Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.07.2006) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 14.07.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Architekt und verlangt als solcher von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Bezahlung von Architektenleistungen nach Leistungsphasen 1 - 4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI im Zusammenhang mit der seinerzeit geplanten, dann aber nicht verwirklichten Errichtung von 11 Eigentumswohnungen nebst 16 Stellplätzen und einer Tiefgarage auf dem Grundstück A... B... G... 37 in D.... Hierüber verhält sich seine Honorarschlussrechnung vom 25.08.2004 über insgesamt 44.733,43 EUR. Das ist, zzgl. Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 01.09.2004, die Klageforderung, die bereits Gegenstand eines Arrestverfahrens war, das der Senat durch Beschluss vom 23.12.2004 mit der Anordnung eines dinglichen Arrests gegen die jetzigen Beklagten wegen der streitigen Honorarforderung entschieden hat (Anlage zur KS, Bl. 13ff. GA). Der Arrestbeschluss ist vom Landgericht Düsseldorf unter dem 13.05.2005 (Az.: 6 O 409/04) wegen nicht fristgerechter Erhebung der Hauptsacheklage aufgehoben worden.
Der Kläger hat behauptet, er sei am 12.09.2003 mündlich von den Beklagten als Gesellschafter der S... GbR mit den in Rede stehenden Planungsleistungen beauftragt worden. Diese Leistungen habe er vertragsgemäß erbracht, wenngleich der Genehmigungsantrag vom Bauherrn nicht mehr unterzeichnet worden sei.
Die Beklagten haben in Abrede gestellt, mit dem Kläger am 12.09.2003 Vertragsverhandlungen geführt zu haben und geltend gemacht, dass der Kläger am 24.09.2003 auf sein Angebot lediglich damit beauftragt worden sei, Verkaufspläne für das o. g. Projekt zu erstellen. Hierbei sei ausdrücklich vereinbart worden, dass eventuell anfallende Honoraransprüche vorab festzulegen und nur für den Fall einer erfolgreichen Vermarktung zu erfüllen sein sollten. Allerdings sei auch dieser Auftrag nicht von der S... GbR, sondern im Namen der eigens für die Vermarktung des streitigen Objekts am 02.09.2003 gegründeten Objektgesellschaft "A... B... G... GmbH" mit Sitz in H... erteilt worden, was dem Kläger auch so mitgeteilt worden sei. Einen Auftrag für die nunmehr abgerechneten Planungsleistungen habe der Kläger allerdings auch von der o. g. GmbH nicht erhalten. Im Übrigen habe der Kläger jedenfalls keine Genehmigungsplanung erstellt, die dementsprechend auch nicht abgenommen worden sei. Die Honorarrechnung des Klägers haben die Beklagten als nicht prüfbar beanstandet.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger den mündlichen Abschluss eines entgeltlichen unbedingten Architektenvertrages mit Rücksicht auf den entgegenstehenden, detaillierten Tatsachenvortrag der Beklagten nicht schlüssig dargelegt habe.
Gegen diese Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzlichen Klageanliegen weiterverfolgt. Er hält weiterhin daran fest, von den Beklagten am 12.09.2003 im Namen der S... GbR mit den abgerechneten Planungsleistungen beauftragt worden zu sein und beanstandet, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung verfahrensfehlerhaft außer Acht gelassen, dass die tatsächlichen Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss im o. g. Arrestverfahren schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht worden seien, wie sich im Übrigen aus dem Arrestbeschluss des erkennenden Senats ergebe. Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag und wollen die Berufung zurückgewiesen wissen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des im Berufungsverfahren im Wesentlichen unveränderten Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit den sich aus den folgenden Ausführungen ergebenden Änderungen und Ergänzungen Bezug genommen - § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
II.
(Maßgeblich für die Entscheidung sind die Bestimmungen des Schuldrechts in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung - Art. 229 § 5 EGBGB.)
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht der gemäß § 631 Abs. 1 BGB geltend gemachte Honoraranspruch nicht zu. Es kann nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die S... GbR den Kläger mit der Erbringung der streitigen Planungsleistungen beauftragt hat, für deren Bezahlung die Beklagten nur dann nach den Grundsätzen der akzessorischen Gesellschafterhaftung als Gesamtschuldner einzustehen hätten.
Der Kläger beansprucht mit der Klage vertraglich vereinbartes Architektenhonorar. Ihm oblag es desh...