Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf Zinsen als Kapitalnutzungsersatz (hier des Käufers gegen den Verkäufer bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für den überlassenen Kaufpreis) kommt nur insoweit in Betracht, als sie nicht von einem - inhaltsgleichen - (gesetzlichen) Verzugszinsanspruch umfasst sind.
Normenkette
BGB §§ 288, 346 Abs. 2 S. 1, § 100
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 04.10.2013; Aktenzeichen 6 O 247/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Düsseldorf vom 4.10.2013 - 6 O 247/10 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.036,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.000 EUR seit dem 30.1.2010 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkws Opel Zafira mit der Fahrzeug-Ident-Nummer WOLOAHM7562052983.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 786,15 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 763,55 EUR (= Zinsen i.H.v. 5 % aus einem Betrag i.H.v. 15.880 EUR seit dem 13.2.2009 bis zum 29.1.2010 (= Tag des Verzugszinsbeginns) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag i.H.v. 400 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.8.2013 sowie weitere 372 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 35 % und der Beklagten zu 65 % auferlegt.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 78 % und die Beklagte 22 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger hat die Beklagte erfolgreich auf Rückabwicklung des Kaufs eines gebrauchten Opel Zafira in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil u.a. verurteilt worden:
- zur Zahlung von 10.036,08 EUR (gezahlter Kaufpreis abzgl. Wert der gezogenen, vom Kläger selbst mit 5.973,92 EUR bezifferten Nutzungen) nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.1.2010,
- Zahlung von 5 % Zinsen aus dem Kaufpreis i.H.v. 15.880 EUR vom 13.2.2009 (gezogene Nutzungen),
- zur Zahlung von Verwendungsersatz für den Austausch der Lichtmaschine am 27.10.2009 i.H.v. 240,41 EUR und
- zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 60 EUR für den Austausch der Instrumententafel am 6.3.2009 zur Beseitigung von Geräuschen.
Außerdem ist die Widerklage der Beklagten als unzulässig abgewiesen worden, soweit sie beantragt hat, den Kläger zur Zahlung von 0,08 EUR für jeden Kilometer jenseits des Tachostands von 128.231 km bis zur Übergabe zu verurteilen.
Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, der Kläger hätte den Zinsanspruch (aus dem Kaufpreis gezogene Nutzungen) für die Zeit vom 13.2.2009 bis zur Klageerhebung beziffern müssen. Der angenommene Zinssatz sei übersetzt.
Die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 300,41 EUR sei zu Unrecht erfolgt. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Instrumententafel i.H.v. 60 EUR habe sie bestritten, dass diese Gegenstand der Nachbesserung gewesen sei. Ebenso habe sie die Mangelhaftigkeit der Lichtmaschine bestritten, so dass sie den hierfür geltend gemachten Schadensersatz i.H.v. 240,41 EUR ebenfalls nicht schulde.
Der mit dem Widerklageantrag geltend gemachte Betrag von "0,08 EUR multipliziert mit dem Tachostand jenseits von 128.231 km bis Tachostand im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs" sei entgegen der Auffassung des LG hinreichend bestimmt gewesen.
Nachdem am 12.12.2013 das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 144.300 km zurückgegeben worden ist, hat die Beklagte - auf entsprechenden Hinweis des Senats vom 29.7.2014 - den Widerklageantrag mit Schriftsatz vom 27.8.2014 dahingehend geändert, dass der Kläger zur Zahlung eines Betrages von 372 EUR zu verurteilen sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Düsseldorf vom 4.10.2013 - 6 O 247/10 - teilweise abzuändern und insoweit aufzuheben,
1. als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 % aus einem Betrag i.H.v. 15.880 EUR seit dem 13.2.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Opel Zafira mit der Fahrzeug-Identitätsnummer: WOLOAHM7562052983,
2. als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 300,41 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Opel Zafira mit der Fahrzeug-Identitätsnummer: WOLOAHM7562052983,
3. den Kläger zu verurteilen, auf die Widerklage an die Beklagte einen Betrag i.H.v. 372 EUR zu zahlen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.979,65 EUR zu zahlen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachten Zinsforderung (aus dem Kaufpreis gezo...