Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 4 O 171/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Oktober 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - 4 O 171/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien standen seit 1989 hinsichtlich eines Kontokorrentkredits und mehrerer Darlehensverträge in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung. Die Veränderung der Zinssätze zu dem Kontokorrentkredit wurde dem Kläger durch die Beklage jeweils zeitnah mittels der Kontoauszüge mitgeteilt. Die Rechnungsabschlüsse und Salden des Kontokorrentkredits wurden regelmäßig stillschweigend vom Kläger anerkannt.
Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger gegenüber der Beklagten im Wesentlichen Ansprüche im Zusammenhang mit seiner Ansicht nach überhöhten Zinszahlungen auf verschiedene Darlehensverträge geltend.
Mit Vertrag Nr. 60 86 250 229 vom 01.10.1996 nahm der Kläger bei der Beklagten ein Darlehen über 125.000,- DM auf zu einem Nominalzins von 6,3 % (effektiv 6,49 %), der bis zum 30.09.2001 fest vereinbart war. Der Referenzzins für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren lag zu diesem Zeitpunkt bei 6,22 % effektiv. Mit Vertrag vom 09.08.2001 vereinbarten die Parteien für den Zeitraum vom 01.10.2001 bis zum 30.09.2006 einen Nominalzins von 6,1 % (effektiv 6,27 %), der Referenzzinssatz lag zu diesem Zeitpunkt bei 5,69 % (Bl. 17/18 GA). Danach wurde kein neuer Festzins vereinbart, das Darlehen wurde zu einem variablen Zinssatz weitergeführt. Die Parteien vereinbarten dabei mit Vertrag vom 29.11.2006 folgende Zinsanpassungsklausel:
"Die Zinsanpassung richtet sich nach einer Veränderung des Referenzzinssatzes. Referenzzinssatz ist der am Überprüfungstermin des jeweils aktuellen Quartals (15.03., 15.06., 15.09., 15.12.) ermittelte 3-Monats-Euribor. Die Entwicklung des Referenzzinssatzes wird die Sparkasse regelmäßig zum 15.03., 15.06., 15.09., 15.12. eines jeden Jahres überprüfen. Hat sich zu diesem Zeitpunkt der Referenzzinssatz um 0,20 Prozentpunkte gegenüber seinem maßgeblichen Wert bei Vertragsschluss bzw. der letzten Zinsanpassung verändert, sinkt oder steigt der Vertragszins um ebenso viele Prozentpunkte mit Wirkung zum ersten Kalendertag des folgenden Quartals (01.04., 01.07., 01.10., 01.01.). Der Darlehensnehmer wird über die Zinsanpassung informiert. Diese Information kann auf dem Kontoauszug für das Konto erfolgen, über das das Darlehen in Anspruch genommen wird bzw. die laufenden Teilbeträge abgebucht werden."
Der Referenzzinssatz für Gleitzinsen ("variabel oder bis zu einem Jahr") lag im Oktober 2006 bei 5,1 %.
Mit Vertrag Nr. 6 255 376 vom 16.11.1989 nahm der Kläger bei der Beklagten ein Darlehen über 60.000,- DM auf. Der Darlehensvertrag enthielt unter Nr. 1.1 die nachfolgende Zinsvereinbarung:
"Das Darlehen ist zu dem von der Sparkasse für Darlehen dieser Art jeweils festgesetzten Zinssatz, zurzeit 9,25 v.H. jährlich zu verzinsen. Für die Zinsberechnung werden Tilgungsbeträge wie folgt berücksichtigt: 30. e.j.Mts. Zinssatzänderungen werden dem Darlehensnehmer mitgeteilt."
Der Libor-Referenzzinssatz für 3-Monatsgeld betrug im November 1989 für Kredite mit variabler Verzinsung 7,35 %.
Mit Darlehensvertrag Nr. 6086 260 400 vom 10.04.1997 nahm der Kläger bei der Beklagten ein Darlehen über 200.000,- DM zu einem Festzins von 5,45 % (effektiv 5,588 %) auf. Mit Anschlussvereinbarung vom 28.01.2002 wurde für den Zeitraum bis zum 28.02.2007 ein Festzins von (effektiv) 5,9 % vereinbart. Ab dem 01.04.2007 wurde das Darlehen zu einem variablen Zins weitergeführt, der Anfangszinssatz betrug 5,5 %. Mit Vertrag vom 30.03.2007 vereinbarten die Parteien eine Zinsanpassungsklausel, deren Wortlaut der zu Vertrag Nr. 60 86 250 229 vereinbarten Klausel entspricht. Im April 1997 lag der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Durchschnittszinssatz für "Wohnbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung bis zu 5 Jahren" bei 5,920 % effektiv, im Januar 2002 bei 5,52 %, der Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank für Gleitzinsen betrug im März 2007 5,46 % effektiv.
Mit Vertrag Nr. 7 122 658 vom 26.06.1989 (neue Vertragsnummer ab 06.04.1999: Nr. 6086 032 205) nahm der Kläger bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 100.000,- DM zu einem Festzins von 6,6 % mit einer Zinsbindungsfrist bis zum 31.12.1993 auf. Mit Vertrag vom 24.01.1994 vereinbarten die Parteien anschließend einen Festzins von 6,5 % für den Zeitraum bis zum 30.12.1998. Mit Anschlussvertrag vom 25.11.1998 vereinbarten die Parteien anschließend einen Festzins von 5,25 % bis zum 30.12.2003. Mit Vertrag vom 22.11.2003 vereinbarten di...