Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 14c O 266/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. März 2015 verkündete Teilurteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert, soweit die Beklagten in Ziffer I. 2. 2. Spiegelstrich des Tenors verurteilt worden sind, es zu unterlassen, für einen Gastronomiebetrieb in den Räumlichkeiten ihrer ehemaligen A...-Restaurants in der B..., C...,D..., C...,E..., C...,F..., G..., die dort vorhandene für A...-Restaurants entwickelte Geschäftsausstattung und/oder Werbung weiter zu nutzen, nämlich - eine Kombination von mindestens 4 der folgenden Ausstattungselemente:
(1) Tapete mit Ziegelmauerwerkmotiv an der Wand hinter dem Tresen wie auf der Fotografie in Anlage 4 des [landgerichtlichen] Urteils,
(2) hintergrundbeleuchtete Menütafeln mit Fotos von Sandwichs und Getränken, angeordnet in einer Reihe auf der Ziegelmauerwerktapete knapp unterhalb der Decke wie auf der Fotografie in Anlage 4 des [landgerichtlichen] Urteils,
(3) hellbrauner Naturholz-Tresen im Verkaufsbereich mit Edelstahlelementen, Klappvitrine und Ablage wie auf der Fotografie in Anlage 4 des [landgerichtlichen] Urteils,
(4) das aus fotografierten verschiedenen Gemüsearten bestehende Dekor, insbesondere am unteren Rand der Schaufenster in Form einer vor außen sichtbaren Folie angebracht und/oder an der Frontseite des Tresen wie auf der Fotografie in Anlage 4 des [landgerichtlichen] Urteils,
(5) das A...-H...-Dekor bestehend aus ockerfarbener und rostbrauner Tapete kombiniert mit rostbraunen, gemusterten Holzzierleisten wie im Hintergrund auf den Fotografien in Anlage 5 und 6 des [landgerichtlichen] Urteils,
(6) Fußboden gefliest mit 30 cm × 30 cm großen Porzellansteinfliesen in 3 Fliesenfarben, nämlich beige, ziegelrot und grünlich, verlegt in Form eines willkürlichen Musters wie im Hintergrund auf den Fotografien in Anlage 5 und 6 des [landgerichtlichen] Urteils,
(7) als Wandkunst mattierte oder gerahmte Fotos in Postergröße wie in Anlage 7 des [landgerichtlichen] Urteils (I... Prospekt Abb. 13),
(8) von außen sichtbar die ellipsenförmig grün umrandete, rot mit "OPEN" beschriftete Leuchthinweistafeln wie in Anlage 2 des [landgerichtlichen] Urteils.
Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen vorab die Kosten der Wiedereinsetzung. Die weiteren Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagten zu 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
A) Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die mit der Marke "A..." ein Franchisesystem betreibt. Die Beklagten waren mit der Klägerin durch insgesamt fünf Franchiseverträge verbunden. Die Klägerin nimmt die Beklagten nach außerordentlicher Kündigung der Franchiseverträge im vorliegenden Rechtsstreit auf Unterlassung, Herausgabe eines Betriebshandbuches und im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten, die die Kündigung für unwirksam halten, verlangen im Wege der Stufenwiderklage von der Klägerin Auskunft und Rückzahlung etwa nicht verwendeter Werbegelder.
Mit dem angefochtenen Teilurteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten zur Unterlassung, Herausgabe und Auskunft verurteilt und auf die Widerklage die Klägerin zur Auskunft. Soweit in der Berufungsinstanz noch von Bedeutung, wurden die Beklagten zur Unterlassung wie im Tenor wiedergegeben verurteilt sowie zur Auskunft und Rechnungslegung. Insoweit hat das Landgericht zur Begründung ausgeführt, der Geschäftsausstattung im sogenannten Toskana-Dekor komme jedenfalls insgesamt wettbewerbliche Eigenart zu. Nachdem die Klägerin die Franchiseverträge wirksam gekündigt habe, sei die Weiterverwendung geeignet, die Kunden über die betriebliche Herkunft zu täuschen. Die Beklagten hätten ihre Auskunftspflicht auch nicht dadurch erfüllt, dass sie - wie während des Bestehens der Verträge von der Klägerin gefordert - wie sie behauptet hätten, die von der ebenfalls von der Klägerin vorgeschriebenen Kassensoftware erstellten wöchentlichen Abrechnungen weiter übermittelt hätten. Sie hätten nicht davon ausgehen können, nach der Kündigung die Leistungen des Franchisenetzes weiter in Anspruch nehmen zu können.
Gegen dieses Urteil wehren sich die Beklagten mit ihrer nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingelegten und begründeten Berufung insoweit, als sie hinsichtlich der Verwendung der Geschäftsausstattung zur Unterlassung und zur Auskunft verurteilt wurden.
Die Beklagten meinen, der Geschäftsausstattung fehle die wettbewerbliche Eigenart....