Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 22.07.2014; Aktenzeichen 1 O 436/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 3. wird das am 22.7.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Düsseldorf abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der durch die Nebenintervention der Beklagten zu 3. verursachten Kosten - werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 3. hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Die Beklagten sind keiner begründeten Schadensersatzforderung der Klägerin, wegen des Kollisionsereignisses ausgesetzt, das sich am 13.6.2010 um 3.15 Uhr in Ratingen auf der Lintorfer Straße in Höhe des Hauses Nr. 53 zwischen dem durch den Beklagten zu 2. gesteuerten Kastenwagen M. S. des Beklagten zu 1. und dem angeblich in ihrem Eigentum stehenden Pkw O. V. ereignet hat.

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil bestehen bereits weitreichende Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Feststellung des LG, der Klägerin sei der Nachweis ihrer Eigentümerstellung an dem Fahrzeug und damit ihrer Aktivlegitimation gelungen. Im Ergebnis scheitert die erfolgreiche Durchsetzung der Klageforderung jedenfalls an der Erkenntnis, dass es sich bei dem streitigen Fahrzeugzusammenstoß, der sich real zu der angegebenen Zeit an dem angegebenen Ort zugetragen hat, um ein gestelltes Unfallereignis handelt.

Unabhängig davon fehlt es auch im Hinblick darauf, dass der Pkw O.V. von zwei massiven Vorschadensereignissen betroffen war, deren ordnungsgemäße Reparatur sich nicht feststellen lässt, an einer schlüssigen Darlegung, dass durch das streitige Kollisionsereignis ein Schaden in der klagegegenständlichen Höhe entstanden sein soll. Der angeblich durch die Klägerin, mutmaßlich aber durch ihren Sohn, den Zeugen K., beauftragte Kfz-Sachverständige hat für die Fertigung seines Schadensgutachtens vom 15.6.2010 als Vorschaden lediglich eine kleine rechtsseitige Streifbeeinträchtigung berücksichtigt, welche dem tatsächlichen Ausmaß der massiven Vorschäden nicht gerecht wird. Aus diesem Grund bietet die gutachterliche Stellungnahme mit der viel zu hohen Wiederbeschaffungswertangabe und des unzutreffenden Wertminderungsansatzes ohne die Bezifferung des Restwertes keine taugliche Grundlage für die Quantifizierung irgendeines ersatzfähigen Fahrzeugschadens. Deshalb muss die Klage über die durch das LG ausgesprochene Teilabweisung wegen des merkantilen Minderwerts hinaus der vollständigen Abweisung unterliegen. Diesem Ergebnis steht nicht der Umstand entgegen, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige die im Schadensgutachten B. bezifferten Reparaturkosten als sachlich und rechnerisch richtig bezeichnet und eine Kompatibilität der Beeinträchtigungen an dem Pkw O. V. durch den Anstoß des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. bejaht hat. Denn auch der Sachverständige vermochte keine verlässlichen Angaben zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zu machen, so dass sich keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung eines Reparaturschadensfalls in der klagegegenständlichen Höhe ergibt. Mangels verwertbarer Wiederbeschaffungswert- und Restwertangaben scheitert auch eine Abrechnung auf Totalschadensbasis.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

I. Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nur insoweit zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht gegeben.

Sie betreffen zunächst die Beweiswürdigung des LG im Zusammenhang mit der Streitfrage der Aktivlegitimation der Klägerin und des Erwerbs des Eigentums an dem Pkw O. V. von dem Vorbesitzer, dem Zeugen B.. Die Bekundungen er zu dieser Thematik vernommenen Zeugen B. sowie K. in Verbindung mit den eigenen Angaben, welche die Klägerin bei ihrer informatorischen Befragung dazu gemacht hat, sind nicht nur lückenhaft, sondern sie stellen sich als eine Aneinanderreihung von offenbaren Unstimmigkeiten und Widersprüchen dar. Der Senat vermag sich deshalb nicht der Bewertung des LG anzuschließen, die positiv ergiebigen Zeugenaussagen seien glaubhaft (Bl. 7, 8 UA; Bl. 292, 293 d.A.). Vielmehr trifft genau das Gegenteil zu. Einerseits hat das LG die Schwächen in den zeugenschaftlichen Aussagen erkannt. Andererseits hat es deren Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung verkannt, indem es sie als nachvollziehbare Unsicherheiten eingeschätzt hat.

Der Senat hat keinen Anlass zu einer nochmaligen Befragung der Zeugen B. und K. gemäß § 398 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die durch die Beklagten zu 1. und 3. zu Recht aufgezeigten Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitsbedenken. Denn selbst im Falle einer unterstellten Ri...

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