Leitsatz (amtlich)
Der Geschädigte kann nicht durch bloßes Bestreiten der Aktivlegitimation dazu gezwungen werden, Auskünfte darüber zu erteilen, auf welche Weise er das Eigentum an dem Fahrzeug erlangt hat.
Normenkette
BGB § 1006
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 O 201/15) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09. Oktober 2017 nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten - an den Einzelrichter der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger verlangt Schadensersatz von den Beklagten aufgrund eines Schadensereignisses, das am 07.03.2015 gegen 16:30 Uhr auf der A 57 in Fahrtrichtung Nimwegen stattfand. Der Kläger gibt diesbezüglich an, mit seinem M. innerhalb einer Baustelle von dem Beklagten zu 1. als Fahrer eines gemieteten Lkw M. 316 bei dessen Spurwechsel von der linken auf die rechte Fahrspur im vorderen linken Bereich beschädigt worden zu sein. Durch ein Ausweichmanöver seinerseits nach rechts seien zudem Schäden an der rechten Fahrzeugseite entstanden.
Der Kläger verlangt den Ersatz folgender Schäden:
Nettoreparaturkosten lt. Gutachten: 12.545,24 EUR
Gutachten 1.284,99 EUR
An- und Abmeldekosten pauschal 62,00 EUR
Kostenpauschale 30,00 EUR
Summe 13.922,23 EUR
Der Kläger hat weiter behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeugs und habe dieses im Januar 2014 über das Internet bei einem Händler für 18.000,00 EUR erworben. Sodann habe er ein A.-Paket für 3.000,00 EUR eingebaut. Einen schriftlichen Kaufvertrag habe er nicht. Der Schaden sei aufgrund des eingeholten Schadensgutachtens zutreffend berechnet.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 13.920,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2015, davon 1.284,99 EUR an das Sachverständigenbüro Z. in B., N. 3, zu zahlen,
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung der Rechtsanwalts-und Notarkanzlei B. P. in Höhe von 1.029,35 EUR freizustellen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil weder feststehe, dass dieser Eigentümer sei noch ob das Eigentum nicht etwa zur Sicherheit auf eine finanzierende Bank übertragen worden sei. Es sei zu bestreiten, dass der Unfall überhaupt stattgefunden habe. Jedenfalls habe es sich aber um kein unfreiwilliges Ereignis gehandelt. Die Angaben des Klägers in der Klageschrift zum Unfallhergang seien dünn, für eine Unfallmanipulation sprächen zudem eine eindeutige Haftungslage aufgrund des angeblich vom Beklagten zu 1. durchgeführten Spurwechsels. Es habe keine Verletzten gegeben, so dass das Fahrmanöver bei max. 60 km/h auch nicht gefährlich gewesen sei. Die Schadenskompatibilität sei zu bestreiten, da sich auch vertikale Spuren im Schadensbild fänden. Die beteiligten Fahrzeuge - ein älterer M. (Erstzulassung 28.07.2006) auf der einen und ein Mietfahrzeug auf der anderen Seite - seien typisch für eine Unfallmanipulation wie auch die fiktive Abrechnung der angeblichen Schäden. Der genannte Grund für die Anmietung (Möbeltransport) überzeuge nicht, zudem befinde sich der insolvente Beklagte zu 1. in einer schlechten wirtschaftlichen Situation. Schließlich habe der Kläger die Frage nach Vorunfällen nicht beantwortet.
Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört und sodann die Klage mangels Aktivlegitimation abgewiesen. Der Kläger sei seiner diesbezüglichen Darlegungs-und Beweislast nicht nachgekommen. Sein Vortrag zum Erwerb des Fahrzeugs sei pauschal. Auch im Rahmen seiner Anhörung habe er den Erwerbsvorgang trotz Nachfrage der Kammer nicht nachvollziehbar schildern können. Wenn auch nicht protokolliert, habe die Kammer ihn darauf hingewiesen, dass der bisherige Vortrag nicht hinreichend substantiiert sei. Angesichts dessen stelle die Vernehmung des vom Kläger insoweit benannten Zeugen einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.
Mit seiner Berufung, mit der der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang aufrechterhält, rügt er die Rechtsanwendung durch das Landgericht. Zum einen habe das Landgericht bereits im Tatbestand ausgeführt, dass er ein Schadensgutachten über sein Fahrzeug eingeholt habe. Zum anderen hätte das Landgericht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB zurückgreifen müssen, weil er zum Zeitpunkt des Unfalls Besitzer des Fahrzeugs gewesen sei. Hierfür habe er umfangreich Beweis angetreten. Zudem beantragt er die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht bzw. die Zulassung der Revision.
Die Beklagte zu 2. führt in der Berufungserwiderung aus, dass sie auch den Besitz des Klägers an dem M. B. bestritten habe. Die Vermutung des § 1006 BGB sei überdies durch die Anhörung des Klägers mit seinen substanzlosen Schilderungen erschütte...