Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 10 O 21/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14.07.2017, Az. 10 O 21/17, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung und Schadenersatz aus ergänzendem wettbewerblichem Leistungsschutz.
Zur Begründung stützt sie sich darauf, das Gastronomiekonzept der Beklagten in deren Restaurant "A..." im Einkaufszentrum "B..." stelle eine unlautere Nachahmung ihres Gastronomiekonzepts dar, das sie in ihrer Gastronomiekette "C..." seit Ende 2014 verwirklicht habe. Das erste Restaurant der Klägerin wurde seinerzeit in D...-E... eröffnet, das zweite im April 2016 in F... und das dritte in G.... Inzwischen gibt es weitere Restaurants in D..., H..., I... und J....
Nachfolgend werden Lichtbilder von einer Speisekarte der Klägerin und aus ihren Ladenlokalen eingeblendet, die sie als Anlagen K 1, K 2 und K 11 vorgelegt hat:
((Abbildungen))
Die Klägerin hat vorgetragen: Ihr Gastronomiekonzept bestehe darin, Schnell-Restaurants mit trendiger und hochwertiger Geschäftsausstattung sowie einem ausgeprägten Nachhaltigkeitskonzept zu betreiben, Imbissklassiker mit frischen Zutaten neu zu interpretieren und "Street Food" in lockerer, moderner Vintage-Atmosphäre zu präsentieren. Die wettbewerbliche Eigenart ergebe sich dabei nicht aus Einzelmerkmalen, sondern aus dem innovativen Gesamtkonzept. Die Ausstattungsmerkmale seien in ihrer Kombination ungewöhnlich und daher schutzwürdig. Zudem trete ein Wiedererkennungseffekt ein, da die Kunden in ihren Restaurants ein exakt identisches Warenangebot und die gleichen Menükarten vorfinden sowie die einzelnen Ladenlokale im Wesentlichen gleich gestaltet seien. Prägend sei die bewusst gewählte Optik in den Zielfarben schwarz-weiß-rot. Die Ladenlokale unterschieden sich nur dadurch, dass sie in optisch verschiedenen Gebäuden mit unterschiedlichen Voraussetzungen in verschiedenen Lagen angesiedelt seien.
Dieses Konzept habe die Beklagte bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ihres Marktauftritts in wettbewerbswidriger Weise nachgeahmt. Sie habe die Optik und den Inhalt ihrer Speisekarte nahezu identisch übernommen und verwende diese Gestaltung auch auf den Speisetafeln über der Theke, wodurch bei den Kunden der Eindruck entstehe, das Angebot von "C..." zu erhalten. Darüber hinaus sei abgesehen von einigen baulich bedingten Unterschieden das gesamte Interieur des Gastronomiebetriebes der Beklagten an das ihre angeglichen, indem sie ebenfalls rote Klinkersteine in Kombination mit schwarzen "Metrofliesen" und Holzvertäfelung im Landhausstil verwende sowie an den Wänden des Restaurants schwarz-weiße Fotos hängen. Zudem benutze die Beklagte das gleiche Schachtel-Verpackungsmaterial.
Die Klägerin hat beantragt,
1. Die Beklagte hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken einen Gastronomiebetrieb mit folgenden Gestaltungselementen zu betreiben:
- schwarze Menükarten mit weißer Schrift und Produktfotos
- eingekreiste Preise ohne Währungsangabe
- Verwendung von im Wortlaut weitestgehend mit der beigefügten Menükarte "C..." identischen Produktbezeichnungen und -beschreibungen
- Wänden mit roten Klinkersteinen in Kombination mit schwarzen Metro-Keramikfliesen und Holzvertäfelung
- weißes Logo auf schwarzem Untergrund
- Verwendung des Wortbestandteils "L..." im Logo
- Verwendung brauner Kartonschalen als Speiseunterlage
- schwarze Menütafeln hinter der Bedienungstheke mit weißer Schrift und Produktfotos,
wenn dies geschieht, wie aus den folgenden Lichtbildern ersichtlich
((Abbildungen))
2. Die Beklagte wird verurteilt, ihr jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1. beschriebene Handlung entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 1.531,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die noch in ihrem Besitz befindlichen Dokumente, Werbetafeln, Menükarten und sonstige Werbematerialien, welche die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen enthalten, unverzüglich zu vernichten.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und angeführt, es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, da keine Überschneidungen des jeweils lokal begrenzten Einzugsgebiets bestehen. Sie habe ein angebliches Gastronomiekonzept...