Gründe
A. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnungen in Anspruch. Er betreibt unter der Domain www...de ein Portal, auf dem er Sonderangebote verschiedener Online-Shops bündelt und auf dem Händler ihre Angebote bzw. ihre Werbung gegen eine Gebühr veröffentlichen können. Der Kläger wird zudem über eine Affiliate-Provision an Umsätzen beteiligt, die die Händler über die auf der Internetseite des Klägers www...de aufgenommenen Verlinkungen auf deren Online-Shops generieren. Letzteres geschieht über die Vermittlung sog. "Affiliate-Netzwerke", die zwischen registrierten Werbenden ("Merchants") und registrierten "Publishern", d.h. den Online-Vertriebspartnern bzw. Betreibern von Webseiten, wie beispielweise dem Kläger (sog. "Affiliates") vermitteln.
Die Beklagte zu 1 ist ein in der Sonderverwaltungszone ... der ... ansässiges IP-Holding-Unternehmen. Sie ist seit September 2016 Inhaberin der unter der Registernummer 30... mit Priorität vom 30. Oktober 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke "A.1", die ursprünglich für diverse Waren der Nizza-Klasse 9, für Dienstleistungen der Nizza-Klasse 41 und für Dienstleistungen der Nizza-Klasse 35 eingetragen worden war (im folgenden "Klagemarke", Registerauszug Anlage K 10). Das Deutsche Patent- und Markenamt löschte die Klagemarke mit Beschluss vom 27. März 2018 wegen fehlender Unterscheidungskraft vollständig. Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1 bestätigte das Bundespatentgericht die Löschung der Klagemarke mit Beschluss vom 28. Februar 2020 nur teilweise für einen Teil der Dienstleistungen der Nizza-Klasse 35, hinsichtlich derer ein absolutes Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe (Beschluss des BPatG v. 28. Februar 2020, Az. 30 W (pat) 26/18, GRUR-RS 2019, 40172) und erhielt die Klagemarke im Übrigen aufrecht. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 (Anlagenkonvolut BI 5) hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Bundespatentgerichts mit Beschluss vom 27. Mai 2021 vollumfänglich bestätigt (BGH, Beschluss v. 27.05.2021, Az. I ZB 21/20, GRUR-RS 2021, 20038).
Mit Urteil vom 15. April 2021 (LG Berlin, Urteil vom 25.04.2021, Az. 52 O 320/19, Anlage K 144) hat das Landgericht Berlin die Klagemarke für sämtliche Waren und Dienstleistungen mit Wirkung vom 25. April 2019 für verfallen erklärt. Das Kammergericht Berlin hat diese Entscheidung insoweit mit Urteil vom 14. Oktober 2022 (KG Berlin, Urteil v. 14.10.2022, Az. 5 U 46/21, Anlage BK 4) aufrecht erhalten, als es die Klagemarke mit Wirkung ab dem 25. April 2019 für verfallen erklärt hat, soweit die Klagemarke nicht bereits durch die Entscheidung des Bundespatentgerichts teilweise gelöscht worden ist. Die Beklagte zu 1 hat unter dem 14. November 2022 gegen das Urteil des Kammergerichts Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (Anlage BI 30) erhoben.
Die Beklagte zu 2 mit Sitz in ..., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3 ist, ist ausschließliche Lizenznehmerin der Klagemarke. Sie betreibt unter www...de/at und www...de deutschsprachige Werbeplattformen für Verkaufsveranstaltungen von Online-Händlern, so dass diese die Möglichkeit haben, ihre Verkaufsangebote dort zu präsentieren und unmittelbar auf ihre Angebotsseiten zu verlinken.
Die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat die vom Kläger gegen die drei Beklagten erhobene, auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage mit Urteil vom 25. August 2021 (Bl. 741 ff. GA), auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei zulässig, lediglich Klageantrag zu Ziff. I 1. a) aa) (1) (1.1) sei mangels hinreichender Bestimmtheit aufgrund Widersprüchlichkeit unzulässig. Insoweit könne das im Antrag eingeblendete Angebot der Anlage K 132a dem allgemeinen Teil des Antrags nicht zugeordnet werden, weil der Antrag Werbung erfasse, in der die Bezeichnung "A." überhaupt nicht verwendet werde, während das eingeblendete Schreiben auf eine Werbung Bezug nehme, in der das Zeichen "A.3" verwendet werde.
Die Klage sei jedoch unbegründet.
Der Kläger habe keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Anträge zu Ziff. I. 1) a) aa) und bb)). Denn selbst falls die mutmaßlichen Schutzrechtsverwarnungen unberechtigt gewesen sein sollten, scheitere ein Anspruch des Klägers bereits daran, dass Gegenstand der Beanstandung der in den Klageantrag zu Ziff. I. 1) a) eingeblendeten Schreiben aus der hier maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängers bereits nicht der Umstand sei, dass die Angeschriebenen gerade auf der Plattform des Klägers unter www...de Werbung geschaltet haben, sondern vielmehr der Inhalt der von den Angeschriebenen selbst gestalteten Werbeanzeigen unter Verwendung der Bezeichnung "A." beans...