Normenkette
BGB § 254 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Kleve (Entscheidung vom 20.05.2005) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 20. Mai 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.366,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.139,20 € ab jeweils dem 1. eines Monats für die Zeit vom 01.08.2003 bis 31.12.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Januar 2005 eine monatliche Rente in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag von 1.918,09 € und der durch die LVA Rheinprovinz XXX gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente bis zum 30. November 2025, für die rückständigen Beträge jeweils zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweils dem 1. eines Monats, zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2004 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger weitere 348 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2004 sowie 17,43 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, monatliche Fahrtkosten für Krankengymnastik und ärztliche Termine, soweit sie Folge des Verkehrsunfalls vom 24.01.1998 sind, ab August 2003 zu ersetzen.
Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Anschaffung eines Kraftfahrzeuges mit Automatikschaltung die etwaige Kaufpreisdifferenz zu demselben Kraftfahrzeug mit manueller Schaltung jeweils zu erstatten.
Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren künftig eintretenden materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 24. Januar 1998 zu erstatten, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist bzw. übergeht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 44 % und die Beklagte 56 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 38 % und die Beklagte 62 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 24. Januar 1998 im Kreis X ereignete. Der Kläger, der als Kraftfahrer wochentags im Güterfernverkehr eingesetzt war, wurde bei diesem Unfall schwer verletzt. Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Wegen der tatsächlichen Feststellungen in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1.
a)
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.278,40 € zu zahlen;
b)
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen monatlichen Erwerbsschaden ab Oktober 2003 bis November 2025 in Höhe von 1.139,20 € zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.481,78 € sowie ab August 2003 bis November 2025 monatlich 322,11 € abzüglich geleisteter 394,30 € zu zahlen;
3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich bereits gezahlter 40.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2004 zu zahlen;
4.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Mehrkosten für die jeweils notwendige Anschaffung eines Automatikfahrzeugs zu ersetzen;
5.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 365,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2004 sowie ab August 2003 monatliche Fahrtkosten für Krankengymnastik und ärztliche Termine, soweit sie Folge des Verkehrsunfalls vom 24.01.1998 sind, zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat nach seiner Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 € sowie 348 € an Fahrtkosten jeweils nebst Zinsen zu zahlen und die Feststellung getroffen, dass die Beklagte verpflichtet ist, monatliche Fahrtkosten für Krankengymnastik und ärztliche Termine als Folge des Verkehrsunfalls vom 24.01.1998 ab August 2003 zu ersetzen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf die verlangte monatliche Geldrente i.H.v. 1.139,20 €, welche die Beklagte bis Juli 2003 noch ausgeglichen hat, nicht zustehe, weil der Kläger seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt habe. Der Kl...