Leitsatz (amtlich)
1. Der Vermieter kann sich im Nachhinein nicht mehr auf bestehende Mängel berufen, wenn diese in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll nicht festgehalten sind, obwohl der Vermieter die Mängel hätte wahrnehmen können.
2. Einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll steht es nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens gleich, eine Mietpartei unmittelbar nach Durchführung einer gemeinsamen Begehung die aus ihrer Sicht wechselseitig getroffenen Abreden bestätigt und die andere Partei nicht rechtzeitig widerspricht.
3. Nach Verjährung des Wegnahmeanspruchs aus § 547a Abs. 1 a.F. BGB ist der Vermieter auf Dauer zum Besitz berechtigt und schuldet dem Mieter weder eine Nutzungsentschädigung noch haftet er dem Mieter auf Schadensersatz oder aus Bereicherung, wenn dessen Eigentum an den zurückgelassenen Einrichtungsgegenständen untergeht. Darauf, ob der Vermieter sich auf die Verjährung des Wegnahmeanspruchs berufen hat, kommt es nicht an.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 30.10.2002; Aktenzeichen 41 O 178/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.10.2002 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 18.12.2002 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.244,28 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 4.12.2001 zu zahlen.
Die weiter gehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 38 %, die Beklagte zu 62 %.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 23 %, die Beklagte zu 77 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Nutzungsentschädigungs- und Schadensersatzansprüche der Klägerin und Wertersatzansprüche der Beklagten aus einem beendeten Mietverhältnis über gewerbliche Räume in D. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbingens und der getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Das LG hat der Klage i.H.v. 9.506,96 Euro stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag i.H.v. 5.973,14 Euro (= 9.506,96 – 3.533,82 Euro) sowie ihren Widerklageantrag (8.107,95 Euro) weiter verfolgt.
Die Beklagte rügt nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 27.2.2003, auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird (GA 191 ff.), die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Beleuchtung stehe der Klägerin nicht zu. Das LG sei von erkennbar falschen Tatsachen ausgegangen. Schadensersatz wegen der fehlenden Deckenplatten könne die Klägerin nicht verlangen, weil sie keinen abzugsfähigen Schaden erlitten habe. Das LG habe nicht deutlich gemacht, warum eine Verpflichtung zum Einbau der Deckenplatten vertraglich geschuldet worden sei. Miete bzw. Nutzungsentschädigung für Oktober könne die Klägerin nicht verlangen. Die Mietsache sei im Oktober vollständig geräumt und mangelfrei an die Klägerin zurückgegeben worden. Hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Einbauten sei die Klägerin bereichert. Das LG habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den Ersatzanspruch auf die von ihr vorgetragene Wertsteigerung zu untersuchen.
Die Klägerin bittet nach Maßgabe ihrer Erwiderung vom 27.6.2003 (GA 226 ff.) um Zurückweisung der Berufung.
II. Die zulässige Berufung mit der die Beklagte sich gegen die Abweisung ihrer Widerklage und gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für Oktober 2001 sowie gegen den zuerkannten Schadensersatzanspruch wegen der fehlenden Beleuchtungskörper, der nicht entfernten Befestigungsschienen für das Rolltor und der farblich unterschiedlichen Deckenplatten wendet, hat in der Sache bezüglich der Klage teilweisen Erfolg. Der mit der Berufung weiterverfolgte Widerklageanspruch auf Zahlung von 8.107,95 Euro ist unbegründet.
A. Zur Klage
1. Nutzungsentschädigung 10/01
Mit dem LG ist davon auszugehen, dass die Beklagte der Klägerin gem. § 557 Abs. 1 a.F., = § 546a BGB für 10/01 eine Nutzungsentschädigung in zuerkannter Höhe von 2.366,28 DM gem. schuldet. Die Beklagte war gem. § 1 Abs. 2 des schriftlichen Mietvertrages verpflichtet, bei Mietende alle zum Mietgegenstand gehörenden Schlüssel zu denen auch die (Haupt-)Schlüssel zum Firmengebäude zu rechnen sind, an die Klägerin herauszugeben. Solange aber nicht sämtliche Schlüssel zurückgegeben sind, ist eine Rückgabe der Mietsache nicht erfolgt und wird diese dem Vermieter i.S. der §§ 557 Abs. 1 a.F., 546a BGB vorenthalten (OLG Hamm NZM 2003, 26). Wie dem Schreiben der Beklagten vom 8.11.2001 und der Bestätigung der Klägerin vom selben Tag zu entnehmen ist, hat die Beklagte die ihr übergebenen restlichen zwei Firmenschlüssel erst am 8.11.2001 (die Angabe 8.10.2001 im angefochtenen Urteil ist ein offensichtliches S...