Gründe
I.
Der Betroffene zu 1. war vom 28. Februar 1991 bis zum 21. Juni 1999 Prokurist der "P. U. GmbH & Co. KG" (nachfolgend: "P. U. KG") und anschließend bis zum Jahr 2005 Prokurist der "P. U. GmbH", welche die Geschäfte der "P. U. KG" übernommen und fortgeführt hat. Als Leiter des Hauses S. war der Betroffene zu 1. in beiden Unternehmen für den Vertrieb (u.a.) im Raum H. verantwortlich und in dieser Position Vorgesetzter des für das Verkaufsgebiet H. zuständigen (kommissarischen) Niederlassungsleiters G.. Dieser hatte bei der Führung der Niederlassung und dem Agieren am Markt freie Hand, stimmte allerdings seine Marktstrategie mit dem Betroffenen zu 1. ab.
Der Betroffene zu 2. war zwischen Januar 1987 und Dezember 1995 als Prokurist der "D. & Co. P. GmbH & Co. KG" (nachfolgend: "D. KG") tätig. Seit dem 19. Dezember 1995 ist er einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der "D. KG" und als solcher für den Vertrieb des Unternehmens zuständig.
II.
A. Spätestens beginnend im Jahre 1996 kamen die im Vertriebsraum H. tätigen Papiergroßhändler überein, Mindestverkaufspreise für holzfreies Bilderdruckpapier im Lagergeschäft abzustimmen, wobei zwischen den Kartellmitgliedern von vornherein klar war, dass die Preisabsprache einer fortlaufenden Anpassung bedurfte. Anlass für die Preisabsprachen war, dass die aufgrund eines verschärften Wettbewerbs entstandenen Preise als ruinös empfunden wurden. An den Kartellabsprachen beteiligten sich die "G. S. & S. GmbH & Co. KG" (nachfolgend: "S. KG") und die "D. KG" als Marktführer in H., ferner die "P. U. KG" und die - aus einer Verschmelzung der Unternehmen "H. & F." und "S." hervorgegangene - "D. P." sowie die - inzwischen insolvent gewordene - "C.-Gruppe" einschließlich der selbständig geführten "R.-M.-GmbH". Die genannten Papiergroßhändler gehörten dem Preiskartell unterschiedlich lange an. Die "P. U. KG" war jedenfalls über das gesamte Jahr 1996 im Kartellkreis durch ihren Niederlassungsleiter G. vertreten. Dieser erweckte im Kartellkreis zumindest den Eindruck, sich an den Preisabsprachen zu beteiligen. Insgesamt nahm G. an 3 bis 5 Kartelltreffen teil. Über Gegenstand und Ergebnis dieser Treffen unterrichtete er den Betroffenen zu 1. jeweils zeitnah im Rahmen der üblichen wöchentlichen Dienstbesprechungen. Der Betroffene zu 1. erhob dem Niederlassungsleiter G. gegenüber keinerlei Einwände gegen eine Beteiligung an dem Preiskartell. Dem Betroffenen zu 1. war dabei bewusst, dass sich G. durch die Preisabsprachen vorsätzlich über unwirksame wettbewerbsbeschränkende Verabredungen hinwegsetzte; ihm war darüber hinaus klar, durch seine Billigung die Begehung der Kartellordnungswidrigkeit des Niederlassungsleiters G. zu erleichtern und zu unterstützen. Die "D. KG" war zumindest zwischen Januar 1996 und April 2000 Teilnehmer des Preiskartells. Sie wurde dort ausschließlich durch den Betroffenen zu 2. vertreten. Der Betroffene zu 2. war sich darüber im Klaren, an verbotenen Kartellabsprachen mitzuwirken und sich durch die Teilnahme an den Treffen über unwirksame wettbewerbsbeschränkende Verabredungen hinwegzusetzen.
B. Räumlich umfasste das Kartellgebiet den Großraum F.. Es reichte bis D., M., W., L. und F.. Der Raum K. lag außerhalb des Kartellgebiets. Die Kartelltreffen fanden - im Allgemeinen initiiert durch den Betroffenen zu 2. und den örtlichen Niederlassungsleiter der "S. KG", den anderweitig verfolgten Betroffenen S. - in unregelmäßigen mehrmonatigen Abständen statt. Sie dienten sowohl der Festlegung von Mindestverkaufspreisen als auch dem Vorhalt von Preisunterbietungen zwecks Verbesserung der Kartelldisziplin. Die Kartelldisziplin war über den gesamten Zeitraum schlecht; die Preisvereinbarungen wurden weitgehend nicht eingehalten.
III.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Betroffenen, soweit ihnen gefolgt werden konnte, ferner auf Zeugenaussagen sowie auf Urkunden, die der Senat gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt hat.
A. Die Positionen, welche die Betroffenen zu 1. und zu 2. in ihren Unternehmen bekleidet haben, sind durch die Handelsregisterauszüge betreffend die "P. U. GmbH & Co. KG" - HRA 85147, Amtsgericht Hamburg - (Bl. 43 ff. der Unternehmensakte B 10-32/00-U 9), die "P. U. GmbH" - HRB 67853, Amtsgericht Hamburg - (GA 58 ff.), die "D. & Co. P. GmbH & Co. KG" vom 2. Mai 2002 - HRA 9337, Amtsgericht Offenbach a.M. - (Bl. 9 ff. der Unternehmensakte B 10-32/00-U 17) und die "D.-F. Gesellschaft mbH" vom 2. Mai 2002 - HRA 9749, Amtsgericht Offenbach a.M. - (Bl. 7 f. der Unternehmensakte B 10-32/00-U 17), nachgewiesen.
Die Vertriebsverantwortung der Betroffenen ist darüber hinaus durch Zeugenaussagen belegt. Der Zeuge G. hat glaubhaft bekundet, dass der Betroffene zu 1. als Leiter des Hauses S. für den Vertrieb und die Marktstrategie der "P. U. KG" (u.a.) im Raum H. zuständig und in dieser Funktion sein Vorgesetzter bei der Leitung der für das Verkaufsgebiet H. zuständigen Niederlassung i...