Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
Zum Anspruch der Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin des Sicherungsgebers auf Grundschuldrückgewähr nach einer Teilungsversteigerung.
Normenkette
BGB §§ 816, 818, 2039
Verfahrensgang
LG Kleve (Urteil vom 18.05.1994; Aktenzeichen 4 O 30/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 18. Mai 1994 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach H. bestehend aus der Klägerin,
45.000,– DM nebst 12 % Zinsen auf 15.000,– DM und 15 % Zinsen auf 30.000,– DM seit dem 8.6.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 3/100, der Beklagte zu 97/100; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Entgegen dem angefochtenen klageabweisenden Urteil hat die Klägerin gemäß §§ 2039, 816 II, 818 II BGB einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 45.000,– DM nebst Zinsen in dem zuerkannten Umfang an die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen H.
1. Die Löschungsbewilligung für die Grundschulden über 15.000,– DM und 30.000,– DM, die zugunsten der Vereinsbank … eG unter lfd. Nr. 1 und 2 der Abteilung III im Grundbuch von … Blatt 20 eingetragen waren, hat die Gläubigerin an den Beklagten, der durch Zuschlag in der Teilungsversteigerung am 8.6.1993 Eigentümer des belasteten Grundstücks geworden war, als Nichtberechtigten erteilt.
Der Anspruch der Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin des Sicherungsgebers H. auf Rückgewähr der Grundschulden nach Erlöschen der gesicherten persönlichen Schulden aus dem Sicherungsvertrag bestand nach der Teilungsversteigerung gegenüber der Gläubigerin fort. Da die Grundschulden in das geringste Gebot gemäß § 44 I ZVG fielen und im Umfang des § 52 I ZVG nach dem Zuschlag bestehen blieben, dinglicher Schuldner und Gläubiger des Rückgewähranspruchs nunmehr aber personenverschieden waren, konnte die Sicherheit nicht mehr durch Verzicht oder Löschung sondern nur noch durch Abtretung an den Sicherungsgeber zurückgegeben werden, da sonst eine Leistung an den Ersteher als Nichtberechtigten vorläge (BGH NJW 1989, 1349 f).
Eine Rückgewähr an den Beklagten als Ersteher schied aus, weil er die persönlichen Schulden, für die die bestehengebliebenen Grundpfandrechte als Sicherheit bestellt worden waren, nicht gemäß § 53 II ZVG übernommen hatte, da diese bereits durch Zahlung erloschen waren.
Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von dem Fall, auf den sich die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1974, 2279 bezieht. Der Beklagte hat eben keine Zahlungen an die Vereinsbank … eG geleistet und aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung die Löschungsbewilligungen für die Grundschulden erhalten.
Als Teil des geringsten Gebots blieben die Grundschulden gemäß § 52 I ZVG bestehen. Zwar waren sie nicht durch Zahlung zu decken, sie waren aber doch neben dem Bargebot als übernommene Belastungen und damit ein Teil des Gegenwerts des Grundstücks in das Gebot aufgenommen (BGH NJW 1989, 1349). Entsprechend hat das Versteigerungsgericht die Bieter auch belehrt und die Versteigerungsbedingungen festgelegt (Bl. 138 f der Beiakte 3 K 41/92 AG Rheinberg).
2. Die Verzichtserklärung der Vereinsbank … eG vom 19.3.1993 (Bl. 101 der Akte 3 K 41/92 AG Rheinberg) änderte an der Rechtslage nichts zugunsten des Beklagten. Sie hätte im Falle der Eintragung in das Grundbuch gemäß § 1168 I und II 1 BGB nur dazu geführt, daß die Grundschulden auf die Erbengemeinschaft als Eigentümerin des Grundstücks übergegangen wären und nach dem Zuschlag als Fremdgrundschulden zu ihren Gunsten weiter bestanden hätten.
3. Den Anspruch der Erbengemeinschaft auf Rückgewähr der als Sicherheit gegebenen Grundschuld kann die Vereinsbank … eG nicht mehr erfüllen, nachdem der Beklagte von der ihm erteilten Löschungsbewilligung Gebrauch gemacht hat.
a) Die Leistung an den Beklagten als Nichtberechtigten führte zunächst nicht zur Erfüllung des Anspruchs der Erbengemeinschaft. Die Wirksamkeit der Leistung an den Beklagten gegenüber der Erbengemeinschaft ist aber durch Genehmigung gemäß §§ 362 II, 185 II BGB eingetreten. Darin liegt eine Verfügung über eine zum Nachlaß gehörende Forderung, die die Erbengemeinschaft gemäß § 2040 I BGB gemeinsam zu treffen hatte, so daß in der Klageerhebung nur durch ein Mitglied keine stillschweigende Genehmigung aller gesehen werden konnte.
§ 2039 BGB gilt für Gestaltungsrechte nicht entsprechend (Palandt/Edenhofer, BGB, 55. Aufl. 1996, Rdz. 4 zu § 2039 BGB). Der Anspruch, den die Klägerin hier zulässig gemäß § 2039 BGB allein gerichtlich geltend macht, entsteht auch erst durch die Genehmigung, auf die § 2040 I BGB anzuwenden ist. Die Annahme der geschuldeten Leistung enthä...