Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 22.07.2010; Aktenzeichen 4 O 387/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22.07.2010, Az.: 4 O 387/09, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Inhaber einer Baufirma und Architekt. Er begehrt die Bezahlung einer Honorarrechnung vom 25.05.2008 für Architektenleistungen in Höhe von 36.468,74 €. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die ausführlichen tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.06.2010 hat das Landgericht Duisburg den Kläger darauf hingewiesen, dass es an einer ordnungsgemäßen Kostenzusammenstellung fehle und die Bezugnahme auf eigene Angebote als Bauunternehmer unzureichend sei. Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenem nachgelassenem Schriftsatz vom 01.07.2010 hat der Kläger seine Honorarrechnung vom 25.05.2008 und eine Kostengliederung nach DIN 276-2 vorgelegt (Bl. 113 ff. GA). Dieser Schriftsatz ist am 08.07.2010 an den Beklagtenvertreter abgesandt worden.
Das Landgericht Duisburg hat mit am 22.07.2010 verkündetem Urteil die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 31.179,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2008 zu zahlen. Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner weiter verurteilt, den Kläger von 1.192,60 € vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2009 freizustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger ein Honoraranspruch in der ausgeurteilten Höhe nach der HOAI a.F. zustehe. Unter Berücksichtigung der zahlreichen Änderungswünsche der Beklagten und der Unterzeichnung des Bauantrags sei von einer rechtsgeschäftlichen Beauftragung mit Architektenleistungen auszugehen und nicht von bloßer Akquise. Die Forderung sei fällig. Mit Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Rechnung seien die Beklagten ausgeschlossen, da sie diese nicht binnen zwei Monaten nach Erhalt der Rechnung geltend gemacht hätten.
Es hat die von dem Kläger ermittelten Kosten gemäß dessen Aufstellung vom 25.11.2007 als ausreichend angesehen. Allerdings hat es hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI a. F. nur ein Teilhonorar von 24,5 % anerkannt. Einen Abzug in Höhe von 2,5 % hat es für die fehlende Kostenschätzung und Kostenberechnung in den Leistungsphasen 2 und 3 vorgenommen. Einen weiteren Abzug in Höhe von 5 % hat es hinsichtlich der fehlenden Massenermittlung für die Aufstellung eines Leistungsverzeichnisses als gerechtfertigt angesehen.
Den Verzugseintritt sah es am 13.06.2008 als gegeben an, da die Beklagten mit Schreiben vom 09.06.2008 ernsthaft und endgültig ihre Zahlung verweigert hätten.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Sie wiederholen ihre Auffassung, wonach kein vergütungspflichtiger Architektenvertrag zustande gekommen sei. Die Leistung des Klägers habe sich im Rahmen der Akquise bewegt. Bei dieser Wertung sei zu berücksichtigen, dass das Bauvorhaben nicht realisiert worden sei, weshalb von einer Verwertung der Pläne des Klägers nicht die Rede sein könne. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht nicht das erhebliche Eigeninteresse des Klägers sowie den Umstand bewertet, dass die Rechnung erst drei Jahre nach der ersten Besprechung erteilt worden sei. Die HOAI finde keine Anwendung. Die Architektenleistungen hätten nur einen Teil der gesamten Leistung des Klägers ausgemacht. Die Planungsleistungen seien nicht isoliert erfolgt, sondern im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Beauftragung mit Bauleistungen. Der Kläger habe zudem nicht schlüssig dargelegt, dass er sämtliche Teilleistungen der Leistungsphasen erbracht habe. Eine ernsthafte Erfüllungsverweigerung sei in ihrem Schreiben vom 09.06.2008 nicht zu sehen.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22.07.2010, Az.: 4 O 387/09, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf seine erstinstanzlichen Ausführungen und die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.
Eine Beauftragung mit Bauleistungen sei noch völlig offen gewesen. Die Beklagten hätten zudem für die bestrittene Behauptung, er solle nur dann eine Vergütung erhalten, wenn das Bauprojekt umgesetzt worden sei, keinen Beweis angeboten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.05.2011 hat der Beklagtenvertreter die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Den nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 01.07.2010 habe er erst nach dem Urteil d...