Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 04.06.2013; Aktenzeichen 35 O 14/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 4.6.2013 (35 O 14/12) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Die Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2) wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Zur Entscheidung über die Höhe wird der Rechtsstreit an das LG zurückverwiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits dem LG vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht als Transportversicherer der A. R. AG aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen eines Transportschadensfalles geltend.

Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um den Verkehrshaftungsversicherer der D. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 1.8.2011 des AG Oldenburg (Az. 44 IN 30/11) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist.

Die A. R. AG beauftragte die Spedition T. GmbH & Co. KG aus M. mit der Besorgung der Beförderung einer Sendung Stretchfolie mit einem Gewicht von 24.030 kg von Pouancé, Frankreich, nach Winterswijk, Niederlande. Am 22.2.2011 beauftragte die T. GmbH & Co. KG ihrerseits die Insolvenzschuldnerin mit der Beförderung der Sendung.

Unmittelbar nach der Übernahme der Sendung in Frankreich am 23.2.2011 geriet der Fahrer der Insolvenzschuldnerin mit dem beladenen Lkw von der Fahrbahn ab. Dabei wurde die übernommene Sendung beschädigt, wobei der konkrete Schadensumfang und die Schadenshöhe zwischen den Parteien streitig sind.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

II. Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des von ihr geltend gemachten Betrages i.H.v. 43.984,04 EUR. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere weder aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG noch aus § 110 VVG jeweils i.V.m. Art. 17, 23 CMR.

Die Klägerin sei aktivlegitimiert infolge einer stillschweigenden Abtretung durch Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung.

Die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 1) keinen Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG i.V.m. § 398 BGB.

Entgegen der Auffassung der Klägerin finde § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG keine Anwendung bei einer freiwilligen Haftpflichtversicherung. Dies ergebe sich sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus der systematischen Stellung des § 115 VVG. Eine Pflichtversicherung i.S.d. § 113 Abs. 1 VVG bestehe entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Insbesondere unterfalle der streitgegenständliche Transport nicht dem Anwendungsbereich des § 7a GüKG.

Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) folge auch nicht aus § 110 VVG i.V.m. § 398 BGB.

Gemäß § 110 VVG könne der Dritte eine abgesonderte Befriedigung erst dann verlangen, wenn das Bestehen einer Schadensersatzforderung gem. § 106 Satz 1 VVG rechtskräftig festgestellt und der Entschädigungsanspruch fällig geworden sei.

Eine solche Feststellung könne auf einem Anerkenntnis der Schadensersatzforderung durch den Insolvenzverwalter beruhen.

Ein Anerkenntnis des Insolvenzverwalters liege unstreitig nicht vor. Auch habe die Insolvenzschuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Anerkenntnis der Schadensersatzforderung erklärt. In der hierfür von der Klägerin herangezogenen E-Mail vom 2.3.2011 von der Insolvenzschuldnerin an die T. GmbH & Co. KG und der darin enthaltenen bloßen Übermittlung von Fotos über den Transportschadensfall liege kein Anerkenntnis der Schadensersatzforderung. Die Übermittlung besäße lediglich Informationscharakter. Auch die mit der genannten E-Mail weitergeleitete Information der O ... AG & Co. KG vom 1.3.2011, dass eine Reserve von 30.000 EUR gebildet sei, stelle kein diesbezügliches Anerkenntnis dar.

Auch gegenüber der Beklagten zu 2) besitze die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages. Der Beklagte zu 2) sei bereits nicht passivlegitimiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin richte sich die Klage gegen den Beklagten zu 2) als Privatperson und nicht gegen den Beklagten zu 2) in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH.

Im Übrigen bestünde auch gegen den Beklagten zu 2) mangels Feststellung des Ersatzanspruchs kein Anspruch gem. § ...

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