrbahn gestanden. Die Verletzungen habe der Kläger nicht allein durch den Aufprall des BMW Z 3, sondern zum Teil bereits durch den eigenen Vorunfall mit dem Mercedes erlitten. Die materiellen Schäden würden nach Grund und Höhe bestritten.

Durch das angefochtene Teil- und Grund-Urteil hat das Landgericht die Beklagten dem Grunde nach als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger die infolge des Unfalls entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen, und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger die noch entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen hätten, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat ausgeführt:

Eine Haftung des Beklagten zu 2. (Halter) auf Schmerzensgeld scheide mangels eigenen Verschuldens aus.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei auch ein Verschulden der Beklagten zu 1. an dem Unfall nicht festzustellen, so dass diese und die Beklagte zu 3. ebenfalls nicht auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden könnten. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass das Blitzeis für die Beklagte zu 1 vorhersehbar gewesen sei.

Für die entstandenen materiellen Schäden hafteten die Beklagten dem Grunde nach aufgrund der Betriebsgefahr des BMW Z 3. Ein Mitverschulden des Klägers, der neben dem Wagen der Zeugin K auf dem Grünstreifen gestanden habe, sei nicht festzustellen. Die Art der Verletzungen des Klägers sowie der Beschädigungen von Gegenständen schließe aus, dass diese bereits bei seinem eigenen Erstunfall entstanden seien.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 3. den abgewiesenen Teil seines Klagebegehrens weiter.

Er trägt vo...

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