Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 4 O 288/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Oktober 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - 4 O 288/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien standen seit 1989 hinsichtlich eines Kontokorrentkredits, welcher unter der Kontonummer 5134408 geführt wurde, und mehrerer Darlehensverträge in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung. Die Veränderung der Zinssätze zu dem Kontokorrentkredit wurde dem Kläger durch die Beklage jeweils zeitnah mittels der Kontoauszüge mitgeteilt. Die Rechnungsabschlüsse und Salden des Kontokorrentkredits wurden regelmäßig stillschweigend vom Kläger anerkannt.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger wegen wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse die Geschäftsverbindung gem. Nr. 26 Abs. 2 AGB-Spk fristlos und forderte ihn zur Rückzahlung der Kündigungssalden auf, die sie hinsichtlich der einzelnen Konten mit insgesamt387.611,78 EUR berechnete. Nach der seitens der Beklagten erklärten Kündigung leistete der Kläger keine Zahlungen mehr an diese. Stattdessen verlangt er von der Beklagten mit seiner am 30. August 2012 vor dem Landgericht Kleve erhobenen Klage im Wesentlichen die Erstattung überzahlter Zinsen und Provisionen sowie Schadensersatz wegen eines vermeintlichen Fehlverhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit seiner Baufinanzierung. Die Beklagte wendet im Wesentlichen Verjährung ein. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Parteivortrags und der Anträge in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme eines vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe von Kontoauszügen abgewiesen. Was den geltend gemachten Erstattungsanspruch wegen eines Fehlverhaltens im Zusammenhang mit der Baufinanzierung anbelange, sei davon auszugehen, dass der Kläger für die Überziehung des Kontokorrentkontos Überziehungszinsen zu zahlen und keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten "Baukreditzinsen" bzw. statt der Überziehungszinsen auf die regulären variablen Kontokorrentzinsen habe. In Bezug auf die Baukreditzinsen fehle es schon an einer vertraglichen Anspruchsgrundlage; die Beklagte habe dem Kläger die Gewährung von Baukreditzinsen nicht zugesagt. Insbesondere lasse sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 7. April 1987 keine derartige Zusage ableiten. Ebenso wenig habe der Kläger einen Anspruch auf reguläre variable Kontokorrentzinsen anstelle von Überziehungszinsen. Zwischen der Beklagten und dem Kläger sei keine Erhöhung des Kreditlimits auf dem streitgegenständlichen Girokonto vereinbart worden. Insbesondere fehle es selbst nach dem Klagevortrag an einer ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung der Beklagten zur Erhöhung des Kreditlimits.
Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche des Klägers wegen einer unzulässigen Zinsanpassung bzw. unzulässigen Wertstellung seien jedenfalls verjährt. Dabei komme es für den Verjährungsbeginn beim bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch im Wege ergänzender Vertragsauslegung allein auf den Zeitpunkt der Zuvielzahlung an. Ebenso wenig stehe die Kontokorrentabrede der Verjährung entgegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung führe die Kontokorrentabrede nur zu einer Hemmung von in das Kontokorrent nicht eingestellten Rückforderungsansprüchen bis zum nächsten quartalsmäßigen Rechnungsabschluss, nicht jedoch für den kompletten Zeitraum der Kontokorrentabrede.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzliches Sachvortrags sein Begehren mit der Maßgabe weiter, dass die von ihm zum Stichtag 31. März 2011 errechneten Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche dem Kontokorrentkonto zu diesem Stichtag gutzuschreiben und das Kontokorrentkonto unter Berücksichtigung dieser Gutschrift ab dem 1. April 2011 neu zu berechnen sei. Streitgegenständlich seien nicht Bereicherungsansprüche wegen überhöhter geleisteter Zahlungen, sondern Kontenkorrekturansprüche wegen überhöht berechneter und dem Kontokorrentkonto belasteter Zinsforderungen. Der Kontostand sei unter Rückbuchung zu Unrecht geleisteter Beträge richtig zu stellen. Etwaige Kondiktionsansprüche richteten sich daher nur auf zu Unrecht abgegebene Saldoanerkenntnisse.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
dem bei ihr vormals geführten Kontokorrentkonto des Klägers zu Kto.-Nr. 5134408 wertmäßig zum 31. März 2011 einen Betrag in Höhe von117.089,...