Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.09.2005; Aktenzeichen 8 OH 13/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.9.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung und Anschlussberufung der Beklagten wird das am 29.09.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten 3.421,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.05.2002 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens 8 OH 13/01 LG Düsseldorf fallen dem Kläger zu 24 % und den Beklagten zu 76 % zur Last. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens 8 OH 13/01 LG Düsseldorf werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger macht gegen die Beklagten restlichen Werklohn für Fliesenarbeiten geltend, die er aufgrund des mit der Beklagten zu 1) unter dem 17.06.2000 / 29.06.2000 (AB I Anl. 1 / AB II Anl. B2) auf der Grundlage des schriftlichen Angebots vom 07.04.2000 (AB II Anl. B1) geschlossenen Bauvertrags sowie von ihm behaupteter Zusatzaufträge am Bauvorhaben der Beklagten, A d B in D-H erbracht hat. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ein luxuriöses Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Der Bauvertrag wurde von beiden Seiten vorzeitig gekündigt. Der Kläger hat seine Ansprüche einschließlich entgangenem Gewinn in der Schlussrechnung vom 18.11.2003 (AB III Anl. 1) abschließend neu berechnet, nachdem das Landgericht seine zunächst erstellte Schlussrechnung vom 08.03.2001 (AB I Anl. 2) als nicht prüffähig angesehen hatte.
Die Beklagten nehmen diverse Rechnungskürzungen vor und machen teilweise im Wege der Aufrechnung gegen den nach ihrer Berechnung noch verbleibenden Restwerklohn und teilweise im Wege der Widerklage wegen behaupteter Mängel der Werkleistung und wegen Verzögerungen bei der Fertigstellung Schadensersatzansprüche geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Beide Parteien haben form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen begründet. Die Beklagten haben außerdem wegen eines Teils der Zinsen der Klageforderung vorsorglich Anschlussberufung eingelegt.
Wegen der Einzelheiten der Abrechnung des Landgerichts und der Berufungsangriffe der Parteien wird auf die Forderungsaufstellung des Senats in der Anlage zum Protokoll vom 4.4.2006 (GA 466 f) und deren überarbeitete Fassung vom 24.10.2006 (GA 710 f mit Korrektur GA 721) sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf zu verurteilen, an ihn EUR 45.289,89 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 31.941,76 seit dem 06.03.2001 und aus weiteren EUR 13.348,09 seit dem 10.05.2001 und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen, die Klage vollständig abzuweisen sowie den Kläger zu verurteilen, an sie 157.176 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu zahlen, und zwar auf 41.852 EUR ab dem 11.05.2002 und auf restliche 115.324 EUR ab dem 23.07.2003, und im Wege der Anschlussberufung unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als dem Kläger Verzugszinsen für die Zeit vor dem 24.03.2004 zuerkannt worden sind.
Der Kläger beantragt,
die Berufung und die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheineinnahme des Objekts, Anhörung der Parteien sowie Vernehmung der Zeugen H und H. Ferner hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten der Sachverständigen R und A sowie ihre mündliche Anhörung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll über den Termin zur Augenscheineinnahme vom 06.09.2006 (GA 662 f), die Sitzungsniederschrift vom 17.11.2006 (GA 803 f), den Berichterstattervermerk vom 13.11.2007 (GA 1069 f) sowie auf das Protokoll des Sachverständigen R vom 19.09.2006 (GA 666 f), sein Gutachten vom 20.10.2006 (GA 691f) und die Gutachten des Sachverständigen A vom 25.07.2007 und 31.10.2007 (beid...