Leitsatz (amtlich)
1. Entzieht der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH der Gesellschaft Vermögen, haftet er ihr nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 S. 1 (ggf. ergänzt durch S. 3) GmbHG.
2. Stellt eine Zuwendung an die Ehefrau eines Gesellschafters eine unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung des Garantiekapitals (§ 30 Abs. 1 GmbHG) zulässige Entnahme des Gesellschafters in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung dar, scheidet eine Haftung der Ehefrau nach §§ 143 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 134 InsO auf Rückgewähr dieser Zuwendung aus.
Normenkette
GmbHG § 30 Abs. 1, § 43 Abs. 3; InsO §§ 134, 143
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 07.12.2004; Aktenzeichen 8 O 424/03) |
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 7.12.2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge - zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
A. Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf die tatsächlichen Feststellungen, wegen der zur Verurteilung beider Beklagten führenden Erwägungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten in vollem Umfang. Sie machen namentlich geltend:
Die Beklagte zu 2) sei - wie auch in erster Instanz nicht anders vorgetragen - bei der Insolvenzschuldnerin angestellt gewesen, habe zum Teil deren Korrespondenz geführt und ihr jederzeit zur Verfügung gestanden. Der hier in Rede stehende Pkw habe zunächst vollständig, später bei Bedarf dem Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung gestanden; in den späteren Jahren habe der Beklagte zu 1) allein aus geschäftlichen Rücksichten hauptsächlich ein anderes Fahrzeug genutzt. Auch in dieser Zeit seit der Roadster aber von der Beklagten zu 2) in erster Linie für geschäftliche Besorgungen verwendet worden. Wäre er vorzeitig zurückgegeben worden, hätte die Insolvenzschuldnerin dem Leasinggeber Schadenersatz leisten müssen.
Die Gesellschaft sei in dem hier zu beurteilenden Zeitraum nicht überschuldet gewesen. Die Anschuldigungen in dem vom LG entscheidungstragend herangezogenen polizeilichen Ermittlungsbericht seien infolge einer Verkennung der Eigenart des Geschäftsbetriebes der Insolvenzschuldnerin, die Schwierigkeiten mit Arbeitserlaubnissen der Beschäftigten mit sich gebracht habe, wie auch der fälschlichen Annahme, die Rechnungen der Subunternehmer stellten bloße Scheinrechnungen dar, sowie der falschen Interpretation aufgefundener "Stundenzettel" insgesamt unzutreffend gewesen und weitestgehend ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben; der letztlich ergangene Strafbefehl stütze sich auf formale Verstöße gegen das Ausländer- und Asylrecht. Weitere Anhaltspunkte für eine Überschuldung lägen nicht vor. Steuerrückstände gebe es nicht, vielmehr habe die Insolvenzschuldnerin ungefähr 182.000 EUR zuviel an Steuern gezahlt.
Was die Höhe der Klageforderung anbelange, habe der Kläger bei den auf die Tankstelle "F." bezogenen Positionen das Fahrzeug des Beklagten zu 1) und das hier gegenständliche verwechselt. Außerdem habe die Beklagte zu 2) mit einigen Einkäufen im dortigen "Shop" nichts zu tun.
Die Beklagten beantragen, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft darüber hinaus sein Vorbringen. Insbesondere trägt er vor:
Die jetzigen Darlegungen der Beklagten zur Nutzung und Verwendung des Pkw seien unzutreffend.
Die Annahme des LG, die Beklagten hafteten wegen verbotener Einlagenrückgewähr, sei nicht zu beanstanden. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft sei seit dem 5.10.2000 gegeben gewesen. Inhaltlich berechtigte und fällige, aber nicht beglichene Forderungen hätte dem Finanzamt, der Stadt G. aus Gewerbesteuer, der XY-Krankenkasse sowie einer Wohnungseigentumsgemeinschaft zugestanden. Auch sei die GmbH im Oktober 2000 überschuldet gewesen, da den Einnahmen aus unerlaubten Handlungen (Steuerhinterziehungen, illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern) Erstattungsansprüche in mindestens gleicher Höhe gegenübergestanden hätten.
Ferner hafte namentlich die Beklagte zu 2) auch unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung (§ 134 InsO). Dieser Haftungsgrund bestehe unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz gem. § 30 GmbHG feststellbar sei.
Gehe man mit den Beklagten von einer "Vertauschung" der beiden Fahrzeuge bei der Berechnung der auf die Tankstelle "F." bezogenen Positionen der Klageforderung aus, ergebe sich bei dann richtiger Berechnung - auch unter Berücksichtigung der weiteren Be...