Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.11.2010; Aktenzeichen 3 O 151/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.11.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 3 O 151/08 - nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.

Der Rechtstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte, ein US-Brokerunternehmen, auf Schadensersatz in Anspruch. Dem Anspruch liegt die Durchführung von Optionsgeschäften zugrunde, worüber der Kläger mit der in Düsseldorf ansässigen Becker GmbH einen vom 22.03.2002 datierenden Geschäftsbesorgungsvertrag abschloss. Die einzelnen Optionsgeschäfte wurden über die ebenfalls in Düsseldorf ansässige Berrin Lord GmbH abgewickelt, wobei die Beklagte als kontoführendes Brokerhaus fungierte. Auf ein Konto der Beklagten zahlte der Kläger insgesamt 30.237,00 EUR ein, wovon letztlich nur 189,68 EUR wieder an den Kläger ausgezahlt wurden.

Der Kläger hat behauptet, das Geschäftskonzept sei in sittenwidriger Weise auf eine bloße Gebührenschinderei ausgerichtet gewesen, bei der die Beklagte mitgewirkt habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.047,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die fehlende - internationale - Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und die Einrede des Schiedsvertrags erhoben.

Die Beklagte hat bestritten, sich in haftungsbegründender Weise verhalten und schadensersatzpflichtig gemacht zu haben. Der Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrags mit der B GmbH sei ihr nicht bekannt gewesen. Die erhobenen Gebühren seien für das wirtschaftlich nachteilige Ergebnis der Anlage nicht ursächlich gewesen. Dem Kläger, der die Anlagen durch Einzelaufträge gesteuert habe, sei ein Mitverschulden anzulasten. Der Klageanspruch sei überdies verjährt.

Das Landgericht hat den Rechtsstreit mit Rücksicht auf ein beim BGH anhängiges Revisionsverfahren ausgesetzt und der Klage nach Erlass einer am 09.03.2010 ergangenen Revisionsentscheidung des BGH (AZ: XI ZR 93/09 -) stattgegeben. Das Landgericht hat auf die Entscheidung des BGH Bezug genommen und den Kläger dem Kreis unerfahrener Anleger zugeordnet.

Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich die Berufung der Beklagten, die an ihrem Antrag auf Klageabweisung festhält.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzliches Vorbringen sowie die hierzu erhobenen Einreden und Einwendungen. Sie macht geltend, das Landgericht habe keine eigenen Feststellungen zum haftungsbegründenden Sachverhalt getroffen und die Rechtsprechung des BGH zu Unrecht als verbindlichen Präzedenzfall herangezogen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen,

hilfsweise die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält an seinem Klagebegehren fest.

Wegen des weiteren Sach und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Das Rechtsmittel führt gemäß § 538 Abs. 2 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Das Urteil des Landgerichts und das ihm zugrunde liegende Verfahren leiden in mehrfacher Hinsicht an gravierenden Verfahrensfehlern, auf denen die Entscheidung auch beruht. Das angefochtene Urteil genügt nicht den Mindestanforderungen an ein Urteil im Sinne von § 313 ZPO.

Tatbestand und Entscheidungsgründe weisen grundlegende Mängel auf.

Der Tatbestand hat in knapper Darstellung das schriftliche und mündliche Vorbringen der Beteiligten seinem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 313 Rdn. 11). Er beweist, dass wiedergegebene Tatsachen vorgetragen und nicht wiedergegebene nicht vorgetragen worden sind (vgl. BGH, NJW 1983, 885). Die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nach ihrem wesentlichen Gehalt aufzuzeigen. Der Tatbestand muss dabei in sich verständlich sein und die zur Begründung des Sachantrags oder zur Verteidigung gegen diesen vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Standpunkte, Einwendungen und Einreden erkennen lassen (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O. § 313 Rdn. 11 ff.; Zöller/Greger a.a.O. § 282 Rdn. 2 ff).

Durch die Entscheidungsgründe sollen die Beteiligten Kenntnis davon erhalten, von welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Gericht ausgegangen ist. Auch insoweit reicht durchaus eine kurze Begründung für die einzelnen rechtlich erheblichen Streitp...

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