Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 17.07.2009) |
Tenor
I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 17.7.2009 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte auf Erfüllung des Vertragshändlervertrages vom 20./22.11.2006 (Anlage ASt 1) in Anspruch. Die Verfügungsbeklagte lehnt dies unter Hinweis auf eine von ihr unter dem 29.4.2009 (Anlage ASt 19) ausgesprochene fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses ab. Anlass der Kündigungserklärung war die Weigerung des Verfügungsklägers, den speziell auf D.-Fahrzeuge abgestimmten Batterietester "MDX 690P" der Firma "M." zum Preis von netto 695 EUR anzuschaffen. Mit Schreiben vom 23.12.2008 hatte die Verfügungsbeklagte ihren Vertragshändlern mitgeteilt, dass dieser Batterietester für das Jahr 2009 als Standardwerkzeug eingeführt werde. Der Verfügungskläger verweigert die Geräteanschaffung, weil er - unstreitig - bereits ein Testgerät des Herstellers "M." besitze, das baugleich sei.
Das LG hat der Verfügungsbeklagten im Wege der Beschlussverfügung untersagt, sich aufgrund der fristlosen Kündigung vom 29.4.2009 zu weigern, den Verfügungskläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragskündigung mit D.-Vertragswaren zu beliefern und mit D.-Dienstleistungen zu betreuen. Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das LG seine einstweilige Verfügung durch das angefochtene Urteil aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Verfügungskläger zur Anschaffung des Batterietestgeräts "MDX 690P" vertraglich verpflichtet gewesen sei, weil das von ihm bislang eingesetzte Gerät nicht funktionsgleich sei. Aufgrund der Weigerungshaltung des Verfügungsklägers erweise sich deshalb auch die ausgesprochene fristlose Kündigung des Vertragshändlervertrages als berechtigt.
Dagegen wendet sich der Verfügungskläger mit seiner Berufung. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, sich zu weigern, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 29.4.2008 gemäß Vertragshändlervertrag vom 20./22.11.2006 mit D.-Vertragswaren zu beliefern und mit D.-Dienstleistungen zu betreuen, hilfsweise: der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel aufzugeben, ihn bis zur Entscheidung über die Hauptsacheklage gemäß Vertragshändlervertrag vom 20./22.11.2006 Zug um Zug gegen Zahlung des Einkaufspreises inklusive Umsatzsteuer mit näher bezeichneten Ersatz- und Zubehörteilen zu beliefern, das EDV-gestützte Kommunikationssystem DIOS zur Abwicklung der Vertragspflichten aus dem Vertragshändlervertrag wieder herzustellen und aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Berufung im Einzelnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des LG sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das LG hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
A. Allerdings kann der Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten die Erfüllung des Vertragshändlervertrages vom 20./22.11.2006 verlangen. Das Vertragsverhältnis hat - entgegen der Ansicht des LG - durch die außerordentliche Kündigung vom 29.4.2008 nicht sein Ende gefunden. Die Kündigungserklärung der Verfügungsbeklagten ist wirkungslos, weil ein Kündigungsgrund i.S.v. § 4 Nr. 4 lit. b) des Vertragshändlervertrages nicht vorliegt. Denn der Verfügungskläger hat durch seine Weigerung, den Batterietester "MDX 690P" der Firma "M." anzuschaffen, keine vertraglichen Pflichten verletzt.
1. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann auf sich beruhen, ob es sich bei dem Batterietester um ein Diagnosegerät - so die Verfügungsbeklagte - oder ein Testgerät - so der Verfügungskläger - handelt. In dem einen wie in dem anderen Fall ergeben sich die Anforderungen, die der Vertragshändlervertrag der Parteien an die Werkstattausstattung des Verfügungsklägers stellt, gleichermaßen aus § 10 Nr. 1 Abs. 2 des Vertrages. Die Vertragsbestimmung nimmt Bezug auf den vorstehenden Absatz, der sich mit der Größe, Ausstattung und Einrichtung sowie dem äußeren Erscheinungsbild der Ausstellungsräume, Ausstellungsflächen und Verkaufseinrichtungen des Vertragshändlers befasst und in diesem Zusammenhang auf die von D. jeweils aktuell festgelegten Qualitätsstandards verweist. Die daran anknüpfende Regelung in § 10 Nr. 1 Abs. 2 des Vertragshändlervertrages lautet auszugsweise:
Dies gilt gleichermaßen für alle technischen Einrichtungen und sonstigen zur Abwicklung erforderlichen Medien; h...