Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Anspruch auf abgesonderte Befriedung nach § 110 VVG
Leitsatz (amtlich)
Ein geschädigter Dritter kann wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dessen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist; diesen Freistellungsanspruch kann der Dritte durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung, geltend machen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25.9.2014 - IX ZB 117/12, in: NJW-RR 2015, 821 ff.).
Normenkette
VOB/B § 13 Abs. 7 Nr. 3 S. 1; VVG §§ 86, 110
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 25.11.2015; Aktenzeichen 18 O 73/15) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des LG Köln vom 25.11.2015 (18 O 73/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet und dass der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend berichtigt wird, dass er wie folgt lautet:
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 19.080,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2014 zu bezahlen, beschränkt auf die Versicherungsforderung der F T GmbH gegen die Q S W AG.
Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert für die Berufung des Beklagten zu 2) nicht mehr als 20.000,00 EUR beträgt.
II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Hinweise in dem Beschluss des Senats vom 21.4.2016 verwiesen:
Das LG hat den Beklagten zu 2) zu Recht - beschränkt auf die im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher konkretisierte Versicherungsforderung - zur Zahlung von 19.080,53 EUR verurteilt. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Q2N I S2 GmbH & Co. KG, hat gegen die frühere Beklagte zu 1), die F T GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) einen Schadensersatzanspruch aus § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 1 VOB/B, der gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen ist und ihr einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung nach § 110 VVG verleiht.
Dass der Versicherungsnehmerin wegen mangelhafter Werkleistung der Schuldnerin ein Schadensersatzanspruch - jedenfalls - in Höhe des erstinstanzlichen zugesprochenen Betrags zusteht, der aufgrund der Regulierung durch die Klägerin auf diese übergegangen ist, stellt der Beklagte zu 2) in der Berufungsbegründung nicht - zumindest nicht in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechenden Weise - in Abrede. Insoweit bedarf die ausführliche Begründung des angefochtenen Urteils deshalb keiner Wiederholung oder Ergänzung. Ferner wendet sich der Beklagte zu 2) auch nicht gegen das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf abgesonderte Befriedigung.
Die danach vornehmlich gegen die Zulässigkeit der Klage gerichteten Einwände des Beklagten zu 2) greifen nicht durch. Denn der Klageantrag ist - jedenfalls mit der aus dem Tenor ersichtlichen Modifikation gemäß § 319 ZPO, zu der der Senat während des Berufungsverfahrens berechtigt ist (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 319 ZPO Rn 22 m.w.N.) - zulässig. Denn ein geschädigter Dritter kann wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dessen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist; diesen Freistellungsanspruch kann der Dritte durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung, geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 18.7.2013 - IX ZR 311/12, in: MDR 2013, 1164 f. m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2013 - 18 U 126/13, in: TranspR 2014, 246 ff. m.w.N.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von dem Beklagten zu 2) in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25.9.2014 - IX ZB 117/12, in: NJW-RR 2015, 821 ff.). Nach dieser Rech...