Leitsatz (amtlich)
1. Kündigt der Hauptvermieter das (hier: bis März 2006) befristete Hauptmietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des ersten Untervermieters und verlangt er von dem Endmieter die Herausgabe des Grundstücks, haftet der zweite Untervermieter dem dritten Untervermieter nur dann gem. § 538 Abs. 1 BGB a.F. auf Schadensersatz (hier: entgangene Mieteinnahmen aus dem Vertrag mit dem Endmieters), wenn er den Rechtsmangel zu vertreten hat.
2. Der erste Untervermieter ist in Bezug auf die Gebrauchsgewährungspflicht nicht Erfüllungsgehilfe des zweiten Untervermieters.
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 29.04.2003; Aktenzeichen 6 O 34/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.4.2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Mönchengladbach unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel der Parteien teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.421,86 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 22.2.2002 zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 93 %, der Beklagte zu 7 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20 % über dem zu vollstreckenden Betrag abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten u.a. um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Untervermietverhältnis. Die Eheleute W. (= Hauptvermieter) hatten das Grundstück K.-Straße in M. durch schriftlichen Mietvertrag vom 30.3.1981 an eine Frau M. (= „Erste Untervermieterin”) vermietet. Diese vermietete das Grundstück 1982 u.a. an den Beklagten (= „Zweiter Untervermieter”). Von diesem mietete der Kläger (= „Dritter Untervermieter”) das Grundstück mit schriftlichem Mietvertrag vom 1.2.1993, auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird (GA 23). Der Kläger wiederum vermietete das Grundstück im November 1995 an einen Herrn C. (= Endmieter) zu einem monatlichen Mietzins von 4.000 DM. Sämtlichen Mietverträgen lag eine Laufzeit bis zum 31.3.2006 zugrunde.
1998 wurde das Hauptmietverhältnis wegen Zahlungsverzugs der „Ersten Untervermieterin” fristlos gekündigt und das Grundstück von dem Endmieter zum 30.9.1998 auf deren Verlangen an die Hauptvermieterin zurückgegeben. Das Grundstück ist durch die Eigentümerin seit Oktober 1998 neu vermietet. Seit diesem Zeitpunkt zahlte der Endmieter keine Miete mehr an den Kläger. Der Kläger nahm den Endmieter vor dem LG Mönchengaldbach erfolglos auf Zahlung der Mieten für Oktober 1998 bis Januar 1999 in Anspruch. Ihm entstanden hierdurch Prozesskosten i.H.v. 1.456,06 Euro.
Erstinstanzlich hat der Kläger wegen der Gebrauchsentziehung infolge des Herausgabeverlangens der Hauptvermieterin von dem Beklagten die Zahlung von insgesamt 176.686,70 DM verlangt, in Höhe eines Teilbetrages von 148.718,70 zahlbar in monatlichen Beträgen von je 1.906,65 DM (= 974,65 Euro = Differenz zwischen der von ihm an den Beklagten und der von dem Endmieter an ihn zu zahlenden Miete) für die Zeit von Oktober 1999 bis März 2006. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (GA 238 ff.).
Das LG hat den Beklagten unter Abweisung i.Ü. verurteilt, an den Kläger 48.436,09 Euro sowie weitere je 974,85 Euro jeweils zum 3. eines Monats für die Zeit von April 2003 bis März 2006 zu zahlen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen (GA 7 ff.).
Hiergegen richten sich die Berufungen der Parteien. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren i.H.v. 6.712,16 Euro weiter. Er macht geltend, da das LG ihm für die Zeit ab Oktober 1999 einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung einer Mietdifferenz von monatlich 974,65 Euro zugebilligt habe, könne er diese auch für März 1999 verlangen. Dieser Anspruch bestehe unabhängig davon, dass er im März an den Beklagten keine Miete gezahlt habe. Das LG habe die Erklärung des Beklagten, er solle die Sache mit der „Ersten Untervermieterin” regeln, zu Unrecht nicht als Auftrag, die Miete direkt an diese zu zahlen, angesehen. Ihm stehe daher ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm in den Monaten Juni bis September 1999 an die „Erste Untervermieterin” gezahlten Miete i.H.v. 8.373,40 DM zu. Jedenfalls habe er für diesen Zeitraum einen Schadensersatzanspruch i.H.d. Mietdifferenz von monatlich 974,85 Euro je 2.093,35. Zu Unrecht habe das LG einen Schadensersatzanspruch i.H.d. Kosten des Prozesses gegen den Endmieter verneint. Die Prozessführung sei ...